Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_491/2024
Urteil vom 12. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Genossenschaft,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Juli 2024
(ZK 23 505).
Erwägungen:
1.
Anlässlich einer Generalversammlung vom 8. Juli 2021 wurde A.________ (Beschwerdeführer) aus der B.________ Genossenschaft (Beschwerdegegnerin) ausgeschlossen. Er focht den Ausschluss an und beantragte nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beim Regionalgericht Oberland im Wesentlichen, der Beschluss der Generalversammlung sei entweder aufzuheben oder der Substanzwert im Umfang des inneren Werts des Anteilscheins zu entschädigen.
1.1. Der ausserordentliche Gerichtspräsident wies die Klage mit kurz mündlich begründetem und im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 15. August 2023 ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte die Gerichtskosten samt den (bereits bezahlten) Kosten für das Schlichtungsverfahren dem Beschwerdeführer. Er verpflichtete diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung, deren definitive Festsetzung er nach Eingang der Kostennote des Rechtsanwalts der Gegenpartei in Aussicht stellte. Da binnen der zehntägigen Frist keine schriftliche Begründung verlangt wurde, erwuchs der Entscheid am 26. August 2023 in Rechtskraft (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung setzte der Gerichtspräsident am 23. November 2023 auf Fr. 24'382.60 (inkl. MWST und Auslagen) fest. Dabei vertauschte er die Parteirollen. Dies führte am 27. November 2023 zu einer Berichtigung.
1.2. Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte im Wesentlichen, die Kostennote um die Mehrwertsteuer zu reduzieren, gestützt auf den korrekt festgestellten Sachverhalt neu zu entscheiden und eventuell die Prozessentschädigung auf Fr. 6'500.-- festzusetzen. Das Obergericht hiess die Beschwerde am 12. Juli 2024 teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'596.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auferlegte es zu 3/5 der Beschwerdegegnerin und zu 2/5 dem Beschwerdeführer. Dieser hatte der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 813.70 (inkl. Auslagen) zu entrichten, erhielt selbst aber keine Parteientschädigung zugesprochen, da er keine beantragt habe.
2.
Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht eine " Subsidiäre Verfassungsbeschwerde sowie Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ". Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ist mit Blick auf die vorgegebenen Maximal- und Minimalwerte der Ansicht, für ein durchschnittliches Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 30'000.-- ergäben sich nach den einschlägigen Bestimmungen abgerundet Fr. 7'300.-- oder - wie in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht - abgestützt auf vernünftigerweise anrechenbare Stunden Fr. 6'500.--, wovon die Vorinstanz zu rund 100 % abweiche, was willkürlich sei. Sei überdurchschnittlich viel Aufwand verursacht worden, sei dafür nicht er verantwortlich, sondern die Beschwerdegegnerin durch ihre ausschweifenden Darlegungen und das teilweise gesetzes- und statutenwidrige Verhalten ihrer Organe und das unredliche Gebaren.
2.1. Jede Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.1.1. Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (wie die Beschwerde in Zivilsachen) ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Die Anträge sind zu beziffern. Das gilt namentlich auch, wenn die Parteientschädigung selbstständig angefochten wird (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis).
2.1.2. Damit erweist sich das Rechtsbegehren als ungenügend: Der Beschwerdeführer stellt einen blossen Rückweisungsantrag, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen, unter denen dies zulässig wäre, gegeben sind. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht klar hervor, welche Abweichung von den beiden in der Beschwerde genannten Beträgen er für noch zulässig erachtet.
2.2. Aber auch davon unabhängig wären die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt:
2.2.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 114 und Art. 113 BGG muss der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein. Dieser soll nicht nur formell durchlaufen werden, sondern die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3). Dies missachtet der Beschwerdeführer, etwa wenn er vor Bundesgericht die Frage aufwirft, ob die Klage gegen einen Ausschlussentscheid eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 243 ZPO sei, während die Vorinstanz festhielt, er stelle nicht mehr in Frage, dass von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 30'000.-- auszugehen sei.
2.2.2. Der mündlich eröffnete Entscheid in der Sache ist in Rechtskraft erwachsen. Ist die beschwerdeführende Partei zur Anfechtung in der Sache selbst nicht legitimiert, kann sie zwar gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen, die Belastung mit Kosten verschafft ihr indes keine Möglichkeit, indirekt eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen. Sie kann nur geltend machen, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass sie in der Hauptsache unterlag, verfassungs- oder bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Hauptsache thematisiert, ist die Beschwerde nicht zulässig. Das gilt auch für die Rüge, die Berner Justiz verstosse gegen Art. 104 Abs. 1 ZPO, wonach ein Entscheid über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid zu fällen sei, und damit auch gegen Art. 6 EMRK. Wollte der Beschwerdeführer einen Entscheid in der Hauptsache zusammen mit den Prozesskosten erreichen, hätte er diesen anfechten müssen.
2.2.3. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht diverse Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung vor. Er legt aber nicht rechtsgenügend dar, was er für die Parteientschädigung daraus ableitet. Mangels hinreichender Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht offen. Mit dieser kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 332 E. 2.1).
2.2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was in der Beschwerde präzise geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.1 f.).
2.2.3.2. Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteile des Bundesgerichts 4A_165/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 für die Beschwerde in Zivilsachen).
2.2.4. Diese Begründungsanforderungen missachtet der Beschwerdeführer, indem er neben verfassungsmässigen Rechten (beziehungsweise der EMRK) Gesetzesverstösse rügt und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einfach seine eigene Version der Geschehnisse vorträgt. So, wenn er angibt, für den von der Beschwerdegegnerin behaupteten überdurchschnittlichen Aufwand könne nachgewiesenermassen nicht er verantwortlich gemacht werden. Das ergibt sich so nicht aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge, die eine Ergänzung des Sachverhalts erlauben würde. Auch soweit er geltend macht, er habe entgegen der Annahme der Vorinstanz sehr wohl eine Entschädigung verlangt, "weil sich dies rein aus der Fülle seiner notwendigen Einlassungen zu den ausschweifenden, wahrheitswidrigen und verleumderischen Ausführungen der Beschwerdegegnerin" ergebe, geht er über den festgestellten Sachverhalt hinaus und weist die Feststellung, er habe keine Entschädigung verlangt, nicht als willkürlich aus.
3.
Insgesamt stellt der Beschwerdeführer weder ein hinreichendes Rechtsbegehren noch erhebt er eine rechtsgenüglich begründete Rüge. Daher ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 117 BGG nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Luczak