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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_619/2024  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausreisefrist, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. November 2024 (VB.2024.00652). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 26. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen einen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024, mit welchem ihm unter anderem eine Ausreisefrist bis am 24. Juli 2024 angesetzt worden war, um die Schweiz zu verlassen.  
 
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 4. November 2024 trat das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, auf die Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden sei.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Berufungsantrag" bezeichneten Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Verfahrensgegenstand bildet gemäss der angefochtenen Verfügung die Verlängerung der dem Beschwerdeführer angesetzten Ausreisefrist. Bei der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung (Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gegen Entscheide über die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1). Dass ein allfälliger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 85 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) bestehen soll, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan. Folglich ist auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Hingegen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) grundsätzlich offen (Urteile 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1; 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).  
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzungen verfassungsmässiger Rechte. Vielmehr beschränkt er sich auf blosse Behauptungen und Vermutungen, wonach seine Post in den Briefkasten seines Nachbarn, der denselben Vornamen trage, eingeworfen worden sei. Auf die Eingabe kann folglich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.  
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bei der Vorinstanz einzureichen gewesen wäre. Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde indessen kein solches Gesuch gestellt. 
 
3.  
 
3.1. Die Eingabe erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov