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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_887/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 10. November 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 25. November 2015 (Post-stempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2015, 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 26. November 2015 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 30. November 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides, 
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 17. Dezember 2015 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zuenthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerde-schrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
 
dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerde-schrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134), 
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. und 30. Novem-ber 2015 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass die Eingabe der Versicherten vom 17. Dezember 2015 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und daher zum vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
 
dass deshalb - trotz der am 30. November 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 26. November 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entspre-chenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Be-schwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingaben am 1. Dezember 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass demnach auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), zumal die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung und die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts hingewiesen worden ist, wovon in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Januar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz