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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1237/2022  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung COVID-19-Verordnung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. September 2022 (SU220052-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Wegen Verstosses gegen die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2021 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestraft. Zufolge nicht fristgerechter Bezahlung der Busse erliess das Statthalteramt des Bezirks Hinwil am 24. Januar 2022 einen Strafbefehl und bestrafte den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 26. Juni 2021) mit einer Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf das Statthalteramt des Bezirks Hinwil nach Durchführung einer Einvernahme am Strafbefehl festhielt und diesen zusammen mit den Akten an das Bezirksgericht Hinwil überwies. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschwerdeführer am 13. April 2022 der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 26. Juni 2021) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. Das Urteilsdispositiv wurde vom Beschwerdeführer am 19. April 2022, das begründete Urteil am 8. Juli 2022 entgegengenommen. Mit einer als "Beschwerde gegen Entscheid vom 13. April 2022" betitelten Eingabe vom 21. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Eingabe wurde an die Erstinstanz weitergeleitet, welche sie als sinngemässe Berufungsanmeldung entgegennahm. Mangels rechtzeitiger Berufungsanmeldung trat das Obergericht mit Beschluss vom 1. September 2022 auf die Berufung nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 1. September 2022. Eventualiter erhebt er eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). 
 
3.  
Das Obergericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und die Zustellung eines begründeten Urteils verlangt habe. Ziffer 7 des dem Beschwerdeführer am 19. April 2022 zugestellten Dispositivs enthalte die Rechtsmittelbelehrung. Mit dieser würden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssten die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die zweimalige Kundgabe des Willens sei nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nach der per 19. April 2022 erfolgten Zustellung des Urteilsdispositivs sei innert der bis am 29. April 2022 laufenden Rechtsmittelfrist weder bei der Vorinstanz noch beim Obergericht eine Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen. Seine nach der Zustellung des begründeten Entscheids an das Obergericht gesandte Eingabe vom 21. Juli 2022 wäre entsprechend - wenn sie denn als Berufungsanmeldung verstanden werde - verspätet. 
 
4.  
Was an diesen Ausführungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Aus seinen Vorbringen ergibt sich mithin nicht, inwiefern die zutreffenden Erwägungen des Obergerichts zur zweimalig erforderlichen Willensbekundung und der hier nicht vorliegenden Konstellation, in der den Parteien das erstinstanzliche Urteil direkt in begründeter Form zugestellt worden ist, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Wenn er stattdessen vorbringt, an der erstinstanzlichen Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht zu haben, das Urteil "so oder so" anfechten zu wollen, handelt es sich um eine blosse Schilderung seiner Sicht der Dinge, mit welcher er die anderslautende vorinstanzliche Feststellung, gemäss welcher er "lediglich" eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt hat, nicht als willkürlich zu widerlegen vermag. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass eine Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO dem Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils anzumelden ist, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs vom 13. April 2022 explizit hingewiesen worden ist. Dass und inwiefern diese Rechtsmittelbelehrung unklar oder missverständlich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 
Insoweit er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen, da dies nicht zum Verfahrensgegenstand gehört (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Da die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger