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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1129/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von Verkehrsregeln etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. August 2017 (SB.2017.24). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 18. August 2017 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.--. 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 29. September 2017 an das Bundesgericht. Indessen setzt er sich weder in seiner Eingabe noch in seinen Kommentierungen, welche er auf dem angefochtenen Urteil angebracht hat, mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Kritik, als Opfer von verklausulierten Urteilen die Justiz als eine kriminelle Organisation zu erkennen und auf juristische Formen zu verzichten, vermag den Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Nichts anderes gilt für seine Kommentierungen zu den Urteilserwägungen wie z.B. "Unsinn", "kein Schaden = kein Unfall", "kein Unfall = keine Pflichten", "nicht gerollt" oder "das Rollen an Unfallstelle nicht möglich = absolut waagrecht". Soweit er einwendet, das Einverständnis für einen Verzicht auf eine Befragung des Zeugen nicht erteilt zu haben, behauptet er selber nicht, innert angesetzter Frist Einwände gegen die von der Vorinstanz in Aussicht genommene Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben zu haben. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill