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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_943/2009 
 
Urteil vom 13. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
M.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. September 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere auf ein Gutachten des Instituts X.________ vom 18. Dezember 2006, das Gesuch der 1964 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 14. November 2007 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ablehnte, 
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 21. September 2009), 
dass M.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei der Fall "zwecks BEFAS Abklärungen und psychiatrischer Begutachtung" an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG), 
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen, bezüglich der Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG unter Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung, sowie die Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Instituts X.________ vom 18. Dezember 2006, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, entsprechend angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand und die psychischen Befunde iv-rechtlich ausser Betracht fielen, so dass sich aus der Durchführung des - unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab, womit die Beschwerde zu Recht abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse, 
dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit den schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten des Instituts X.________ zutreffend befasst und eingehend ausgeführt hat, weshalb den Experten dieser Begutachtungsstelle und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen zu folgen war, wobei die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass im Übrigen auch aus den letztinstanzlich eingereichten Dokumenten, soweit sie sich nicht schon in den Vorakten befunden haben und von Verwaltung bzw. Vorinstanz bereits gewürdigt wurden, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass es angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), 
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Januar 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz