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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_578/2024  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Kanton St. Gallen, 
vertreten durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
2. Stadt Rapperswil-Jona, vertreten durch den Stadtpräsidenten, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung / Verantwortlichkeitsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2024 (BO.2024.26-K3; ZV.2024.133-K3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ reichte mit Eingabe vom 13. Mai 2024 beim Kreisgericht St. Gallen eine Klage gegen den Kanton St. Gallen und die Gemeinde Rapperswil-Jona ein, mit der sie Schadenersatz von Fr. 220'000.-- forderte. Am 21. Mai 2024 forderte das Kreisgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 11'200.--, der innert zehn Tagen zu bezahlen sei.  
Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht beim Kreisgericht eingegangen war, wurde A.________ mit eingeschriebener Post vom 20. Juni 2024 - unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage - eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bezahlung angesetzt. Gleichzeitig wurde ihr, für den Fall, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wolle, das entsprechende Antragsformular beigelegt und sie wurde darauf hingewiesen, dass dieses vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen innert zehn Tagen einzureichen wäre. Da dieses Schreiben innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholt und innert der angesetzten Frist auch kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt oder der Kostenvorschuss überwiesen wurde, trat das Kreisgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2024 auf die Klage nicht ein. 
 
1.2. Auf eine dagegen erhobene Berufung von A.________ trat das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 mangels hinreichenden Berufungsbegehrens und hinreichender Begründung nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Einsprache: Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch gemäss 312 StGB, Nötigung, Erpressung, Rechtsverweigerung seit 2016-2024" bezeichneten Eingabe vom 19. November 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihr "den angerichteten Schaden von mindestens Fr. 220'000.-- seit 2016-2014 innert 20 Tagen zu bezahlen". Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, mit welchem auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde.  
In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton St. Gallen und die Gemeinde Rapperswil-Jona. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1). 
Angesichts des Streitwerts von Fr. 220'000.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario).  
 
2.2. Verfahrensgegenstand bildet einzig der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2024. Soweit die Beschwerdeführerin das Bundesgericht ersucht, eine - im Übrigen nicht näher bezeichnete - Verfügung des Strassenverkehrsamts (des Kantons St. Gallen) für nichtig zu erklären, ist auf den entsprechenden Antrag bereits deshalb nicht einzutreten, weil dieser über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). 
 
3.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr eingereichte Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese keine klaren und vollständigen Anträge enthalten und zudem die Anforderungen an eine genügende Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272) nicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich mit den Erwägungen des Kreisgerichts, gemäss welchen mangels Bezahlung des Kostenvorschusses und Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (auch innert Nachfrist) nicht auf die Klage einzutreten sei, nicht auseinandergesetzt. Folglich habe sie auch nicht aufzeigen können, welche Sachverhaltsfeststellungen des Kreisgerichts unrichtig seien oder wo dieses das Recht unrichtig angewendet habe.  
 
3.3. Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Berufung geführt haben, entnehmen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin - soweit nachvollziehbar - darauf, Vorwürfe gegen das Strassenverkehrsamt bzw. dessen Mitarbeiter sowie gegen das Sozialamt Rapperswil-Jona zu erheben, die sie und ihre Kinder schikaniert und gedemütigt haben sollen. Mit diesen Vorbringen vermag sie indessen in keiner Weise substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz die Bestimmungen der ZPO, so insbesondere Art. 311 Abs. 1, welche vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen und somit keiner freien Prüfung unterliegen (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2), willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Die blosse Behauptung, die Vorinstanzen hätten ihre verfassungsmässigen Rechte, so insbesondere das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV), verletzt, genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Damit entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenstandslos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov