Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_819/2024
Urteil vom 12. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Andreas Fischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2024 (ZB.2024.31).
Sachverhalt:
Die Parteien heirateten im Jahr 2012 in Vietnam. Beide haben voreheliche, aber keine gemeinsamen Kinder. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe auf Klage des Ehemannes hin und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Die hiergegen erhobene Berufung der Ehefrau wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_202/2024 nicht ein.
In der Folge hob das Zivilgericht die Sistierung im nachträglich auch seitens der Ehefrau angehobenen Scheidungsverfahren auf und trat mit Entscheid vom 20. Mai 2024 ohne Kostenfolge auf die Scheidungsklage nicht ein, verbunden mit der Feststellung, dass die Parteien rechtskräftig geschieden seien. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 24. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Aufsichtsbeschwerde vom 2. Dezember 2024 wandte sich die Ehefrau unter Beilage dieses Entscheides an das Bundesgericht. Auf die Eingangsanzeige hin präzisierte sie mit Schreiben vom 4. Dezember 2024, dass sie keineswegs gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024 habe Beschwerde erheben wollen, zumal die Beschwerdefrist abgelaufen gewesen sei, sondern es gehe um eine Aufsichtsbeschwerde, in welcher sie festgestellt haben wolle, dass die Vorgehensweise des Appellationsgerichts unfair gewesen und ihr Unrecht zugefügt worden sei.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin will nach eigenen Angaben nicht gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024 Beschwerde führen; wie sie selbst festhält, wäre hierfür die Beschwerdefrist ohnehin abgelaufen.
2.
Vielmehr möchte sie, wie sich ihrer Aufsichtsbeschwerde entnehmen lässt, die bereits im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_202/2024 vorgebrachten Themen des angeblichen Prozessbetruges, der Wartefrist und der angeblichen Verfehlungen des Ehemannes neu aufrollen. Abgesehen davon, dass dies nicht möglich ist, weil bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und deshalb inhaltlich nicht darauf zurückgekommen werden kann, verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie sinngemäss den Basler Gerichten eine unfaire Behandlung vorwirft, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über die kantonalen Gerichte ist und deshalb das amtliche Handeln als solches nicht überprüfen kann. Das Bundesgericht ist einzig dazu berufen, Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Rahmen einer form- und fristgerechten Beschwerde inhaltlich zu überprüfen; darum geht es aber vorliegend nicht, wie die Beschwerdeführerin selbst festhält.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli