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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_2/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Schwyz, 
vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Strafanzeigen, Rechtsöffnungsverhandlung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtsvizepräsidentin) 
 
 
Nach Einsicht  
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (BEK 2015 119), das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine (in einem Rechtsöffnungsverfahren für Fr. 300.-- ergangene) Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Schwyz (Nichteintreten auf pauschale Ausstandsbegehren, auf Strafanzeigen und auf ein Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 31. Dezember 2015 hinausgehen, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 31. Dezember 2015 erwog, trotz Aufforderung zur Verbesserung enthalte die Eingabe der Beschwerdeführerin weder Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügliche Begründung, die Beschwerdevorbringen erschöpften sich in allgemeiner Kritik an den "Gerichtsinstanzen Schwyz", auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesgericht übermittelten Eingabe nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Dezember 2015 verletzt sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann