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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_118/2024  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2023 (IV.2023.00313). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1969 geborene A.________ arbeitete ab 2004 als selbstständiger Gebäudereiniger in seinem Reinigungsunternehmen, der Einzelunternehmung B.________. Am 11. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich des Kopfs und der Knie sowie auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 21. März 2012 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % - rückwirkend ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente zu. Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen von Revisionsverfahren mit den Mitteilungen vom 9. Februar 2015 und 24. Juni 2016 bestätigt.  
 
A.b. Am 16. Januar 2017 meldete A.________ der IV-Stelle, sein grösster Kunde, über den er 90 % der Einnahmen erziele, habe per Ende Februar 2017 die Zusammenarbeit eingestellt, weshalb seine Selbstständigkeit, die er beibehalten möchte, in Frage gestellt sei. Nach Durchführung eines Standort- und Eingliederungsgesprächs sowie weiterer medizinischer Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2018 den Anspruch auf Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Januar 2020 in dem Sinne gut, als es die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zur Abklärung der Zumutbarkeit des Wechsels in eine unselbstständige Tätigkeit sowie zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies.  
 
A.c. Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre medizinische Abklärungen, Zürich (nachfolgend: PMEDA) vom 10. März 2022 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Juli 2022 ein. Nach Beizug der Stellungnahmen des Rechtsvertreters von A.________ vom 1. Dezember 2022 und 2. März 2023, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. August 2022 sowie des Rechtsdienstes vom 7. März 2023 hob sie die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 15. Mai 2023 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 8. März 2024 ersucht er zudem um Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung von PMEDA-Gutachten. 
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht, da sie Tatfragen betreffen, grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 f. sowie BGE 132 V 393 E. 3.2). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 15. Mai 2023 verfügte Aufhebung der Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bestätigte. Umstritten ist dabei namentlich der Beweiswert des Gutachtens der PMEDA vom 10. März 2022.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Das kantonale Gericht stellte diesbezüglich zutreffend fest, dass in Anbetracht der seit November 2009 laufenden Invalidenrente, die mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2023 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde, aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Bestimmungen bis Ende 2021 die dannzumal gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind. Es wies sodann zu Recht auf lit. b Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 hin, wonach für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt - wie der 1969 geborene Beschwerdeführer - das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Richtig wiedergegeben wurden auch die massgeblichen Rechtsgrundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; BGE 144 I 28 E. 2.2; 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; 130 V 343 E. 3.5), insbesondere die Regel, dass der Rentenanspruch bei gegebenem Revisionsgrund für den Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). Zutreffend dargelegt wurde schliesslich die Rechtsprechung bezüglich des Beweiswerts sowie der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. In Würdigung der Aktenlage mass die Vorinstanz dem Gutachten der PMEDA vom 10. März 2022vollumfänglichen Beweiswert zu. Auch bei kritischer Beurteilung sei die von den Gutachtern aus somatischer und psychiatrischer Sicht erfolgte Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (zumindest) in leidensangepassten Tätigkeiten nicht zu beanstanden. Es sei daher, so das kantonale Gericht, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, auch unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne stärkere Belastung der Hände, ohne höhere Stressbelastung sowie ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz auszugehen; dies jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Konsensbeurteilung der Gutachter, mithin seit März 2022. Die Vorinstanz zeigte sodann auf, dass sich ab diesem Zeitpunkt in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode aus der Gegenüberstellung des anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Validen- und Invalideneinkommens - selbst bei Vornahme eines maximal möglichen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 25 % - offensichtlich nicht ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergeben würde. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2023 revisionsweise erfolgte Rentenaufhebung sei daher rechtens.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln und des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Missachtung der Befangenheits- und Revisionsvoraussetzungen.  
 
4.  
Wie das Sozialversicherungsgericht zunächst festhielt, hatte es mit Urteil vom 24. Januar 2020 das Vorliegen eines erwerblichen Revisionsgrundes bereits bejaht. Im weiteren Verfahren durfte daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Einschätzungen und Beurteilungen erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 5 mit Hinweis); namentlich war eine freie Überprüfung des medizinischen Sachverhalts möglich. Es kann daher vorliegend, wie das kantonale Gericht richtig darlegte, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offen bleiben, ob im Gutachten der PMEDA vom 10. März 2022 ein zusätzlicher Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung des medizinischen Sachverhalts ausgewiesen wird. In diesem Sinne ist auch nicht relevant, dass der RAD in der Stellungnahme vom 10. August 2022 ausführte, es sei von einem gegenüber früher im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand mit anderer Einschätzung auszugehen. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz dem Gutachten der PMEDA vom 10. März 2022 zu Recht Beweiswert attestiert hat. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer spricht dem Gutachten der PMEDA vom 10. März 2022 grundsätzlich die Beweistauglichkeit ab und beruft sich diesbezüglich auf die Evaluation der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB (nachfolgend: EKQMB) und den gestützt darauf ergangenen Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023. Er macht insbesondere geltend, infolge der Aufdeckungen der EKQMB bestehe begründeter Verdacht, dass das vorliegende Gutachten erhebliche Mängel aufweise. Das Vertrauen in die PMEDA und deren Gutachter sei derart erschüttert, dass Zweifel an der Unbefangenheit der Gutachter bestünden. Damit widerspreche es dem Recht auf ein faires Verfahren i.S. Art. 6 EMRK sowie Art. 36 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG, wenn die Vorinstanz auf ein solches Gutachten abstelle. 
 
5.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).  
 
5.2. Bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten ist rechtsprechungsgemäss allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich daher, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen. Es genügen in solchen Fällen mithin - wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen - bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht dazu, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht auf das bereits eingeholte PMEDA-Gutachten vom 10. März 2022 hätte abstellen dürfen (vgl. Urteil 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 6.1.1 mit Hinweisen).  
 
6.  
Auch bezüglich der konkreten Beweiswürdigung dringt der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen nicht durch. 
 
6.1. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage, namentlich auch die Divergenzen zwischen dem PMEDA-Gutachten und den Berichten behandelnder Ärztinnen und Ärzte, einlässlich, sorgfältig und pflichtgemäss. Insbesondere zeigte es bundesrechtskonform auf, dass weder die aktuellsten Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.________, vom 12. Mai und 6. Juni 2023 noch der neuste Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________, vom 5. Juni 2023 geeignet seien, die gutachterlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen.  
 
6.2. Mit dem erneuten Hinweis auf die erwähnten Berichte der behandelnden Fachärzte vermag der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des PMEDA-Gutachtens vom 10. März 2022 zu begründen. Die strengeren Anforderungen an die Beweiswürdigung entbinden ihn nicht von seiner Pflicht, allfällige Mängel des PMEDA-Gutachtens resp. eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz substanziiert aufzuzeigen. Dazu reicht der blosse Hinweis auf abweichende Beurteilungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht aus. E s ist diesbezüglich denn auch auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen, dem im Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 8C_608/2023 vom 10. Juli 2024 E. 5.1.3).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer rügt neu, die PMEDA-Gutachter hätten ihn teilweise provoziert und Gespräche mit ihm absichtlich völlig falsch wiedergegeben. Da deshalb bereits die tatsächlichen Ausführungen im Gutachten falsch seien, gelte dies auch für die Schlussfolgerungen der Sachverständigen.  
Soweit diese Rügen nicht ohnehin erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen darstellen, die als unzulässige Noven grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 BGG), handelt es sich um reine Behauptungen des Beschwerdeführers ohne jeglichen Beweis. Sie sind zudem als nachgeschoben zu qualifizieren, hätte sie doch der Beschwerdeführer aufgrund der Relevanz für die Schlüssigkeit des Gutachtens - unabhängig von der damals noch unbekannten PMEDA-Problematik - bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgetragen. 
 
6.4. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde weitgehend auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, indem erneut die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien; dies ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis). Der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt - wie in E. 1.2 hiervor gezeigt - keine Willkür.  
 
6.5. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz mithin auf das Gutachten der PMEDA vom 10. März 2022 abstellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) willkürfrei auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
7.  
Gegen die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - keine Einwände, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 
Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden. 
 
8.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch