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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_816/2018  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 
30. Oktober 2018 (5U 18 86). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 23. November 2018 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2018 betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren 5V 18 297, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde zulässig ist (Art. 93 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_512/ 2017 vom 12. Oktober 2017 E. 1 mit Hinweisen) und auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, 
dass das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung u.a. wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen hat (vgl. Art. 61 lit. f ATSG und BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537), 
dass der Beschwerdeführer in erster Linie vorbringt, das Kantonsgericht habe zu Unrecht die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) nicht überprüft bzw. sie bejaht, in deren Rahmen die stationäre medizinische Behandlung vom 16. bis 24. April 2017 erfolgte, auf welcher die im hängigen Verfahren streitige Kostenbeteiligung (Art. 64 KVG und Art. 103 f. KVV) beruht, 
dass nach der Rechtsprechung indessen die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der EMRK sowie allenfalls kantonalem Recht im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung im (Klage-) Verfahren nach Art. 454 ZGB geltend zu machen ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 134/00 vom 16. April 2002 E. 3b i.V.m. BGE 140 III 92 E. 2.2 S. 95), 
dass im Übrigen der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was für Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses (Verfahren 5V 18 297) sprechen könnte, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Krankenkasse Luzerner Hinterland, Zell, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler