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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_686/2010 
 
Urteil vom 13. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. X.________ AG in Liquidation, 
3. Y.________ AG in Liq., 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgerichtspräsidium Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rückweisung einer Eingabe, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 2. Dezember 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2010 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen eine Vielzahl von Personen einreichten; 
 
dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 22. September 2010 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf die Klage wegen Trölerei nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug anfochten, das mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 auf deren Beschwerde nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichten, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2010 mit Beschwerde anfechten wollen; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 136 I 241 E. 2.4; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass die Eingabe vom 22. Dezember 2010 diese Anforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin