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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_563/2024  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Gemeinde Lachen, 
Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen SZ, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bissig, 
2. Kanton Schwyz, 
vertreten durch den Regierungsrat, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung (Rechtsverweigerung, verweigerte 
Sozialhilfe), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, 
vom 28. Oktober 2024 (III 2024 131). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ gelangte mit Eingabe vom 21. August 2024 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie machte darin Ausführungen zum Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie zu Betrug, Nötigung und übler Nachrede. Erwähnt wurden verschiedene Angestellte des Kantons sowie der Gemeinde Lachen. Sie rief die Staatshaftung an und listete verschiedene Forderungen auf.  
Nachdem der verfahrensleitende Richter A.________ eine Frist angesetzt hatte, um ihre Eingabe zu verbessern, reichte sie am 4. September 2024 eine überarbeitete Eingabe ein, in welcher sie Staatshaftung gegen den Kanton Schwyz bzw. den Beschwerdedienst und die Gemeinde Lachen bzw. die Fürsorgebehörde geltend machte. 
 
1.2. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht, Kammer III, die Klage ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 9. November 2024 an das Bundesgericht und beantragt unter anderem, es sei ihre Staatshaftungsklage gutzuheissen. Prozessual ersucht sie um die Anordnung (nicht näher bezeichneter) vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
Mit Schreiben vom 12. November 2024 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 19. November 2024 (Postaufgabe) reichte sie eine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angerodnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz auf dem Gebiet der Staatshaftung. Angesichts des im angefochtenen Entscheid angegebenen Streitwerts von Fr. 31'151.05 steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario).  
 
2.2. Streitgegenstand bildet einzig die Haftung des Kantons Schwyz und der Gemeinde Lachen. Nicht Streitgegenstand sind allfällige Strafanträge gegen Verwaltungsrichter und Angestellte des Kantons Schwyz bzw. der Gemeinde Lachen sowie die Frühpensionierung der Beschwerdeführerin. Auf die Begehren, "es sei der Strafantrag wegen Amtsmissbrauchs der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Schwyz, Fürsorgebehörde in Lachen und die Kantonale Sozialhilfe des Kantons Schwyz gutzuheissen, sowie die vorsorgliche Massnahme erwirken zu lassen" und "es sei die frühere Pensionierung gutzuheissen", ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). 
 
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Staatshaftung nach kantonalem Recht dargelegt (vgl. § 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 [KV/SZ; SRSZ 100.100] und § 3 des kantonalen Gesetzes vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre [Staatshaftungsgesetz/SZ; SRSZ 140.100]). Sodann hat sie im Wesentlichen erwogen, aufgrund der Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin lasse sich keine der Voraussetzungen für eine Staatshaftung des Kantons überprüfen. So sei es insbesondere nicht nachvollziehbar, welche kantonalen Funktionäre durch welche konkreten Handlungen in Verrichtung welcher amtlicher Tätigkeit ihr welchen Schaden widerrechtlich verursacht hätten. Auch in der Klage gegen die Gemeinde sei nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan worden, welche Angestellten oder welche Behörden mit welcher widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung welchen Schaden verursacht haben sollen. In der Folge hat das Verwaltungsgericht die Klage insesamt abgewiesen.  
 
3.3. In ihren teilweise nur schwer verständlichen Eingaben beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, den angefochtenen Entscheid unter anderem als widerrechtlich, missbräuchlich oder diskriminierend zu bezeichnen und verschiedene Rechtsgrundlagen, namentlich betreffend die Staatshaftung, zu zitieren. Damit vermag sie jedoch nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor), dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie ihre Klage abgewiesen hat.  
Im Übrigen erschöpfen sich ihre Eingaben in pauschalen, nicht weiter belegten Vorwürfen (u.a. Amtsmissbrauch, Erpressung oder Nötigung) gegen den Vizepräsidenten und weitere Mitglieder des Verwaltungsgerichts sowie gegen Mitarbeiter der Fürsorgebehörde Lachen. Konkrete Rechtsverletzungen werden dabei nicht geltend gemacht. Soweit sie eine angebliche Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und weitere, nicht näher spezifizierte Grundrechtsverletzungen rügt, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebensowenig zeigt die Beschwerdeführerin substanziiert auf, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3 BV verletzt haben soll, indem es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat. Die blosse Behauptung, ihr Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos gewesen, reicht dazu nicht aus. 
 
3.4. Im Ergebnis entbehren die Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, soweit sich dieses überhaupt auf den Verfahrensgegenstand beziehen sollte, gegenstandslos.  
 
4.2. Auf die Ergebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov