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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_83/2025  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
2. B.A.________, 
Rechtsanwalt Dr. Roland Schaub, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kosten, Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 20. Dezember 2024 (SST.2024.148). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Kulm stellte am 21. Juni 2023 das Verfahren gegen B.A.________ wegen Tätlichkeiten ein und sprach ihn vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Es verwies die Zivilforderung von A.A.________ auf den Zivilweg, auferlegte B.A.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten und wies sein Entschädigungsbegehren ab. 
Dagegen erhob B.A.________, beschränkt auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 6. Februar 2024 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Kulm in Bezug auf die Verfahrenseinstellung, den Freispruch und den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen war. Es verpflichtete A.A.________, B.A.________ eine Entschädigung von Fr. 7'216.50 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Kulm zu bezahlen, und auferlegte ihr dessen Kosten von Fr. 2'390.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens nahm es auf die Staatskasse. 
Gegen dieses Urteil gelangte A.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
C.  
Mit Urteil 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass das Obergericht des Kantons Aargau zu Unrecht angenommen hatte, die Säumnisfolgen seien eingetreten und A.A.________ habe (konkludent) auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet. Es hiess ihre Beschwerde gut und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Februar 2024 auf. Es wies die Sache zur neuen Durchführung des Berufungsverfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück und verpflichtete den Kanton Aargau, A.A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
D.  
Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 auferlegte das Obergericht des Kantons Aargau A.A.________ die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Kulm von Fr. 2'390.-- (Dispositiv-Ziff. 4.1) und verpflichtete sie, B.A.________ eine Entschädigung von Fr. 7'216.50 für dieses Verfahren zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4.2). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht nahm es auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 3.1, Satz 2), jene nach der Rückweisung in der Höhe von Fr. 2'188.-- auferlegte es A.A.________ (Dispositiv-Ziff. 3.1, Satz 1). Im Weiteren wies es die Obergerichtskasse an, B.A.________ für das Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'156.60 auszurichten (Dispositiv-Ziff. 3.2). Es verpflichtete A.A.________, B.A.________ für seinen nach der Rückweisung entstandenen Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren mit total Fr. 3'508.70 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 3.3). Einen Anspruch von A.A.________ auf Ersatz ihrer eigenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren verneinte es (Dispositiv-Ziff. 3.4 und 4.3). 
 
E.  
 
E.a. A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt zusammengefasst, in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3.1, 3.3, 4.1 und 4.2 seien die Kosten des erstinstanzlichen sowie des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und B.A.________ sei für seinen Vertretungsaufwand für das erstinstanzliche sowie obergerichtliche Verfahren durch die Staatskasse zu entschädigen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 3.1, 3.3, 4.1 sowie 4.2 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
 
E.b. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Zur Beschwerde legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung in der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin hat sich sowohl als Straf- als auch Zivilklägerin am erst- und vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Vorinstanz auferlegt ihr die Kosten für das Verfahren vor erster Instanz und für das Neubeurteilungsverfahren vor der Vorinstanz. Ebenso wird sie verpflichtet, den Beschwerdegegner für diese beiden Verfahren zu entschädigen. Sie ist insoweit vom angefochtenen Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 138 IV 248 E. 2; Urteile 6B_470/2025 vom 10. September 2025 E. 2; 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_459/2022 vom 20. März 2023 E. 2; je mit Hinweisen). 
Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, dass sich die Begründung der Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beziehen müsse. Die Vorinstanz auferlege ihr jedoch die Verfahrenskosten, ohne sich mit den massgeblichen Kriterien auseinanderzusetzen und ohne zu begründen, weshalb die Kostenauflage zu ihren Lasten gerechtfertigt sein sollte.  
 
2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Die Vorinstanz erörtert, aus welchen Gründen sie die Argumentation der Beschwerdeführerin verwirft (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.3 f. S. 8-10). Im Weiteren legt sie unter Bezugnahme auf die massgeblichen strafprozessualen Normen und die Rechtsprechung dar, weshalb sie der Beschwerdeführerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und jene des Berufungsverfahrens auferlegt, soweit diese die Neubeurteilung, d.h. die Phase nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, betreffen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6.1 f. S. 10 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid hinreichend begründet und eine Gehörsverletzung zu verneinen.  
 
3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 V 47 E. 4.2.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteil 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 90). Vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Gesetzes werden die Verfahrenskosten vom Bund oder vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO).  
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können der Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten nach Art. 427 Abs. 2 StPO der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn eine Einstellung oder ein Freispruch ergeht und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. 
Im bundesrätlichen Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 lautete die einschlägige Bestimmung (Art. 434 Abs. 2 E-StPO) folgendermassen: 
Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden: 
a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und 
b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 433 Absatz 2 kostenpflichtig ist. 
Die nun verankerte Regelung (Art. 427 Abs. 2 StPO) geht auf die neu ins Gesetz (Art. 120 StPO) aufgenommene Möglichkeit des Verzichts der antragstellenden Person auf die ihr zustehenden Rechte, d.h. auf ihre Stellung als Privatklägerschaft, zurück (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 427 StPO; vgl. zum Ganzen ausführlich: BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 mit Hinweisen auf die Materialien der Gesetzgebung). 
Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). 
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2; zum Ganzen ausführlich: BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 mit Hinweisen; siehe ebenso Urteile 6B_470/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.2; 6B_459/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1). Diese Rechtsprechung führte dazu, dass der französischsprachige Gesetzestext von Art. 427 Abs. 2 StPO mit der Teilrevision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. Januar 2024, der deutsch- und italienischsprachigen Fassung angeglichen wurde (vgl. Urteil 6B_470/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweis auf AS 2023 468; BBl 2019 6351). 
Im Weiteren präzisierte das Bundesgericht allerdings, dass grundsätzlich nur die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen. Denn zwischen demjenigen, der allein deshalb dem Privatkläger gleichgestellt wird, weil er Strafantrag gestellt hat, und dem Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 427 Abs. 2 StPO), besteht im Grunde kein Unterschied (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; siehe ebenso Urteile 6B_470/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_106/2023 vom 1. Juli 2025 E. 6.3; 6B_406/2023 vom 6. November 2023 E. 2.1). Demnach braucht die Privatklägerschaft nicht auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte ausdrücklich zu verzichten; es genügt, wenn sie diese nicht ausübt (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 427 StPO). 
Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz aus. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; BGE 138 IV 248 E. 4.2.4; Urteile 6B_470/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_106/2023 vom 1. Juli 2025 E. 6.3). Dabei steht der Vorinstanz ein weites Ermessen zu, bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es greift in den Ermessensentscheid nur ein, wenn sich dieser als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise als ungerecht erweist bzw. grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid keine Rolle spielen oder Umstände ausser Betracht bleiben, die hätten beachtet werden müssen (vgl. Urteile 6B_470/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_106/2023 vom 1. Juli 2025 E. 6.3; 6B_406/2023 vom 6. November 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.2; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO).  
Art. 432 Abs. 2 StPO lautet ähnlich wie Art. 427 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen für die Anwendbarkeit beider Bestimmungen sind analog und Art. 432 Abs. 2 StPO ist konsequenterweise gleich auszulegen wie Art. 427 Abs. 2 StPO (Urteil 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Das Erfordernis eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens betrifft nur die (auf ihre Parteistellung verzichtende) antragstellende Person und nicht auch die Privatklägerschaft. Die allfällige Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft hängt mithin nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 mit Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der deutsch- und italienischsprachigen Fassung von Art. 432 Abs. 2 StPO; mit der Teilrevision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 wurde die französischsprachige Fassung in Übereinstimmung mit dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzestext gebracht; vgl. AS 2023 468 ff., BBl 2019 6351 ff.). Aufgrund der parallelen Behandlung von Verfahrenskosten und Entschädigungen gilt im Übrigen der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen, gleichermassen für die Anlastung der Entschädigung an eine obsiegende beschuldigte Person (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 90).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz gelangt zunächst zu dem Ergebnis, dass die erste Instanz den Beschwerdegegner zu Unrecht mit Verfahrenskosten belastet habe. Die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person trotz Verfahrenseinstellung oder Freispruch) seien nicht erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 7-10).  
 
3.2.2. In einem weiteren Schritt prüft die Vorinstanz die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin. Sie erwägt, dass bei Antragsdelikten danach unterschieden werde, ob die antragstellende Person ausschliesslich einen Antrag gestellt oder sich auch am Strafverfahren als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) beteiligt habe. Treffe Letzteres zu, werde nicht gefordert, dass die antragstellende Privatklägerschaft die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Vielmehr könnten ihr die Verfahrenskosten nach Art. 427 Abs. 2 StPO bereits dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss lit. a (Verfahrenseinstellung oder Freispruch der beschuldigten Person) und lit. b (keine Kostentragungspflicht der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO) erfüllt seien.  
Die Vorinstanz stellt fest, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten eingestellt und dieser vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei. Nach dem zuvor Gesagten könne der Beschwerdegegner auch nicht in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO mit Verfahrenskosten belastet werden. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor erster Instanz als Privatklägerin (Zivil- und Strafklägerin) am Verfahren beteiligt. Unter diesen Umständen seien ihr für die beiden Antragsdelikte (Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch) die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies gelte auch ohne Vorliegen der strengeren Voraussetzungen der mutwilligen oder grob fahrlässigen Verfahrenseinleitung. Ebenso wenig hänge die Kostenauflage davon ab, ob der Strafantrag der Beschwerdeführerin auf "nichtigem Grund" beruht habe oder nicht (angefochtenes Urteil E. 3.6.1 f. S. 10 f.). 
 
3.2.3. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, der erstinstanzliche Kostenentscheid präjudiziere die Entschädigungsfrage. Analog den Verfahrenskosten sei die Beschwerdeführerin gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner jene Aufwendungen zu entschädigen, die ihm vor erster Instanz im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsdelikten entstanden seien. Sie veranschlagt diese Aufwendungen auf total Fr. 7'216.50 (angefochtenes Urteil E. 3.7.1 S. 11 f.).  
 
3.2.4. Zusammenfassend - so das Fazit der Vorinstanz - habe die erste Instanz nicht nur gegen Art. 426 Abs. 2 StPO verstossen, sondern dem Beschwerdegegner auch in Verletzung von Art. 432 Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung verweigert. Seine Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen. Er obsiege, wohingegen die Beschwerdeführerin, die sich am Berufungsverfahren aktiv beteiligt habe, unterliege. Sie habe daher gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die nach der Rückweisung durch das Bundesgericht entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- (zzgl. Auslagen) zu tragen. Ebenso habe sie dem Beschwerdegegner gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO den Vertretungsaufwand von Fr. 3'508.70  
(inkl. MWST und Auslagen), der ihm nach der Rückweisung durch das Bundesgericht entstanden sei, zu ersetzen (angefochtenes Urteil E. 5.1 f., E. 5.2.1 und E. 5.2.3 S. 12 f.). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht - entgegen ihrem im Berufungsverfahren eingenommenen Standpunkt - nicht mehr geltend, dass der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen habe (vgl. Beschwerde lit. B.1. Rz. 12 S. 6). Insoweit stimmt ihre Rechtsauffassung mit derjenigen der Vorinstanz überein.  
 
3.3.2. Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO auf die vorliegende Konstellation. Zusammengefasst bringt sie vor, die Vorinstanz auferlege ihr als Privatklägerin allein deshalb die Verfahrenskosten, weil der Beschwerdegegner freigesprochen bzw. das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Dabei betrachte sie isoliert nur diesen Aspekt und lasse die folgenden massgeblichen Kriterien unberücksichtigt: Sie (Beschwerdeführerin) habe im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten und dem Hausfriedensbruch lediglich von ihrem guten Recht, einen Strafantrag zu stellen, Gebrauch gemacht. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren gegen den Beschwerdegegner an die Hand genommen und ihn verurteilt habe, hätten sich die Verfahrenshandlungen in behördliche Handlungen verwandelt, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich sei und daher die Kosten tragen müsse (mit Verweis auf BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Infolge der Verfahrenseinstellung bzw. des Freispruchs und auch, weil sie die Zivilforderung nicht umfangreich begründet und hierfür lediglich einen symbolischen Betrag von Fr. 1'000.-- geltend gemacht habe, habe die erste Instanz keinen Aufwand gehabt, um diesen Punkt des Urteils zu erledigen. Wie sich dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen lasse, habe die Abweisung der Zivilforderung [recte: deren Verweis auf den Zivilweg, vgl. Sachverhalt lit. A.] mit je einem einzigen Satz in den Erwägungen und im Urteilsdispositiv erfolgen können. Folglich sei ihr Verhalten als Privatklägerin ähnlich wie dasjenige einer Strafantragstellerin zu werten. Die Kostenauflage zu ihren Lasten lasse sich deshalb nur ausnahmsweise rechtfertigen. Die Vorinstanz unterlasse es jedoch, diesen Ausnahmefall darzulegen und verletze damit Art. 427 StPO. Hinzu komme, dass auch nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) eine Kostenauflage zu ihren Lasten hätte unterbleiben müssen. Zum einen sei dies unbillig, weil es ihr als betagter und vulnerabler Person sowie aufgrund der konfliktbehafteten Situation mit dem Beschwerdegegner möglich sein müsse, bei der Polizei einen Strafantrag zu stellen, um die Vorfälle in strafrechtlicher Hinsicht prüfen zu lassen. Zum anderen erweise sich der Kostenentscheid erst recht als unbillig, wenn man bedenke, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die beanzeigten Handlungen des Beschwerdegegners mit Strafbefehl sanktioniert habe. Die Strafanträge seien demnach nicht grundlos gestellt worden.  
 
3.4. Die Argumente der Beschwerdeführerin verfangen nicht.  
 
3.4.1. Entgegen ihren Vorbringen hat die Vorinstanz weder infrage noch in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte als Strafantragstellerin ausüben kann. Der angefochtene Entscheid tangiert nicht ihre Verfahrensrechte, sondern betrifft allein die Frage, ob bei Antragsdelikten - ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 426 Abs. 2 StPO - bei einer Verfahrenseinstellung bzw. einem Freispruch der beschuldigten Person der Staat oder aber die antragstellende Person bzw. die Privatklägerschaft das Kostenrisiko zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nur von ihrem guten Recht Gebrauch gemacht habe bzw. es ihr möglich sein müsse, Strafantrag zu stellen, an der Sache vorbei.  
 
3.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Stellung als Privatklägerin sei im vorliegenden Fall mit derjenigen einer (nur) antragstellenden Person vergleichbar, weshalb sich keine Kostenauflage zu ihren Lasten rechtfertige, hält auch dies einer Prüfung nicht stand. Sie begründet dies unter anderem damit, dass der ersten Instanz kein Aufwand entstanden sei, um den Zivilpunkt zu erledigen.  
Gemäss Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO setzt eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerschaft bei einem Antragsdelikt stets eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch der beschuldigten Person voraus. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Das Gleiche gilt bei einem Freispruch, sofern der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Ist der Sachverhalt hingegen spruchreif, hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO), wobei die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 126 StPO). In diesen Konstellationen ist deshalb in aller Regel kein nennenswerter Begründungsaufwand für den Zivilpunkt zu erwarten. Würde man - im Sinne der Beschwerdeführerin - auf dieses Kriterium abstellen, würde die Unterscheidung zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft in Art. 427 Abs. 2 StPO deshalb keinen Sinn ergeben. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von Art. 427 Abs. 2 StPO ergibt sich jedoch, dass sich der Gesetzgeber bewusst für eine Regelung entschieden hat, welche die Anforderungen für eine Kostenauflage zulasten der antragstellenden Person höher ansetzt als für eine solche zulasten der Privatklägerschaft. Soweit das Bundesgericht zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft gleichwohl eine Parallele zieht, betrifft dies lediglich die Konstellationen, in denen sich die Privatklägerschaft - abgesehen von der Strafklage - einer aktiven Beteiligung am Strafverfahren enthält (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 und E. 3.1.1 hiervor). Nur in diesen Fällen rechtfertigt es sich, die Privatklägerschaft der antragstellenden Person hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauflage gleichzustellen. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation liegt jedoch anders, weshalb die Beschwerdeführerin nichts aus dem BGE 138 IV 248, auf den sie sich explizit beruft, zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. In dem genannten Fall hatte das Bundesgericht die Kostenauflage zu Lasten eines Beschwerdeführers zu prüfen, der sich nicht anders als ein blosser Antragsteller verhalten hat. Er nahm nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil, stellte keine Beweisanträge und forderte weder Schadenersatz noch Genugtuung (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.3). Demgegenüber beteiligte sich die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin aktiv am Strafverfahren vor erster Instanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6.2 S. 11 mit Verweis auf die kantonalen Akten US 702 bzw. US 1822). Sie machte von ihren privatklägerischen Verfahrensrechten regen Gebrauch, indem sie vor erster Instanz Verfahrensanträge stellte, an der Hauptverhandlung teilnahm und die Bestrafung des Beschwerdegegners sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- und eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- verlangte. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Ermessensentscheid der Vorinstanz weder als offensichtlich unbillig noch als in stossender Weise ungerecht. Die Kostenverlegung entspricht Art. 427 Abs. 2 StPO sowie der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Rüge ist demnach unbegründet. 
 
3.5. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass ihre Entschädigungspflicht gegenüber dem Beschwerdegegner für das erstinstanzliche Verfahren auf einem falschen Kostenentscheid basiere.  
Wie bereits dargetan, durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegen. Das Erfordernis eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens betrifft die antragstellende Person, nicht aber die Privatklägerschaft, die sich - wie in casu - aktiv am Strafverfahren beteiligt hat. Da bei der Entschädigungspflicht nach Art. 432 Abs. 2 StPO dieselben Überlegungen wie bei der Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 2 StPO greifen (vgl. E. 3.1.3 hiervor), erübrigen sich weitere Ausführungen. Der Entscheid der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt bundesrechtskonform. 
 
3.6. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz trägt und der Beschwerdegegner aus dieser für seinen Vertretungsaufwand entschädigt wird. Sie begründet dies einzig mit dem Verfahrensausgang vor erster Instanz. Da die Beschwerdeführerin jedoch auch vor der Vorinstanz aktiv am Verfahren teilgenommen hat und es bei ihrem vollständigen Unterliegen bleibt, erübrigen sich auch hierzu weitere Ausführungen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker