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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.387/2005 /bie 
 
Urteil vom 13. Januar 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Karlen, 
Gerichtsschreiber Thommen 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
vom 28. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am späten Nachmittag des 20. Januar 2004 fuhr die damals 76-jährige X.________ in ihrem Personenwagen mit rund 40-45 km/h in der Thunstrasse in Muri bei Bern stadtauswärts. Die Strasse war nass vom Schnee, die Dämmerung am Einsetzen und die Strassenbeleuchtung noch nicht eingeschaltet. 
 
Auf dem rechten Trottoir kam eine damals ebenfalls 76-jährige Fussgängerin von der nahe gelegenen Bushaltestelle her. Auf der Höhe des Hübeliwegs wollte diese von rechts die Thunstrasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren. X.________ nahm die Fussgängerin erst im letzten Moment als "einen von rechts auftauchenden Schatten wahr". Trotz Vollbremsung wurde die Fussgängerin vom Wagen erfasst und erlitt erhebliche Verletzungen (Hirnquetschung, Rippenfrakturen und Fraktur am oberen Wadenbein). 
B. 
Mit Strafmandat vom 25. Februar 2004 wurde X.________ durch das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts auf Fussgängerstreifen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV für schuldig befunden und mit Fr. 1'000.-- gebüsst. Dieser Schuldspruch wurde am 23. November 2004 durch den Gerichtspräsidenten 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen und am 28. Juli 2005 durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigt. 
C. 
Dagegen erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts Bern vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Sache zur Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf Gegenbemerkungen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 277ter BStP; BGE 129 IV 276 E. 1.2). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Im Bereich des Fussgängerstreifens habe sie ihre bereits geringe Geschwindigkeit noch verlangsamt, um ihren Pflichten als Fahrzeuglenkerin nachzukommen. Angesichts dieses verkehrsregelkonformen Verhaltens gehe der Vorwurf fehl, sie habe die Fussgängerin wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht gesehen. 
2.2 Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin als Ortskundige um den Fussgängerstreifen und die Bushaltestelle wusste. In der beginnenden Dämmerung hätte sie ihre Aufmerksamkeit deshalb auf das Trottoir richten müssen, dann hätte sie die dort marschierende Fussgängerin erkannt. Sie reagierte jedoch nicht, obwohl sie hätte bremsen müssen. Eine derartige Unaufmerksamkeit im Bereich eines Fussgängerstreifens sei als grob fahrlässig einzustufen (angefochtenes Urteil S. 16). 
3. 
3.1 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). 
3.2 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Hinweisen). 
3.3 Zu Recht nimmt die Vorinstanz eine objektiv schwere Verkehrsregelverletzung an. Nach Art. 33 Abs. 2 SVG muss im Bereich von Fussgängerstreifen so gefahren werden, dass ein Anhalten zur Vortrittsgewährung an Fussgänger noch möglich bleibt. Die Beschwerdeführerin verletzte diese Vorschrift. Trotz einer Vollbremsung kam sie nicht mehr vor, sondern erst auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand. Sie verstiess damit gegen eine zentrale Verkehrsregel, deren Missachtung zu einem schweren Unfall führte. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht verhielt sich die Beschwerdeführerin grob fahrlässig. Sie übersah die sich korrekt verhaltende Fussgängerin. Somit steht fest, dass sie ihre Fahrweise nicht den Witterungs- und Sichtverhältnissen anpasste. Ein solches Fahrverhalten ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verkehrsregelwidrig und rücksichtslos. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 
 
Zusammenfassend gehen die Rügen der Beschwerdeführerin fehl und die Beschwerde ist abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Januar 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: