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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_247/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung; Willkür, Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach D.________ neben weiteren Beschuldigten mit Urteil vom 21. März 2012 (von den Vorwürfen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen sowie der qualifizierten Geldwäscherei) frei. Sie bestätigte den Freispruch gemäss ihrem Entscheid vom 8. Juli 2009, welchen das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2011 in Gutheissung der Beschwerde der Bundesanwaltschaft aufgehoben hatte. Sie auferlegte D.________ Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 26'381.15. Sie verweigerte ihm die Ausrichtung einer Entschädigung. Sie ordnete an, dass die bereits verfallene Kaution in der Höhe von Fr. 500'000.-- zur Deckung der auf ihn entfallenden Kosten und der Entschädigung verwendet wird und ein allfälliger Überschuss der Eidgenossenschaft zufällt. 
 
B.  
 
 D.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 sei, soweit ihn betreffend, in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. Es seien ihm Entschädigungen von Fr. 72'300.-- für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft und von Fr. 1'030'756.60 für die angefallenen Verteidigungskosten zuzusprechen. Zudem seien ihm Schadenersatz für die durch das Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Nachteile und eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. 
 
C.  
 
 Das Bundesstrafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage trotz Freispruchs sehr ausführlich. Sie stellt zunächst Erwägungen an, die für alle von ihr freigesprochenen Beschuldigten gelten (Urteil E. 9.2.4 bis 9.2.6 S. 401 ff.), und legt sodann dar, weshalb dem Beschwerdeführer trotz Freispruchs Kosten aufzuerlegen sind (Urteil E. 9.2.10 S. 405).  
 
 Die Vorinstanz erwägt unter anderem Folgendes. 
 
 "Für alle Beschuldigten ... gilt in genereller Hinsicht was folgt: In der anklagerelevanten Periode waren weder die Steuerhinterziehung zum Nachteil eines ausländischen Staates noch die einfachen oder qualifizierten Zollwiderhandlungen als strafrechtliche Tatbestände ausgestaltet. Damit war es möglich, sich an Steuervergehen zum Nachteil eines ausländischen Staates zu beteiligen, ohne sich in der Schweiz strafbar zu machen. Der Grund für diese gesetzliche Regelung hatte indes nicht den Zweck, in der Schweiz eine Basis der Straflosigkeit für die systematische finanzielle Schädigung anderer Staaten zu schaffen. ... Die Beschuldigten haben die Schweiz als Basis für die Organisation des Zigarettenschwarzhandels gewählt im Wissen darum, dass sie sich in allen umliegenden Staaten als Kriminelle strafbar machen, in der Schweiz jedoch straflos bleiben würden. Sie agierten deshalb von der Schweiz aus und sie taten dies in systematischer Weise, im Wissen darum, dass sie den italienischen Fiskus in enormem Umfang schädigen. Mit dem Aufbau einer Geschäftsinfrastruktur in der Schweiz einzig zum Zwecke der den italienischen Staat massiv schädigenden eigenen Bereicherung haben sie insoweit die schweizerische Rechtsordnung in zweckwidriger Weise benutzt, um straflos zu bleiben. Indirekt schädigten sie damit auch die in Art. 2 BV rechtlich verankerten (politischen) Interessen der offiziellen Schweiz gegenüber einem Nachbarstaat ... und verletzten hiermit ihre individuelle Pflicht zur Verantwortung gegenüber dem Staat (Art. 6 BV ...) ..." (Urteil E. 9.2.4 S. 401 f.) 
 
 "Die Beschuldigten unterhielten bewusst und in systematischer Weise Geschäftskontakte zu notwendig kriminellen Milieus, d.h. zu einer Vielzahl von Personen, gegen welche in Italien Strafverfahren wegen (z.T. organisierten) Schmuggels, aber auch wegen mafiöser Vereinigung (Art. 416bis CPI) liefen ... Damit bewegten sie sich bewusst im Grenzbereich, welcher die Gefahr mit sich brachte, dass früher oder später auch gegen sie selbst strafrechtlich vorgegangen würde. Diese Gefahr war ihnen stets bewusst und sie haben sie in Kauf genommen. Das ergibt sich u.a. aus ihren Rückfragen bei Fachleuten ..., aber auch aus dem Umstand, dass die Schweizer und Tessiner Presse bereits in den frühen 90-er Jahren immer wieder von den Verknüpfungen des Zigarettenschmuggels mit dem Drogenhandel und anderer Kriminalität berichtete ..." (Urteil E. 9.2.5 S. 402 f.) 
 
 "... Durch das Verwenden von Decknamen und das Verschleiern der Waren- und Geldflüsse ... handelten die Beschuldigten in konspirativer Art und Weise, obschon dies in der Schweiz - im Ausland dagegen schon - nicht notwendig gewesen wäre ... Dadurch provozierten sie regelrecht die Aufnahme der Strafverfolgung durch die schweizerischen Behörden ... Mit der Verschleierung und der unterlassenen Feststellung der Identitäten der Lieferanten, der Bargeldboten, der wirtschaftlich Berechtigten an Konten und Sitzgesellschaften, der Geschäftspartner überhaupt wurde gegen Pflichten nach Art. 3 ff. GwG, welche mindestens A.________ und B.________ trafen, aber auch gegen Regeln der transparenten Buch- und Geschäftsführung (Art. 959 OR) verstossen. Die Beschuldigten ... haben überdies mit der Lieferung nach Montenegro bzw. den damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen systematisch die vom 3. Juli 1992 bis 1998 geltenden Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verletzt, insb. Art. 3 und 4 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien vom 3. Juni 1992 ... Im Zusammenhang mit der Verschleierung der Warenflüsse wurden überdies irreführende Rechnungen ... und Zollpapiere ... erstellt. Solche haben das Verfahren wenn nicht veranlasst, so doch wesentlich erschwert ..." (Urteil E. 9.2.6 S. 403). 
 
 In Bezug auf den Beschwerdeführer im Besonderen erwägt die Vorinstanz Folgendes. 
 
 "... Er hat von den Dienstleistungen von A.________, ohne welche der Handel nicht möglich gewesen wäre, über lange Zeit profitiert. Dabei war ihm bewusst, dass A.________ dadurch seine Pflichten als Finanzintermediär missachtete. D.________ operierte mit irreführenden Fracht- und Zollpapieren, um den Waren- und Geldfluss zu verschleiern ... A.________ seinerseits operierte - was D.________ bekannt war ... - mit Decknamen und dem Splitting von Zahlungen. Damit machte D.________ sich der Begehung von Urkundenfälschung zumindest verdächtig. Dasselbe gilt für die zweifache Rechnungsstellung im Wissen darum, dass damit die ausländischen Behörden in grossem Stil um Zoll- und Steuerabgaben betrogen wurden. Zu erwähnen ist auch bei ihm die Verletzung der Embargobestimmungen. D.________ verursachte dadurch die Einleitung und Fortführung der Strafuntersuchung, da die Verletzung der Embargobestimmungen verwaltungsstrafrechtlicher Ahndung unterlag. Der Abgabebetrug gegen einen ausländischen Staat ist zudem ein rechtshilfefähiges Delikt und es fand seit Jahren ein Rechtshilfeverkehr mit Italien statt, wovon er als Betroffener wissen musste. Weiter führte das lügnerische Verhalten von D.________ sowie sein Katz-und-Maus-Spiel mit den Behörden zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand ..." (Urteil E. 9.2.10 S. 405). 
 
 
1.2. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Kostenauflage und ihre Begründung zahlreiche Einwände. Er macht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz stellten blosse Behauptungen dar, und die vorinstanzlichen Feststellungen seien willkürlich. Weder in der Anklageschrift noch in der Begründung des vorinstanzlichen Urteils werde ausgeführt, welche Zoll- und Frachtpapiere inwiefern inhaltlich falsch beziehungsweise irreführend seien und inwiefern er hiefür verantwortlich sei. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz stünden in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Er habe sämtliche Dokumente seiner Geschäftstätigkeit aufbewahrt, und daher habe die Bundesanwaltschaft auch noch lange Zeit nach seinem definitiven Ausstieg aus dem Zigarettenhandel per Ende 1997 die vollständigen Belege über den getätigten Handel beschlagnahmen können. Die Feststellung, er habe durch zweifache Rechnungsstellung ausländische Behörden um Zoll- und Steuerabgaben betrogen, sei willkürlich und werde durch die von der Vorinstanz zitierten Dokumente nicht belegt. Der Vorwurf, er habe durch lügnerisches Verhalten sowie durch ein Katz-und-Maus-Spiel einen zusätzlichen Verfahrensaufwand verursacht, werde im angefochtenen Urteil nicht begründet und sei willkürlich. Unhaltbar sei auch der Vorwurf, er sei durch das Verwenden von Decknamen und das Verschleiern von Waren- und Geldflüssen in höchst konspirativer Weise vorgegangen. In Tat und Wahrheit hätten bei ihm noch sechs Jahre nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit sämtliche Unterlagen jedes einzelnen Zigarettentransports aufgefunden und beschlagnahmt werden können. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs respektive der Verletzung der Pflicht zur individuellen Verantwortung gegenüber dem Staat sei unberechtigt. Der schweizerische Gesetzgeber habe in Kenntnis der Auswirkungen die gesetzliche Regelung aufrechterhalten, wonach Steuerhinterziehung zum Nachteil eines anderen Staates nicht strafbar war. Die Behauptung, er habe gegen Artikel 3 ff. GwG beziehungsweise gegen Regeln der transparenten Buchführung verstossen, sei unhaltbar. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, selbst auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts verletzten die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung Bundesrecht. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe sich der Begehung von Urkundendelikten zumindest verdächtig gemacht, und lege ihm zur Last, er habe gegen Art. 3 ff. GwG, gegen die Regeln der transparenten Buch- und Geschäftsführung (Art. 959 OR) und gegen die Bestimmungen der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien verstossen. Diese Vorwürfe erweckten beim juristischen Laien den Eindruck einer strafrechtlichen Missbilligung seines Verhaltens durch die Vorinstanz, zumal die genannten Verstösse allesamt strafbar seien. Die vorinstanzliche Begründung verletze damit die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten beziehungsweise den ihm zur Last gelegten Regelverstössen und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Beteiligung respektive Unterstützung einer kriminellen Organisation und wegen qualifizierter Geldwäscherei. Das Strafverfahren sei eingeleitet worden, weil zum einen die Schweiz sich dem Druck ausländischer Staaten habe beugen müssen, deren Vertreter nicht länger geduldet hätten, dass die Schweiz Rechtshilfe unter Hinweis auf das Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit weiterhin verweigerte, und weil zum anderen der Verdacht aufkam, dass italienische kriminelle Organisationen in den Zigarettenhandel involviert sein könnten. Die Vorinstanz begründe auch nicht, welches angeblich lügnerische Verhalten des Beschwerdeführers in welchem Ausmass zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand geführt habe.  
 
1.3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt den gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1326; Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 286 f.). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteil 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz legt nicht dar, durch welche Verhaltensweisen der Beschwerdeführer inwiefern gegen Pflichten nach Art. 3 ff. GwG respektive gegen Regeln der transparenten Buch- und Geschäftsführung (Art. 959 OR) beziehungsweise gegen Art. 3 und 4 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 3. Juni 1992 (AS 1992 1203) verstiess.  
 
 Im Übrigen wären Verstösse gegen die genannten Bestimmungen strafbar (siehe Art. 305ter StGB, Art. 6 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien, Art. 325 StGB). Gegen den Beschwerdeführer wurden indessen keine Verfahren wegen derartigen Straftaten eingeleitet. 
 
1.4.2. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers kann nicht damit begründet werden, dass dieser durch seine Beteiligung am Zigarettenschmuggel nach Italien, durch welchen der italienische Fiskus geschädigt wurde, seine Pflicht zur individuellen Verantwortung gegenüber dem schweizerischen Staat (Art. 6 BV) verletzt hat. Die gesetzliche Regelung, nach welcher ein solches Verhalten keine Straftat darstellte, entsprach dem Willen des schweizerischen Gesetzgebers. Sie wurde aufrechterhalten, obschon auf der Hand lag und bekannt war, dass davon Personen profitierten, die von der Schweiz aus den Zigarettenschwarzhandel im Ausland organisierten.  
 
1.4.3. Die Vorinstanz erwägt, dass auch der Beschwerdeführer mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselben Waren arbeitete und damit unter dem Verdacht der Begehung von Urkundendelikten steht. Mit einem solchen Argument, wonach der Verdacht einer Straftat bestehe, darf gemäss der zitierten Rechtsprechung die Kostenauflage nicht begründet werden.  
 
1.4.4. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz, Geschäftskontakte zu kriminellen Milieus unterhielt, d.h. zu Personen, gegen welche in Italien Strafverfahren wegen (z.T. organisierten) Schmuggels, aber auch wegen mafiöser Vereinigung (Art. 416bis CPI) liefen. Die Vorinstanz legt indessen nicht dar, inwiefern solche Geschäftskontakte sowie das Verwenden von Decknamen und das Verschleiern von Waren- und Geldflüssen gemäss dem damals geltenden schweizerischen Recht rechtswidrig waren. Die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Zigarettenschmuggel war nicht schon rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer sich in den Worten der Vorinstanz in einem Grenzbereich bewegte, welcher die Gefahr mit sich brachte, dass früher oder später auch gegen ihn strafrechtlich vorgegangen würde, und auch nicht, weil er in konspirativer Art und Weise handelte.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz begründet nicht, inwiefern zwischen dem ihres Erachtens normwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und der übrigen Beschuldigten und der Einleitung einer Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Strafuntersuchung wurde nicht eingeleitet, weil der Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten durch ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen des Zigarettenschmuggels angeblich gegen irgendwelche Normen (Art. 959 OR, Art 3 ff. GwG, Art. 3 und 4 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien) verstiessen respektive ihre individuelle Pflicht zur Verantwortung gegenüber dem Staat (Art. 6 BV) verletzten. Die fragliche Geschäftstätigkeit wurde von den schweizerischen Behörden, obschon ihnen diese in den Grundzügen bekannt war, während vieler Jahre nicht verfolgt. Erst nachdem die Geschäftstätigkeit längst aufgegeben worden war, eröffnete die schweizerische Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2003 ein Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt. Dies geschah offenkundig in der Überlegung, dass italienische kriminelle Organisationen in den lukrativen Zigarettenschmuggel involviert sein könnten und dass durch die fragliche Geschäftstätigkeit einerseits der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation respektive der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und andererseits der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Waschen von Vermögenswerten krimineller Organisationen erfüllt worden sein könnte.  
 
1.5.2. Die Vorinstanz begründet auch nicht, inwiefern und in welchem Umfang durch welches ihres Erachtens normwidrige Verhalten des Beschwerdeführers die Untersuchung zumindest erschwert wurde und dadurch zusätzliche Kosten entstanden.  
 
1.6. Die Kostenauflage verstösst gegen Bundesrecht, da nicht ersichtlich ist beziehungsweise im angefochtenen Urteil nicht hinreichend begründet wird, inwiefern welches Verhalten des Beschwerdeführers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde.  
 
 Die Beschwerde ist in Bezug auf die Kostenauflage gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt (Dispositiv Ziff. IV/3) aufzuheben. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei ihm für die ausgestandene Untersuchungs- und Auslieferungshaft von 127 beziehungsweise 114 Tagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 72'300.-- zu bezahlen. Es seien ihm Schadenersatz für die durch das Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Nachteile im richterlichen Ermessen sowie eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten (Urteil S. 18).  
 
2.2. Die Vorinstanz entschied, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet wird (Dispositiv Ziff. IV/4). Zur Begründung hält sie unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer als kostenpflichtig erkannt worden ist (siehe Urteil E. 10.3 S. 410 i.V.m. E. 9.2.10 S. 405).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer ficht die Verweigerung einer Entschädigung für Haft, wirtschaftliche Nachteile, seelische Unbill und Verteidigungskosten an. Zur Begründung verweist er auf seine Einwände gegen die Kostenauflage.  
 
2.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte; (b) Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit können bei Verfahrenseinstellung und Freispruch Entschädigung und Genugtuung unter den gleichen Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter welchen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Verfahrenseinstellung und Freispruch der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können.  
 
2.5. Es ist nicht ersichtlich beziehungsweise wird im angefochtenen Urteil nicht hinreichend begründet, inwiefern welches Verhalten normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Kostenauflage (E. 1.4 und 1.5) verwiesen werden. Dispositiv Ziff. IV/4 betreffend Verweigerung einer Entschädigung ist aufzuheben.  
 
3.  
 
 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
 Der Beschwerdeführer meint, das Bundesgericht könne über die in der Beschwerde gestellten Begehren, die ausschliesslich den Kosten- und den Entschädigungspunkt betreffen, reformatorisch selbst entscheiden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz sei auch aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll. 
 
 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist im Gegenteil sachgerecht, dass die Vorinstanz als Sachgericht über die verschiedenen Entschädigungsbegehren entscheidet. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012, soweit den Beschwerdeführer betreffend, aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000 zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf