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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_467/2022  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2022 (VB.2022.00055). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist gemäss eigenen Angaben 1989 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. Dezember 2009 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde am 23. Dezember 2013 abgewiesen und er wegen der Lage in Afghanistan vorläufig aufgenommen. Nach der erneuten Belegung seiner Identität durch einen afghanischen Reisepass erhielt er am 12. November 2018 eine Aufenthaltsbewilligung als Härtefall. 
 
B.  
Im Verlängerungsgesuch vom 3. Oktober 2019 vermerkte A.________, dass er seit August 2019 über einen pakistanischen Reisepass verfüge und die Daten aus diesem Pass (Name: B.________, geb. 1987, pakistanischer Staatsangehöriger) übernehmen wolle. Nach weiteren Abklärungen zur Identität verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. August 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Falschangaben im Bewilligungsverfahren und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Dezember 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. April 2022 (versandt am 29. April 2022) ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersucht er mit Eingabe vom 4. Juli 2022 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 9. Juni 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat sie fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer leitet einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK ab, weil er sich seit über 12 Jahren in der Schweiz aufhält.  
 
1.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass sich der Betroffene auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen kann und die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266 E. 3.9). Massgebend ist dabei der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz, wozu das Bundesgericht neben dem Aufenthalt mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung auch die vorläufige Aufnahme zählt, nicht aber den Aufenthalt während des Asylverfahrens (Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist Ende 2009 in die Schweiz eingereist, hat sich aber bis Ende 2013 im Rahmen seines Asylverfahrens im Land aufgehalten, was bei der Bemessung der Frist nicht zu berücksichtigen ist. Er hat sich rund 7,5 Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten (bis 31. August 2021). Damit liegt kein rechtmässiger Aufenthalt von zehn Jahren vor. Ob sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der behaupteten guten Integration in die hiesigen Verhältnisse auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen kann, erscheint fraglich, muss aber nicht abschliessend beurteilt werden, weil sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist.  
 
2.  
 
2.1. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20) vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Die zuständige Behörde kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Betroffene muss den Willen haben, die Behörden zu täuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten. Dabei muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 m.H.; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe im Asyl- und Bewilligungsverfahren Falschangaben gemacht, um als afghanischer Staatsangehöriger eingestuft zu werden. Wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan sei er vorläufig aufgenommen worden und habe in der Folge eine Härtefallbewilligung erhalten. Sein im Bewilligungsverfahren vorgelegter afghanischer Pass sei vom Forensischen Institut Zürich als Totalfälschung qualifiziert worden; seine nachträglich vorgelegte afghanische Geburtsurkunde sei inhaltlich falsch. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt afghanischer Staatsangehöriger sei. Jedenfalls sei er pakistanischer Staatsangehöriger, wobei es unglaubwürdig sei, dass er die Staatsangehörigkeit von der Schweiz aus nach einer jahrelangen Landesabwesenheit erworben habe. Es sei davon auszugehen, dass er seit seiner Geburt pakistanischer Staatsangehöriger sei und dies im Asyl- und Bewilligungsverfahren bewusst verschwiegen habe, weil eine Rückkehr nach Pakistan jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit sei der Widerrufsgrund erfüllt (vgl. E. 2.3 ff. des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach er im Asyl- und Bewilligungsverfahren Falschangaben gemacht und einen gefälschten Pass vorgelegt habe.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits von der Vorinstanz gerügt worden ist, dass seine Beschwerdeschrift nahezu wortwörtlich der Rekurseingabe entspreche, was der Begründungspflicht nicht genüge (E. 1.2 des angefochtenen Urteils). Dennoch hat er in seiner Beschwerde an das Bundesgericht erneut weite Teile seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht wörtlich wiedergegeben, namentlich seine rechtlichen Ausführungen (S. 11 ff. der Beschwerde entsprechen S. 10 ff. der Beschwerde vom 1. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht). Damit wird nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (BGE 145 V 161 E. 5.2; 134 II 244 E. 2.3).  
 
2.3.3. So bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit seiner Einreise korrekte Angaben gemacht habe; er habe zutreffend angegeben, dass "C.________" bzw. "D.________" sein Vater sei, was den Angaben in seinen afghanischen Dokumenten (Ausweis und Geburtsurkunde) entspreche (vgl. S. 13 der Beschwerde). Wie die Vorinstanz allerdings festgehalten hat und was in der Beschwerde nicht bestritten wird, hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 bei der polizeilichen Befragung eingeräumt, dass sein Vater "E.________" heisse, während "C.________" bzw. "D.________" sein Onkel sei (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils). Damit ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Asyl- und Bewilligungsverfahren Falschangaben gemacht habe, offensichtlich nicht willkürlich.  
 
2.3.4. In Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach der im Verfahren zur Erteilung einer Härtefallbewilligung vorgelegte afghanische Reisepass eine Totalfälschung gewesen sei, stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Untersuchung des Forensischen Instituts Zürich ab. Mit der pauschalen Rüge, das Forensische Institut habe bereits Reisepässe als Fälschungen eingestuft, deren Echtheit später von den ausländischen Behörden bestätigt worden sei, wird diese Feststellung nicht als willkürlich qualifiziert. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer Spekulationen anstellt, dass ein gefälschter Pass nicht bedeute, dass auch der Inhalt falsch sei. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er sich einen gefälschten afghanischen Pass besorgt hat, wenn er angeblich einen echten Pass bei den afghanischen Behörden hätte erlangen können.  
 
2.3.5. Die Vorinstanz hat damit willkürfrei festgestellt, dass sich sämtliche Dokumente des Beschwerdeführers, die seine afghanische Staatsangehörigkeit belegen sollen, entweder als Totalfälschung (Reisepass) oder als inhaltlich falsch (Ausweis und Geburtsurkunde) erwiesen haben, und er deshalb nicht nachgewiesen habe, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Die Spekulationen des Beschwerdeführers, dass er möglicherweise Doppelbürger sei, gehen an der Sache vorbei. Es ist Aufgabe des Beschwerdeführers, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen (Art. 90 lit. b und c AIG).  
 
2.4. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht substanziiert dazu äussert, wie er im Jahr 2019 von der Schweiz aus die pakistanische Staatsangehörigkeit erworben haben will. Er bringt lediglich vor, er habe gehört, dass die Einreise nach Pakistan mit einem afghanischen Pass problematisch sei, und dann mit Hilfe seiner Familie vor Ort einen pakistanischen Reisepass beantragt (vgl. S. 11 f. Ziff. 64 f. der Beschwerde) bzw. er habe nur gewusst, "dass er die pakistanische Staatsangehörigkeit im Jahr 2019 und nicht bei seiner Einreise in die Schweiz erhalten konnte" (vgl. S. 14 Ziff. 81 der Beschwerde). Auch die Unterschiede hinsichtlich den Angaben zu Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers in den afghanischen und pakistanischen Dokumenten vermag er nicht schlüssig zu erklären; der pauschale Hinweis, die pakistanischen Behörden hätten über andere Angaben verfügt (vgl. S. 12 Ziff. 65 der Beschwerde), ist nicht stichhaltig. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Schweiz pakistanischer Staatsangehöriger war. Dass ihm dies nicht bekannt gewesen sein sollte, ist nicht glaubwürdig, nachdem er seine behauptete afghanische Staatsangehörigkeit bewusst mit Falschangaben, inhaltlich falschen Dokumenten und einem gefälschten Pass untermauert hat.  
 
2.5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zuerst die Asylbehörden und hernach die Migrationsbehörden über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, damit er nicht nach Pakistan weggewiesen wird, sondern in der Schweiz bleiben darf. Er hat damit einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt; der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt.  
 
3.  
Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). 
 
3.1. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz erschöpft sich nach den Ausführungen in der Beschwerde in der langen Aufenthaltsdauer und der überdurchschnittlich guten Integration (vgl. S. 17 f. der Beschwerde). Dabei kommt dem Aufenthalt von fast 13 Jahren nur untergeordnete Bedeutung zu, weil er von Anfang an mit Falschangaben erschlichen worden ist (vgl. Urteil 2C_248/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4.2). Der Beschwerdeführer mag sich sodann erfolgreich integriert haben; überdurchschnittlich enge Bindungen in der Schweiz sind aber nicht ersichtlich. Dass er erwerbstätig war und nicht straffällig wurde, darf erwartet werden. Dasselbe gilt angesichts der Aufenthaltsdauer für seine Sprachkenntnisse und soziale Integration. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer erst im November 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat.  
Was schliesslich die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan betrifft, so hat der Beschwerdeführer dort einen Grossteil seiner Jugend- und Erwachsenenjahre verbracht. Er bringt selber vor, dass er eine "Familie vor Ort" habe (vgl. S. 12 Ziff. 65 der Beschwerde), weshalb es widersprüchlich ist, wenn er bei der Frage der Rückkehr ausführt, er habe keine nahen Verwandten in Pakistan (vgl. S. 17 Ziff. 94 der Beschwerde). Sodann hat der Beschwerdeführer den Reisepass gerade deshalb beschaffen, um ohne Probleme nach Pakistan reisen zu können, womit er den Kontakt zu seinem Herkunftsland offensichtlich aufrecht erhalten hat. Die Rückkehr ist ihm zumutbar. 
 
3.2. Dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz steht das allgemeine erhebliche öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung jener Bewilligungen entgegen, die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt worden sind (vgl. Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.3; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.6). Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig. Damit liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor, unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt darauf berufen kann (vgl. vorne E. 1.2), weil dieses Recht bei überwiegenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
4.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, nachdem das angefochtene Urteil ausführlich begründet ist und sich die Beschwerde kaum damit auseinandersetzt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Businger