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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_764/2011 
 
Urteil vom 13. Januar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 24. November 2011. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. Oktober 2011 zur Zahlung von Fr. 35'706.10 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, das mit Präsidialverfügung vom 24. November 2011 auf das Rechtsmittel nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Dezember 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des Obergerichts vom 24. November 2011 mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit in der Eingabe vom 24. Dezember 2011 auch das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 10. Oktober 2011 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe vom 24. Dezember 2011 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin gar nicht auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Januar 2012 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin