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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_873/2025  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Omar Abo Youssef, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufhebung Kontensperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Juli 2025 (UH250132-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Ursprünglich hatte auch der Verdacht auf Geldwäscherei im Raum gestanden, der sich im Laufe der Ermittlungen indes nicht erhärtete. Der Beschuldigte 1 ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin).  
Der Staatsanwaltschaft zufolge hätten im Zusammenhang mit dem (inzwischen fallengelassenen) Vorwurf der Geldwäscherei verdächtige Transaktionen in bar oder über D.D.________ im Umfang von ca. Fr. 3 Mio. zwischen Januar 2022 und Mai 2023 festgestellt werden können, an denen der Beschuldigte 1 (bzw. teilweise die Beschuldigte 2), die Beschwerdeführerin und die E.________ Ltd. in U.________ beteiligt gewesen seien. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 veranlasste die Staatsanwaltschaft bei der D.D.________ AG und der F.D.________ AG die Sperre der Konten mit dem Merchant Namen: G.________, Merchant UUID: xxx, und dem Merchant Namen: H.________, Merchant UUID: yyy, sowie sämtlicher Konten, die auf den Beschuldigten 1 und/oder auf die Firmen I.________ GmbH und A.________ GmbH lauteten oder an denen diese mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt waren.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft. Er beantragte, dass der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren sei und dass die Beschlagnahme der D.D.________-Konten der Beschwerdeführerin aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von ca. Fr. 332'857.46 der Beschwerdeführerin herauszugeben seien. Sollte die Staatsanwaltschaft dem letztgenannten Antrag nicht stattgeben, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.  
 
A.d. Die Staatsanwaltschaft teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 21. März 2025 mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben werde. Die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Juli 2023 sei indes unangefochten geblieben und werde von der Staatsanwaltschaft nicht aufgehoben.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 17. April 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2023 und gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2025 Beschwerde erheben. Sie stellte folgende Anträge:  
 
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025 sowie Dispositiv-Ziff. 3 der Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 aufzuheben und es seien die mit Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 verfügten Sperren der Konten der Beschwerdeführerin bei der F.D.________ AG [...] aufzuheben. 
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2025 sowie Dispositiv-Ziff. 3 der Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2023 verfügten Sperren der Konten der Beschwerdeführerin bei der F.D.________ AG [...] aufzuheben. 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." 
 
B.b. Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die (als verspätet erachtete) Beschwerde nicht ein. Es legte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin und sprach keine Entschädigung zu.  
 
C.  
Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2025 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 17. April 2025 einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Aufhebung einer Kontensperre im Rahmen eines Strafverfahrens und damit eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz trete auf ihre Beschwerde zu Unrecht wegen Verspätung nicht ein. In dieser Konstellation ist das Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (Urteil 1B_537/2019 vom 25. November 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 137).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie verfügt zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG in Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz auf ihre Beschwerde zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten ist.  
 
1.3. Auf ihre frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
2.  
Im Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin offengelassen hat, ist entgegen der Beschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der daraus abgeleiteten vorinstanzlichen Begründungspflicht zu erkennen. Vielmehr durfte sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte, nämlich die Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen kantonalen Beschwerde, beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 249 E. 2.4, 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die vorinstanzliche Annahme einer verspäteten Beschwerdeeinreichung sei bundesrechtswidrig. Sie rügt eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 199, Art. 85 Abs. 2, Art. 263 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 266 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 384 lit. b sowie Art. 396 Abs. 1 StPO.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 19. Juli 2023 betreffend Kontensperre gegenüber der D.D.________ AG und der F.D.________ AG ein bis zum 19. Januar 2024 geltendes Mitteilungsverbot über ebendiese Verfügung angeordnet. Es sei davon auszugehen, dass diese Verfügung weder dem Beschuldigten 1 noch der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Dem Beschuldigten 1 seien jedoch die Akten über seine Verteidigung am 19. September 2024, mit Erhalt am 20. September 2024, per WebTransfer zugestellt worden. In diesen Akten habe sich auch die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 19. Juli 2023 befunden. Folglich habe der Beschuldigte 1 bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der angeordneten Kontensperre erhalten. Der Beschuldigte 1 sei Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin. Juristische Personen würden durch ihre Organe handeln (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Dass er über die (verschiedenen) Kontensperre (n) orientiert gewesen sei, würden auch seine Anträge auf Entsperrung zeigen. Gemäss der Vorinstanz kann und muss sein Wissen als (einziger) Geschäftsführer über die Kontensperre der Beschwerdeführerin als GmbH zugerechnet werden.  
Die Vorinstanz hält weiter fest, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich am 8. November 2024 telefonisch an die Staatsanwaltschaft gewandt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftlich Berechtigte der gesperrten Gelder sei und damit unmittelbar von der Kontensperre betroffen sei. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Kontensperre gehabt. Gemäss der Vorinstanz verstösst es gegen Treu und Glauben und gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs, dass die Beschwerdeführerin nach erlangter Kenntnis über den Erlass der angefochtenen Verfügung monatelang damit zugewartet habe, deren Zustellung zu verlangen bzw. Beschwerde gegen die Kontensperre zu erheben. Aus diesem Grund erweise sich die 10-tägige Beschwerdefrist für die Anfechtung der Verfügung vom 19. Juli 2023 als verpasst. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).  
 
3.3.2. Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a), bei anderen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids (lit. b) und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (lit. c). Sieht das Gesetz die (sofortige oder nachträgliche) schriftliche Zustellung von Entscheiden vor, berechnet sich der Beginn der Beschwerdefrist nach Art. 384 lit. b StPO; lit. c bezieht sich auf Verfahrenshandlungen, die laut Gesetz nicht schriftlich zu eröffnen sind (BGE 151 IV 18 E. 4.3.3; 147 IV 137 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Kontensperre mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Konteninhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustellen. Erfolgt sie zunächst - wie vorliegend - als geheime Untersuchungsmassnahme, ist sie den betroffenen Konteninhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen (Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 266 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). In einem solchen Fall richtet sich der Fristenlauf nach Art. 384 lit. b StPO. Demnach beginnt die Beschwerdefrist ab schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls bzw. entsprechender Akteneinsicht (BGE 151 IV 18 E. 4.3.4; 147 IV 137 E. 5.2 mit Verweis auf das Urteil 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.4).  
 
3.4. Nach Art. 55 Abs. 2 ZGB verpflichten die Organe die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten. Daraus wird abgeleitet, dass sich die juristische Person grundsätzlich auch das Wissen ihrer Organe entgegenhalten lassen muss (Wissenszurechnung bzw. Wissensvertretung). In der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird anstelle einer absoluten Wissenszurechnung (vgl. etwa BGE 104 II 190 E. 3b) ein funktionaler Ansatz verfolgt. Demnach verfügt eine juristische Person namentlich dann über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist (Urteile 4A_350/2023 vom 21. November 2023 E. 7.3.1; 4A_488/2022 vom 12. Mai 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen; vgl. dazu SANDRO ABEGGLEN/STEFAN HÄRTNER, Besprechung des Urteils 4A_350/2023 vom 21. November 2023, AJP 2025, S. 53 f.; ANNICK FOURNIER, Comment déterminer la connaissance d'une personne morale?, SJZ 118/2022, S. 1192 ff.; dies., L'imputation de la connaissance, 2021, Rz. 672 ff.; FLORIAN ITEN/DARIO GALLI/MARKUS VISCHER, Wissenszurechnung bei der juristischen Person, Was bedeutet "objektiv abrufbares Wissen"?, in: dRSK, publiziert am 28. Oktober 2021, Rz. 13 ff.).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Es ist mit der Beschwerdeführerin zwar festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Beginn der Beschwerdefrist sich nach Art. 384 lit. b StPO richtet. Indes hat das Bundesgericht im von der Beschwerdeführerin zitierten Leitentscheid BGE 147 IV 137 E. 5.2 festgehalten, dass die Beschwerdefrist nicht nur ab schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls, sondern auch ab entsprechender Akteneinsicht beginnt (vgl. oben E. 3.3.3). Nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschuldigte 1 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Weiter stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass dem Beschuldigten 1 über seine Verteidigung am 20. September 2024 die Akten, inklusive der Verfügung vom 19. Juli 2023 betreffend die Kontensperre, zugestellt wurden (vgl. oben E. 3.2).  
 
3.5.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf Art. 55 Abs. 2 ZGB weiter, das Wissen des Beschuldigten 1 (d.h. des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin) über die Kontensperre sei der Beschwerdeführerin als GmbH zuzurechnen (vgl. oben E. 3.2). Letztere setzt sich vor Bundesgericht mit dieser vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6). Damit einhergehend vermag sie nicht aufzuzeigen, warum die vorinstanzliche Annahme einer Wissenszurechnung Bundesrecht verletzen soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich nicht, dass das fragliche Wissen des Beschuldigten 1 über die Kontensperre innerhalb ihrer Organisation nicht objektiv abrufbar gewesen sei (vgl. oben E. 3.4). Ebenso wenig macht sie geltend, dass sich der Beschuldigte 1 mit Bezug auf das fragliche Wissen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin etwa in einem Interessenkonflikt befunden hätte (vgl. ITEN/GALLI/VISCHER, a.a.O., Rz. 16; HANS CASPAR VON DER CRONE/PATRICIA REICHMUTH, Aktuelle Rechtsprechung zum Aktienrecht, SZW 2018, S. 413 Fn. 51; vgl. auch Urteil 4A_350/2023 vom 21. November 2023 E. 7.3.3). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.5.3. Ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe bereits aufgrund der am 20. September 2024 erfolgten Aktenzustellung an den Beschuldigten 1 Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 19. Juli 2023 betreffend die Kontensperre erhalten, dann ist nicht zu beanstanden, wenn sie zum Ergebnis gelangt, die Beschwerde vom 17. April 2025 sei nicht innert der Beschwerdefrist erfolgt und folglich als verspätet zu betrachten. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht annahm, die Beschwerdeführerin verstosse gegen Treu und Glauben und gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs, indem sie nach erlangter Kenntnis der fraglichen Verfügung monatelang damit zugewartet habe, deren Zustellung zu verlangen bzw. Beschwerde gegen die Kontensperre zu erheben. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist folglich nicht einzutreten. Ebenso wenig einzugehen ist auf die im Zusammenhang mit dem Telefonat vom 8. November 2024 erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, selbst wenn man mit der Vorinstanz die kantonale Beschwerde als verspätet qualifizieren würde, wären die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - entgegen der Vorinstanz - gegeben.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, nachdem die Frist zur Anfechtung der ursprünglichen Verfügung vom 19. Juli 2023 im Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 (Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme der D.D.________-Konten) bereits abgelaufen gewesen sei, müsse es sich bei diesem Schreiben materiell um ein Wiedererwägungsgesuch handeln. Etwaige Wiedererwägungsgründe würden in diesem Schreiben jedoch nicht dargetan. Vielmehr bringe die Beschwerdeführerin darin Argumente vor, die bereits mittels einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2023 betreffend Kontensperre hätten vorgebracht werden können. Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage behaupte die Beschwerdeführerin nicht. Das Wiedererwägungsgesuch habe sich somit einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglich unangefochten gebliebenen Verfügung vom 19. Juli 2023 bezogen. Dass die Kontensperre nunmehr unverhältnismässig sein solle, wie in der Beschwerde sinngemäss ausgeführt werde, habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2025 nicht geltend gemacht. Die ursprüngliche Beschwerdefrist könne mittels eines solchen Wiedererwägungsgesuchs nicht "wiederhergestellt" bzw. verlängert oder neu angesetzt werden. Das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2025 sei somit nicht zu beanstanden.  
 
4.3. Die Kontosperre stellt eine Form der Beschlagnahme dar (Urteile 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3; 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 3.1). Beantragt die von der Beschlagnahme betroffene Person deren Aufhebung, ersucht sie damit grundsätzlich um Wiedererwägung (Urteile 1B_57/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.3; 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Zwar ist die Wiedererwägung in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (Urteile 7B_302/2023 vom 17. September 2024 E. 3.1; 1B_57/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.3 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht jedoch eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6; Urteile 1B_57/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.3; 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen (Urteil 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweis; vgl. dazu auch Urteil 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2) oder die Vorschriften der Revision zu umgehen (Urteil 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe erst am 7. April 2025 Akteneinsicht erhalten. Folglich sei es ihr unmöglich gewesen, bereits in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2025 Erkenntnisse aus den Akten zu berücksichtigen und die sich daraus ergebenden Wiedererwägungsgründe darzutun.  
Diese Einwände erweisen sich unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. oben E. 3.5) als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin legt auch in diesem Zusammenhang nicht dar, warum die vorinstanzliche Annahme einer Wissenszurechnung aufgrund der bereits am 20. September 2024 erfolgten Aktenzustellung gegen Bundesrecht verstossen soll. 
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht mehr wegen Geldwäscherei, sondern wegen Urkundenfälschung, mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher führe, stelle eine wesentliche Änderung der Umstände seit der Verfügung vom 19. Juli 2023 dar.  
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, warum die erfolgte Änderung der strafrechtlichen Vorwürfe die Rechtmässigkeit der angeordneten Kontensperre in Frage stellen soll. Damit einhergehend legt sie nicht dar, warum die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch unter diesem Titel hätte eintreten müssen. 
 
4.4.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Kontensperre erweise sich nach "fast zweijähriger Dauer" als unverhältnismässig. Dies stelle ebenfalls eine wesentliche Änderung der Umstände seit der ursprünglichen Verfügung dar.  
Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass sie in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2025 die Dauer der Kontensperre nicht als unverhältnismässig kritisiert hatte. Mit ihrem blossen Verweis auf die Dauer der Kontensperre legt sie vor Bundesgericht nicht dar, weshalb diese unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden sein soll. Dies ist im Übrigen nicht ersichtlich (siehe zur Verhältnismässigkeit der Dauer einer Beschlagnahme: MICHAEL DAPHINOFF, Besprechung des Urteils 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022, forumpoenale 6/2023, S. 446; DANIEL JOSITSCH/GEORGE POULIKAKOS, Die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme, ContraLegem 2/2019, S. 158 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara