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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 606/04 
 
Urteil vom 13. Januar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
B.________, 1945, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 14. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 5. Juni 2003 (I 734/02) verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bestätigung einer leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 27. November 2001 und des diese betreffenden Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. September 2002 einen Rentenanspruch von B.________ für den Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsaktes. 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2004, an welcher sie mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 festhielt, trat die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom Juli 2003 nicht ein mit der Begründung, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 27. November 2001 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 14. September 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (einschliesslich beim Eidgenössischen Versicherungsgericht am 24. September und am 11. Oktober 2004 eingegangener Ergänzungen) beantragt B.________, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides eine Viertels- oder halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Er vertritt die Auffassung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei durch den im Einspracheverfahren eingereichten Bericht des Spitals X.________ vom 1. Dezember 2003 glaubhaft gemacht worden, und wirft dem kantonalen Gericht vor, die Akten nicht gelesen zu haben. 
Die IV-Stelle Glarus sieht unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort im kantonalen Verfahren von der Einreichung einer Stellungnahme ab. Auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vorab ist der Beschwerdeführer, dessen Eingaben Ausführungen ungebührlichen Inhalts aufweisen, darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren der prozessuale Anstand zu wahren ist und dass nach Art. 30 Abs. 3 OG ungebührliche Eingaben unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung zurückzuweisen sind. In Anbetracht der besonderen Umstände und dessen, dass es sich um einen Grenzfall handelt, wird vorliegend auf diese Massnahme verzichtet. 
2. 
Mit seinem Vorwurf, die Vorinstanz habe die Akten nicht gelesen, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildenden (BGE 129 I 236 Erw. 3.2), für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Art. 61 lit. h ATSG ausdrücklich erwähnten (vgl. Urteil E. vom 30. November 2004, U 300/03, Erw. 2.1) Begründungspflicht, was das Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen von Amtes wegen prüft (BGE 120 V 362 Erw. 2a, 119 V 216 Erw. 5a; SZS 45/2001 S. 563 Erw. 3a). In Anbetracht der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, die dazu führt, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen), ist vorab zu prüfen, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus formellen Gründen ans erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen ist. 
3. 
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2002 IV Nr. 22 S. 67 Erw. 5a; SZS 45/2001 S. 563 Erw. 3b). 
Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2002 IV Nr. 22 S. 67 Erw. 5a; SZS 45/2001 S. 564 Erw. 3b). In diesem Rahmen darf sie sich aber nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Vielmehr hat sie ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwänden auseinander zu setzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b; SZS 45/2001 S. 564 Erw. 3b). 
Die gerichtliche Begründungspflicht verlangt auch nicht, dass sich das angerufene Gericht mit jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinander setzt. Es genügt, wenn aufgrund des angefochtenen Entscheids, in seiner Gesamtheit betrachtet, die Gewähr dafür besteht, dass das Gericht vom fraglichen Aktenstück Kenntnis genommen und es bei seiner Entscheidfindung mit berücksichtigt hat (nicht veröffentlichte Urteile I. vom 2. September 2004, U 170/04, und D. vom 17. Juni 2003, U 1/03). 
4. 
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wird auf eine Neuanmeldung nach wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades erfolgter rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Rentenantrags nur dann eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert, mithin dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 72 Erw. 2.2). 
Unter Glaubhaftmachen in diesem Sinne ist nicht ein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2, 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa). 
Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person (sofern nicht von vornherein davon auszugehen ist, dass allfällige von der betroffenen Person in Aussicht gestellte Beweisvorkehren nicht geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen) eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen verbunden mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5; Urteile E. vom 16. Januar 2004, I 52/03, Erw. 2.2, S. vom 2. Dezember 2003, I 67/02, Erw. 4). 
4.2 Der Versicherte wies im der IV-Stelle am 18. Juli 2003 zugegangenen Anmeldeformular ausdrücklich auf Beschwerden am rechten Knie hin. Er stellte innerhalb der ihm unter Androhung des Nichteintretens zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung angesetzten, mehrmals - letztmals bis am 1. Dezember 2003 - erstreckten Frist mit der Verwaltung am 21. November 2003 zugegangenem Schreiben eine bildgebende Untersuchung dieses Gelenks in Aussicht. Diese fand am 1. Dezember 2003 im Spital X.________ statt. Der entsprechende Bericht gleichen Datums wurde der IV-Stelle jedoch erst nach Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2004 als Beilage zur Einsprache vom 12. Februar 2004 zugestellt, in welcher der Versicherte nebst dem Hinweis auf die Untersuchung vom 1. Dezember 2003 erwähnte, er werde anfangs März ein Zeugnis seines Hausarztes erhalten. Der das rechte Knie betreffende Bericht des Spitals X.________ vom 1. Dezember 2003 beschreibt unter anderem eine hochgradige Meniskuskonsumierung und -lazeration sowie einen mittelgradigen Gelenkerguss, wohingegen in der der Verfügung vom 27. November 2001 zugrunde liegenden Expertise des Ärztlichen vom 1. Juni 2001 (rheumatologisches Teilgutachten des Dr. med. W.________ vom 18. Mai 2001) kein Erguss festgestellt und Meniskuszeichen eindeutig verneint worden waren. Im vorinstanzlichen Verfahren wies der Versicherte in einem dem Beschwerdeschreiben beiliegenden "Zusatzschreiben Situationsveränderungen" ausdrücklich auf die Untersuchung des rechten Knies vom 1. Dezember 2003 hin. 
4.3 Für den angefochtenen Entscheid ausschlaggebend war die Frage, ob eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden war. Das kantonale Gericht erklärte dazu (Erw. III/3 des vorinstanzlichen Entscheids): "Bei der dritten, vorliegend zur Diskussion stehenden Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung vom 14. Juli 2003 ... führte B.________, wie bereits bei der zweiten Anmeldung vom 25. Juni 1999 ..., die bei seinen Autounfällen vom 4. November 1995 und vom 17. Juni 1999 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Begründung für das Rentenbegehren an. Über die erwähnte zweite Anmeldung wurde aber bereits im Rahmen der Verfügung vom 27. November 2001 ... materiell (mit-)entschieden und diesbezüglich ein Rentenanspruch verneint. Gegenüber dieser in der Folge sowohl vom Verwaltungsgericht am 24. September 2002 als auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 5. Juni 2003 geschützten Beurteilung des Sachverhalts durch die IV-Stelle, welche auf umfassenden Abklärungen der gesundheitlichen Situation des Versicherten beruhte, vermag er mit der dritten Anmeldung vom 14. Juli 2003 keine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Kommt hinzu, dass diese Neuanmeldung kaum mehr als einen Monat nach der höchstrichterlichen Abweisung seines Begehrens erfolgte und gegenüber der zweiten Anmeldung keinerlei neuen Gesichtspunkte nennt. Angesichts dessen trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 14. Juli 2003 ... richtigerweise nicht ein, und die Beschwerde ist abzuweisen." 
4.4 Das von der Vorinstanz verwendete Argument des geringen zeitlichen Abstandes des neuen Rentengesuchs zur letzten Beurteilung beschlägt nur den Grad der Glaubhaftmachung und bringt lediglich zum Ausdruck, dass das kantonale Gericht hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einen strengen Massstab angelegt hat. Nach der Rechtsprechung ist nämlich bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 114 Erw. 2b; so auch Erw. III/2b des vorinstanzlichen Entscheids). Dabei ist die Vorinstanz bei der Bestimmung des anzulegenden Massstabes von einem unzutreffenden Kriterium ausgegangen. Es kommt entgegen ihrer Auffassung nicht auf den zeitlichen Abstand zu einem die ablehnende Verwaltungsverfügung bestätigenden gerichtlichen Entscheid (hier vom 5. Juni 2003) an, sondern auf jenen zur letzten leistungsablehnenden Verwaltungsverfügung (hier vom 27. November 2001; vgl. z. B. Urteil G. vom 9. August 2004, I 716/03, Erw. A und 4.3 in Verbindung mit BGE 130 V 70 Erw. 6.2); denn wenn nach der Rechtsprechung die letzte rechtskräftige materielle Ablehnung des Leistungsbegehrens als Vergleichsbasis für die Prüfung einer (weiteren) Neuanmeldung dient (BGE 130 V 73-77 Erw. 3; SVR 2004 IV Nr. 42 S. 136 Erw. 2.1), so ist dabei nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung einer leistungsablehnenden Verwaltungsverfügung, sondern jener des Erlasses dieser Verfügung massgebend (vgl. z. B. Urteil L. vom 30. Dezember 2004, I 671/04, Erw. A und 3.3, B. vom 13. September 2004, I 84/04, Erw. A und 3 Ingress, und G. vom 9. August 2004, I 716/03, Erw. A und 4.3), der in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Beurteilung bildete (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 und 231 Erw. 1.1), sodass über allfällige zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung und jenem der Urteilsfällung eingetretene Sachverhaltsänderungen noch nicht entschieden wurde (vgl. Erw. 1 und 5 des den Beschwerdeführer betreffenden Urteils vom 5. Juni 2003, I 734/02). 
4.5 Nachdem das Argument des zeitlichen Abstandes des neuen Gesuchs zur früheren Beurteilung nur die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen betrifft und somit nicht erklärt, warum die Glaubhaftmachung nach dem dafür konkret anzulegenden Massstab verneint wird, entbehrt die vorinstanzliche Feststellung, der Versicherte habe eine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht bzw. keinerlei neuen Gesichtspunkte angeführt, jeglicher Begründung. Der angefochtene Entscheid begnügt sich mit anderen Worten mit der Feststellung, das für das Eintreten auf eine Neuanmeldung vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Glaubhaftmachung sei nicht erfüllt, ohne die Überlegungen namhaft zu machen, die das Gericht zu dieser Feststellung geführt haben. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit dem einzigen Aktenstück, welches als Grundlage für die Bejahung der Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung in Frage kommt - dem Bericht des Spitals X.________ vom 1. Dezember 2003 -, und dem sinngemäss aus dem "Zusatzschreiben Situationsveränderungen" hervorgehenden (vgl. Titel des Schreibens) diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, eine erhebliche Veränderung sei mit diesem ärztlichen Befund glaubhaft gemacht worden. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Glaubhaftmachung durch diesen Arztbericht erfüllt ist, wäre indessen unabdingbar gewesen. Deren Fehlen führt dazu, dass im Dunkeln bleibt, ob die Vorinstanz die Erfüllung dieses Kriteriums aus dem Grunde verneint hat, 
- weil sie die Auffassung vertritt, es seien erst zu spät neue Gesichtspunkte genannt und eine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden, der Bericht vom 1. Dezember 2003 sei somit aus zeitlichen Grün- den nicht zu berücksichtigen, oder aber deshalb, 
- weil sie im Bericht vom 1. Dezember 2003 nicht wenigstens gewisse An- haltspunkte für eine erhebliche Veränderung sieht, diesem mithin die Ge- eignetheit für die Glaubhaftmachung einer solchen Veränderung abspricht, oder schliesslich aus dem Grunde, 
- weil sie sowohl ein rechtzeitiges Aktivwerden des Versicherten als auch das inhaltliche Genügen des Berichts für nicht gegeben erachtet. 
Unter diesen Umständen kann man sich kein Bild über die Tragweite des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides machen, weshalb dieser der Begründungspflicht nicht genügt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Letzteres gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass der - von der Vorinstanz wahrscheinlich stillschweigend gewürdigte (vgl. "nach Einsichtnahme in die eingereichten Akten - des Beschwerdeführers: Bf. act. 1-19" auf S. 2 des vorinstanzlichen Entscheids), was aber für dieses entscheidende Aktenstück nicht genügt - Bericht vom 1. Dezember 2003 nicht nur in den Urteilserwägungen, sondern auch in der Sachverhaltsdarstellung nicht eigens Erwähnung fand. 
4.6 Da der angefochtene Entscheid hinsichtlich der entscheidenden Frage der Glaubhaftmachung (abgesehen von der nur das Mass der Glaubhaftmachung betreffenden und von einer unrichtigen zeitlichen Vergleichsbasis ausgehenden Aussage) jegliche Begründung vermissen lässt, kann nicht von einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, die einer Heilung im letztinstanzlichen Prozess zugänglich wäre (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 Erw. 2, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Die Sache geht demzufolge an die Vorinstanz zurück, damit diese über die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 gerichtete Beschwerde mit rechtsgenüglicher Begründung neu entscheide. Falls das kantonale Gericht anders als im aufzuhebenden Entscheid vom 14. September 2004 neu zum Schluss kommt, der Versicherte habe eine erhebliche Veränderung (rechtzeitig) glaubhaft gemacht, wird es seinerseits den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 aufheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom Juli 2003 an die IV-Stelle zurückweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 14. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Januar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: