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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1178/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christoph Born, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (unlauterer Wettbewerb), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. November 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Wegen eines ihres Erachtens diskreditierenden Artikels auf einer Internetseite reichte die Beschwerdeführerin am 2. September 2013 Strafanzeige gegen den Autor und die verantwortliche Herausgeberin ein. Am 4. März 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung gegen die Herausgeberin nicht an die Hand und stellte das Verfahren gegen den Autor ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 3. November 2014 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Autor wieder aufzunehmen. 
 
2.   
Die Privatklägerin ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin macht zur Legitimation nur geltend, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren Beschwerde geführt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Zur Frage der Zivilforderung äussert sie sich nicht. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass sie im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. Eine solche ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin ihre Legitimation nicht begründet, ist davon auszugehen, dass sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn