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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 672/04 
 
Urteil vom 13. Januar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
E.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Schifflände 6, 
8024 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene E.________ war seit 1. Januar 1993 als Bauarbeiter bei der Firma X.________, angestellt. Ab 29. November 2000 musste er die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aussetzen. Am 1. Februar 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Auskünfte der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2002 ein und zog Berichte des Dr. med. F.________, Prakt. Arzt, vom 3. April 2002 (mit beigelegten Stellungnahmen des Dr. med. M.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie Orthopädische Klinik Y.________, vom 6. und 20. Februar 2001) sowie der IV-internen Berufsberatung vom 25. Juli 2002 bei. Ausserdem liess sie in der Klinik Z.________ berufliche Abklärungen durchführen (Bericht vom 25. März 2003). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 8. April 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 lehnte es die Verwaltung ausserdem ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. Daran hielt sie auf Einsprache hin - nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 30. Oktober 2003, welcher ein Bericht "Neurologisches Konsil" des Prof. Dr. med. D.________ vom 8. Februar 2001 beigelegt war- mit Entscheid vom 7. Januar 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. September 2004). 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab dem 29. November 2001 eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei ihm "im Sinne einer beruflichen Massnahme eine Arbeitsstelle zu vermitteln". 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. In dieser Konstellation ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung von ATSG, ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). 
1.3 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt sowohl gemäss der bis Ende 2003 gültig gewesenen als auch nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG einen Invaliditätsgrad von Mindestens 40% voraus. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Diese Definition entspricht inhaltlich derjenigen von Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4), weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b) weiterhin massgebend bleibt. 
2. 
2.1 In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der Rückenbeschwerden, den angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausüben. In einer leichten bis maximal mittelschweren, behinderungsangepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 100% arbeitsfähig. Sie stützten sich dabei auf die Stellungnahmen des Dr. med. M.________ vom 6. und 20. Februar 2001 sowie 30. Oktober 2003, des Dr. med. F.________ vom 3. April 2002 und des Dr. med. K.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH (Arzt bei der Klinik Z.________), im Bericht vom 25. März 2003. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Insbesondere hat das kantonale Gericht mit Recht erkannt, die vorhandenen medizinischen Unterlagen würden den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweiskräftige Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht und erlaubten eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Zuverlässigkeit der medizinischen Unterlagen, welche sowohl in den Diagnosen als auch in den Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit weitgehend übereinstimmen, hat bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung verworfen. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zeit nach den im Februar 2001 durchgeführten Untersuchungen verschlechtert. Deshalb seien ein neuer MRI-Bericht und ein neuer neurologischer Bericht einzuholen. Falls sich die Kopfschmerzen somatisch nicht erklären liessen, müsse ausserdem ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Nach der Rechtsprechung ist eine spezialärztliche Untersuchung erforderlich, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Wie bereits dargelegt, sind die im Februar 2001 in der Klinik Y.________ erstellten Berichte grundsätzlich beweiskräftig. Die späteren aktenmässig dokumentierten Untersuchungen durch den Hausarzt Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2002 sowie anlässlich des Aufenthalts in der Klinik Z.________ durch Dr. med. K.________ vom 25. März 2003 ergaben keine Hinweise auf zwischenzeitliche Veränderungen, welche sich in erheblichem Mass auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Auch für die Folgezeit bestehen im Rahmen des vorliegend relevanten Zeitraums bis zum Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) keine hinreichenden diesbezüglichen Anhaltspunkte. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz wie bereits die Verwaltung zulässigerweise auf weitere Abklärungen verzichten und für den gesamten fraglichen Zeitraum auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den vorhandenen medizinischen Unterlagen abstellen. 
3. 
Ausgehend vom dargelegten Zumutbarkeitsprofil lässt sich auch der durch die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin sowie die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorgenommene Einkommensvergleich nicht beanstanden. Der resultierende Invaliditätsgrad von 19% begründet keinen Anspruch auf eine Rente. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich erstmals einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung geltend. Dieser war nicht Gegenstand des durch die Vorinstanz überprüften Einspracheentscheids vom 7. Januar 2004, welcher grundsätzlich den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bestimmt. Eine beschwerdeweise Geltendmachung dieses Leistungsanspruchs wäre deshalb nur dann möglich, wenn es die Verwaltung unzulässigerweise unterlassen hätte, vor - oder gleichzeitig mit - der Fällung des Rentenentscheids über die Arbeitsvermittlung zu befinden (Urteil B. vom 18. August 2003, I 848/02, Erw. 2.2). Dies ist jedoch nicht der Fall: Nach der Rechtsprechung schliesst der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht aus, dass die Verwaltung über den Anspruch auf eine Rente verfügt, ohne vorgängig das Ergebnis einer der versicherten Person zugesprochenen Arbeitsvermittlung abgewartet zu haben, da letztere Eingliederungsmassnahme für sich allein nicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet ist (Urteil P. vom 7. März 2003, I 503/01). Aus demselben Grund ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, den Entscheid über die Rente zu fällen, bevor über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung befunden wurde. Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebende Invaliditätsgrad von der Durchführung einer Arbeitsvermittlung abhängig sein sollte. Letztere gehört daher nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Arbeitsvermittlung allenfalls bereits Gegenstand der Verfügung vom 8. April 2003 bildete. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Januar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: