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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_715/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer (subjektive Steuerpflicht ab 1. Januar 2009, ermessensweise Umsatzschätzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ führt als Einzelunternehmer in A.________/BS einen Betrieb, der im Bereich des Taxi-, Transport- und Beherbergungsgewerbes ("Bed and Breakfast", B&B) auftritt. Seit Mitte 2009 bemühte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, wiederholt um näheren Aufschluss über die geschäftlichen Aktivitäten. Im Rahmen einer internen Kontrolle forderte sie X.________ bei mehreren Gelegenheiten auf, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Reparaturrechnungen sämtlicher Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen. Da X.________ der Aufforderung nur unvollständig nachkam, erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung am 8. März 2010 ein als "Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung" bezeichnetes Dokument. Darin setzte sie den Eintritt von X.________ in die subjektive Steuerpflicht auf den 1. Januar 2006 fest und belastete sie ihm für den Zeitraum vom ersten Quartal 2006 bis zum vierten Quartal 2008 einen Steuerbetrag von Fr. 11'648.--, zuzüglich fünf Prozent Verzugszins ab dem 31. Dezember 2007 (mittlerer Verfall). 
 
B.  
 
 Dagegen erhob X.________ am 18. April 2010 Einsprache. Er bestritt jegliche Steuerpflicht und beantragte die Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Mit "Einspracheentscheid" vom 21. August 2012 hiess die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einsprache im Sinne der Erwägungen gut und stellte fest, von Anfang 2006 bis Ende 2008 bestehe keine subjektive Steuerpflicht, wohl aber ab dem 1. Januar 2009. Dementsprechend sei X.________ der Betrag von Fr. 11'648.-- gutzuschreiben und sei er auf den 1. Januar 2009 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen. Bei ihrer Neubeurteilung liess die Steuerverwaltung sich von folgenden, das Jahr 2008 betreffenden Zahlen leiten: 
 
 
Total 2008  
Taxi 2008  
Trsp. 2008  
B&B 2008  
 
 
 
 
 
Geschäftlich gefahrene km  
 
25'446  
 
 
Kilometerpauschale  
 
2.15  
 
 
Umsatz gemäss Kalkulation  
 
54'708  
 
 
Umsatz gemäss Buchhaltung  
 
 
15'000  
35'000  
Gesamtumsatz  
    
104'708  
54'708  
15'000  
35'000  
Saldosteuersatz  
 
5,20%  
4,60%  
2,30%  
Steuerzahllast  
4'339  
2'844  
690  
805  
 
 
C.  
 
 Am 6. September 2012 erhob X.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den "Einspracheentscheid". Er bestritt den Eintritt in die subjektive Steuerpflicht (bzw. die Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen) und erklärte, bei Anwendung der effektiven (gesetzlichen) Methode würde die massgebende Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- nicht erreicht. Dementsprechend habe die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Unrecht die Saldosteuersätze herangezogen, um durch Multiplikation mit dem (unbestrittenen) Gesamtumsatz 2008 von Fr. 104'708.-- die Steuerzahllast zu ermitteln. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts gelangte zum Schluss, der massgebende Gesamtumsatz 2008 belaufe sich zwar nur auf Fr. 103'318.--, die Voraussetzungen für den Eintritt per 1. Januar 2009 in die subjektive Steuerpflicht seien aber dennoch gegeben. Infolgedessen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Urteil A-4922/2012 vom 14. Juni 2013). 
 
D.  
 
 Mit Eingabe vom 20. August 2013 (Postaufgabe) erhebt X.________ (hiernach: der Steuerpflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde ("Einsprache"). Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2013 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er per 1. Januar 2009 nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. 
 
 Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, ersucht die Eidgenössische Steuerverwaltung um Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44).  
 
1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Das neurechtlich massgebende Verfahrensrecht (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 2009; SR 641.20]; vgl. dazu dessen Art. 113 Abs. 3) enthält keine spezialgesetzlichen Vorschriften zum Verfahren vor Bundesgericht. Auf die (Laien-) Beschwerde (dazu Urteil 2C_599/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7, in: StR 68/2013 S. 890 mit Hinweisen), die der Steuerpflichtige als "Einsprache" bezeichnet, ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_941/2012 / 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 1.5; 2C_518/2013 vom 1. November 2013 E. 1.4). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.4.2. Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es nur, soweit eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1.4).  
 
1.4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).  
 
1.5. Streitig und zu prüfen ist der Eintritt in die subjektive Steuerpflicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt diesen, beruhend auf den teils vorliegenden, teils von ihr ermittelten Zahlen des Jahres 2008, auf den 1. Januar 2009 fest. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009, der am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, bleiben in Bezug auf das materielle Recht die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Urteile 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1.6; 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.7). Massgebend ist demnach das vorrevidierte Recht, d. h. das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 1999; AS 2000 1300), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.  
 
2.  
 
2.1. Subjektiv steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 MWSTG 1999). Ausgenommen von der subjektiven Steuerpflicht sind indes "Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 bis zu 250'000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4'000 Franken im Jahr betragen würde" (sog. Steuerzahllast; Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999). Neben dem  materiell-qualitativen Element ("selbständige" Ausübung einer "mit der Erzielung von Einnahmen verbundenen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit") spielt mithin die  formell-quantitative Komponente (Erreichen des Mindestumsatzes bzw. der für Kleinunternehmen massgebenden Grenzwerte) für die Beurteilung der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht die zentrale Rolle (BGE 138 II 251 E. 2.2 und 2.3.1 S. 254).  
 
2.2. In Ergänzung zu diesen Bestimmungen legt Art. 28 Abs. 1 MWSTG 1999 den (zeitlichen) Beginn der Steuerpflicht fest. Danach setzt die subjektive Steuerpflicht bei stetigem Umsatzwachstum nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der massgebende Umsatz [erstmals] erzielt worden ist. Schliesslich bestimmt Art. 56 Abs. 1 MWSTG 1999, dass eine Person, die steuerpflichtig wird, sich innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich anzumelden hat.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 12 f. VwVG), weswegen es der Behörde obliegt, die rechtserheblichen Tatsachen zu ermitteln (  Beweisführungslast ). Besonderheiten bestehen allerdings im Mehrwertsteuerrecht von 1999, auf welches Art. 12-19 VwVG nicht anwendbar sind (Art. 2 Abs. 1 VwVG) und für welches das Prinzip der Selbstveranlagung kennzeichnend ist. Das Selbstveranlagungsprinzip ist nicht "rein prozessualer Natur", weswegen es im vorliegenden Zusammenhang weiterhin massgebend bleibt (Art. 113 Abs. 3 e contrario i. V. m. Art. 112 Abs. 1 MWSTG 1999). Die Aufgabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung beschränkt sich nach dem Konzept der  reinen Selbstveranlagung (Art. 46 MWSTG 1999) auf den Bezug und die Kontrolle der Steuer unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Grundsatz der Selbstveranlagung verdeutlicht, dass das Untersuchungsprinzip nicht uneingeschränkt gilt und seine Begrenzung namentlich an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet ( Urteil 2C_104/2013 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4; BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497; 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 130 II 482 E. 3.2 S. 486; 125 V 193 E. 2 S. 195).  
 
2.3.2. Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen sind in der Folge von der Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde der (freien)  Beweiswürdigung zu unterziehen (mit der nötigen Einschränkung gemäss Art. 12 und 19 VwVG i. V. m. Art. 40 BZP). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür prüfen kann (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.3.3. Erst für den Fall, dass die Behörde rechtserhebliche Tatsachen auch nach vorgenommener Beweiswürdigung als unerwiesen erachtet, stellt sich die Rechtsfrage (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327) nach der  Beweislast. Sie regelt die Folgen der Beweislosigkeit. In Verdeutlichung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB (BGE 139 III 278 E. 3.2 S. 279), der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222), herrscht namentlich auch im Steuerrecht die  Normentheorie ( HANS PETER WALTER, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I/1, Einleitung, 2012, N. 169 und 213 zu Art. 8 ZGB). Ihr zufolge trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (ausführlich zum Ganzen Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3).  
 
2.4. Die Steuerzahllast ergibt sich aus der Differenz zwischen (bewiesener) Mehrwertsteuer und (bewiesener) Vorsteuer. Macht die steuerpflichtige Person geltend, die erforderliche Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- (Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999) sei nicht erreicht, obliegt ihr im System der reinen Selbstveranlagung die Beweisführungslast hinsichtlich Bestand und Höhe der zur Klärung erforderlichen Tatsachen (Art. 46 ff. MWSTG 1999; vgl. Urteile 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.2; 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.4; 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, in: ASA 79 S. 618; 2A.61/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1). Misslingt ihr dieser Nachweis, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit (Beweislast) zu tragen.  
 
3.  
 
3.1. Der Steuerpflichtige wirft der Vorinstanz zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde zeigt nicht auf, in welcher Weise Verfassungsrecht konkret verletzt worden sei. Die Rügen genügen den gesetzlichen Anforderungen damit nicht (vorne E. 1.4.2 und 1.4.3), sodass darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.2. Zu prüfen ist hingegen die Bundesrechtskonformität der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewählten und von der Vorinstanz gebilligten Methode zur Ermittlung der Steuerzahllast. Dabei handelt es sich um eine frei überprüfbare Rechtsfrage (vorne E. 2.2.3). Der Steuerpflichtige anerkennt das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung (Art. 58 Abs. 1 i. V. m. Art. 60 MWSTG 1999; ausführlich dazu Urteil 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.5). Ebenso wenig kritisiert er den anhand der Steuerveranlagung 2008 bzw. des "rendement kilométrique moyen" von Fr. 2.15 ermittelten Gesamtumsatz. Seine Einwände beziehen sich ausschliesslich auf die Ermittlung der Steuerzahllast und den sich daraus ergebenden Eintritt in die subjektive Steuerpflicht (per 1. Januar 2009). Zur Hauptsache begründet er dies damit, dass mit Blick auf die amtshilfeweise herangezogene Steuerveranlagung 2008 des Kantons Basel-Stadt und auf die notorischen Gegebenheiten eines Taxibetriebs offenkundig sein müsse, dass die erforderliche Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- unter den gegebenen Umständen nicht erreicht werde. Es könne nicht angehen, dass die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht [einzig] aufgrund der Anwendung der Saldosteuersatzmethode erfüllt seien.  
 
3.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) beläuft sich der Gesamtumsatz des Jahres 2008 auf Fr. 103'318.--. Das Grenzminimum für den Umsatz ist damit knapp erreicht (Fr. 100'000.--; Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999), ebenso wie das Grenzminimum für die Steuerzahllast (Fr. 4'000.--; Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999). Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Umsatz auf die Bereiche Taxi (Fr. 53'318.--), Transport (Fr. 15'000.--) und Beherbergung (Fr. 35'000.--) entfällt. Die Methode besteht darin, dass die willkürfrei erhobenen, unstreitigen drei Teilumsätze jeweils mit dem für die Umsatzart massgebenden Saldosteuersatz (Art. 59 MWSTG 1999) multipliziert werden, um auf diese Weise zur Steuerzahllast zu gelangen.  
 
3.4. Die Argumentation des Steuerpflichtigen geht dahin, dass die Steuerzahllast richtigerweise nicht durch die geschilderte  Multiplikation zu ermitteln wäre, sondern durch  Subtraktion der tatsächlichen Vorsteuer von der tatsächlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe der Vorsteuer ist eine Tatfrage. Ungeachtet dessen, ob die Subtraktions- gegenüber der Multiplikationsmethode den Vorrang beanspruchen könnte, ist dem Steuerpflichtigen entgegenzuhalten, dass er für Bestand und Höhe der vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen die Beweisführungslast trägt (vorne E. 2.2.1). Misslingt ihm dies, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Unter dem Mehrwertsteuerrecht von 1999 ist e ine ermessensweise Bestimmung der Vorsteuern ausgeschlossen (Urteile 2C_426/2008 / 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.3; 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 4.3 mit Hinweisen, in: ASA 79 S. 618; 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 6; 2A.558/2005 vom 8. Mai 2006 E. 2, in: ASA 76 S. 682). Die Vorinstanz stellt hierzu für das Bundesgericht verbindlich fest, die Vorsteuern seien zwar behauptet, nicht aber bewiesen worden (angefochtenes Urteil E. 3.2.4.2).  
 
3.5. Erstmals vor Bundesgericht reicht der Steuerpflichtige Belege ein, die dem Nachweis der Vorsteuer dienen sollen. Der Berücksichtigung der Dokumente steht das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) entgegen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Belege längst vor dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind und naturgemäss auch schon im unterinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Wiederum nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Eidgenössische Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen seit Mitte 2009 mehrfach ersucht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Reparaturrechnungen sämtlicher Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen (vorne lit. A). Den Aufforderungen ist der Steuerpflichtige nicht im erforderlichen Mass nachgekommen. Dies erst gab überhaupt Anlass zu einer Ermessenseinschätzung. D as Novenrecht vor Bundesgericht kann nicht dazu dienen, im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen, die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu heilen oder ein etwaiges kantonalrechtliches Novenverbot zu unterlaufen (vgl. Urteile 2C_934/2011 vom 25. Juli 2012 E. 3.1; 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.2; 2C_452/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3; BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224). Die Dokumente sind vor Bundesgericht nicht zu den Akten zu erkennen.  
 
3.6. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Höhe der Vorsteuer unbewiesen geblieben ist. Eine Schätzung von Amtes wegen hat die Unterinstanz mit Recht unterlassen (vorne E. 3.4). Für einen solchen Fall besteht die gesetzliche Anordnung an sich darin, dass die Steuerzahllast einzig anhand der Ausgangsseite (Umsatz) zu erheben und die Eingangsseite auszublenden ist. Hierzu wird der massgebende Steuersatz (Art. 36 MWSTG 1999) auf den bewiesenen Umsatz angewendet. Mit Recht führt die Vorinstanz dazu aus, auf diese Weise wäre die Steuerzahllast "beträchtlich höher ausgefallen" (angefochtenes Urteil E. 3.2.4.3). Ebenso zutreffend ist die Erwägung, es stelle ein Entgegenkommen der Steuerverwaltung dar, dass diese trotzdem die jeweiligen Saldosteuersätze zur Anwendung gebracht und mithin einen (fiktiven) Vorsteueranteil berücksichtigt hat. Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz in der Folge den jeweiligen Teilumsatz als hundert Prozent betrachtet, um ihn hernach mit dem jeweiligen Saldosteuersatz zu multiplizieren. Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass die geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Gesamtumsatzes ( einschliesslich Steuer) mit dem bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln ist (Art. 59 Abs. 2 MWSTG 1999). Die Annahme des Steuerpflichtigen, dass der Gesamtumsatz (ohne Steuer) massgebend sei, ist unzutreffend.  
 
4.  
 
4.1. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Der Steuerpflichtige hat aufgrund seines Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher