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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_362/2024  
 
 
Verfügung vom 12. Dezember 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Juni 2024 (WBE.2024.64). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1997), von Kosovo, reiste am 21. Januar 2022 mit Einreiseerlaubnis zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein und heiratete eine hier aufenthaltsberechtigte niederländische Staatsangehörige (geb. 2000). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 31. Juli 2026.  
Am 15. November 2023 widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung von A.________, da sich die Ehegatten getrennt hätten. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Entscheid vom 17. Januar 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Urteil vom 19. Juni 2024 ab.  
 
1.3. A.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juli 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung aufrechtzuerhalten.  
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. 
 
1.4. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (Postaufgabe) teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe, da er sich von seiner Ehegattin habe scheiden lassen und den Kanton Aargau verlassen habe. Zudem seien die Beschwerdegründe entfallen.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: das präsidierende Mitglied der Abteilung) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass er grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen müsste (Art. 66 Abs. 3 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov