Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
5A_20/2014
|
|
|
Urteil vom 13. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt D.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen eine Pfändungsankündigung abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit sich die Beschwerde gegen die (angeblich) fehlenden Abrechnungen der Beschwerdegegnerin richte, könne darauf nicht eingetreten werden, weil Unterlassungen der Gläubiger nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG bilden könnten, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hätten diese in der (der Pfändungsankündigung vorausgegangenen) Betreibung Nr. xxx gemäss der Beurkundung auf dem Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben, den ihnen obliegenden Gegenbeweis der Rechtsvorschlagserhebung erbrächten die Beschwerdeführer nicht, die Pfändungsankündigung in dieser (nicht durch Rechtsvorschlag gestoppten) Betreibung sei somit zu Recht erfolgt, die materielle Begründetheit der Forderung dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde überprüfen, eine Abschlagszahlung von Fr. 100.-- habe das Betreibungsamt angerechnet, im Übrigen würde selbst eine unrichtige Forderungsbezifferung auf der Pfändungsankündigung nicht zu deren Ungültigkeit führen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, diese Erwägungen pauschal zu bestreiten, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigen, inwiefern dessen Entscheid vom 6. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann