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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_463/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
 
gegen  
 
Polizei Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung Verkehrssicherheit, 
Administrativmassnahmen, 
Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsentzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 23. Februar 2012 entzog die Polizei Basel-Landschaft A.________ den Führerausweis für unbestimmte Zeit. Sie verfügte eine Sperrfrist von drei Monaten und machte die Wiederzulassung nach dem Ablauf der Sperrfrist vom Nachweis einer 12-monatigen Alkoholabstinenz, einer Psychotherapie und einer positiven verkehrsmedizinischen Neubegutachtung abhängig. Begründet wurde der Entzug mit mangelnder Fahreignung wegen charakterlicher Defizite und verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch. Auslöser des Verfahrens war ein Vorfall vom 7. Juli 2011, bei dem sich A.________ der Polizei, die vor seiner Wohnung auf ihn wartete, in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholgehalt von mind. 1,11 Promille) durch eine wilde Flucht ("rowdyhafte Fahrt") mit seinem Personenwagen zu entziehen versuchte und dabei einen Verkehrsunfall verursachte. 
Am 10. Dezember 2013 ersetzte die Polizei die Verfügung vom 23. Februar 2012 und ordnete einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an, nachdem eine verkehrspsychologische Abklärung ergeben hatte, dass die Fahreignung A.________s nur zu bejahen sei, wenn ein missbräuchlicher Alkoholkonsum verkehrsmedizinisch ausgeschlossen werden könne. Die Wiederzulassung wurde vom Nachweis einer 6-monatigen Alkoholabstinenz durch Haaranalyse und einer positiven verkehrsmedizinischen Neubegutachtung abhängig gemacht. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. 
Am 13. November 2014 hob die Polizei den Sicherungsentzug per sofort auf und gab A.________ den Führerausweis zurück. Als Auflage verfügte sie die Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz und ordnete eine Verlaufskontrolle inkl. Haarprobe im Februar 2015 an. 
Die Analyse der A.________ am 19. Februar 2015 entnommenen Haarprobe ergab nach dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel einen EtG-Wert von 7,3 pg/mg, was mit der Einhaltung einer Alkoholabstinenz nicht vereinbar sei. Am 3. März 2015 wurde A.________ der Ausweis vorsorglich entzogen. 
Am 3. Juni 2015 entzog die Polizei A.________ den Führerausweis gestützt auf die negative Verlaufskontrolle auf unbestimmte Zeit. 
Am 20. Oktober 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 ab. 
Am 13. Juli 2016 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde von A.________ gegen diesen Regierungsratsbeschluss ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. 
 
C.   
Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht und die Polizei verzichten auf Vernehmlassung. 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Kantonsgericht hat den angefochtenen Führerausweisentzug geschützt, weil dieser dem Beschwerdeführer unter der Auflage der Einhaltung einer Totalabstinenz wieder erteilt worden war und er diese Auflage nach der Überzeugung des Gerichts nicht eingehalten hat. Dies weil sich einerseits der beim Beschwerdeführer bei der Untersuchung der Haarprobe vom 19. Februar 2015 festgestellte EtG-Wert von 7,3 pg/mg nicht mit der Einhaltung der Abstinenzauflage vereinbaren lasse und anderseits der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet habe, in der fraglichen Zeit abstinent gelebt zu haben.  
Das Kantonsgericht geht somit in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Abstinenzauflage vom 13. November 2014 nicht eingehalten hat. Dieser behauptet auch in der Beschwerde ans Bundesgericht nicht ausdrücklich, er sei der Abstinenzverpflichtung nachgekommen und weist auch nicht nach, dass die gegenteilige Annahme des Kantonsgerichts offensichtlich unzutreffend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Somit ist davon auszugehen, dass er zwischen dem 13. November 2014 und dem 19. Februar 2015 Alkohol konsumierte. Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass der bei der Haarprobe vom 19. Februar 2015 ermittelte EtG-Wert von 7,3 pg/mg die Nachweisgrenze von 7,0 pg/mg nur geringfügig überschreitet (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni Basel vom 27. Februar 2015). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer fühlt sich rechtsungleich und unverhältnismässig streng behandelt. Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt hätten "vergleichbare Ersttäter" ihre "administrative Schuld" nach drei oder sechs Monaten abgetragen und dürften wieder Motorfahrzeuge lenken. Er dagegen sei von Beginn an als "schwerer Fall" taxiert und mit rigorosen Auflagen konfrontiert worden. Dies, obwohl er in den letzten 3 ½ Jahre nachweislich keinen oder nur sehr wenig Alkohol konsumiert und somit den Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Abhängigkeit widerlegt habe. Wenn nun nach so langer Zeit eine Messung einen Hinweis auf einen äusserst moderaten Alkoholkonsum ergeben habe, rechtfertige dies den erneuten Entzug des Führerausweises nicht. Bleibe der angefochtene Entscheid aufrecht, stehe man vor der Tatsache, dass sein Ausweis aufgrund eines einmaligen Vorfalls aus dem Jahre 2011 bis mindestens Ende 2016 entzogen bleibe; eine solche "automobilistische Verwahrung" sei gesetzlich nicht vorgesehen.  
 
2.3. Der Vorfall vom 7. Juli 2011, bei dem es sich nicht "nur" um eine Trunkenheitsfahrt handelte, sondern um eine krass verkehrsregelwidrige, die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdende Flucht vor der Polizei, die in einem Unfall endete, hat offensichtlich Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers erweckt. Das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 20. Dezember 2011 hat beim Beschwerdeführer einen verkehrsrelevanten schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen festgestellt, weshalb seine Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr nicht vertretbar sei. Die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers waren damit berechtigt.  
 
2.4. Entgegen der einseitigen und teilweise polemisch verkürzten Darstellung des Beschwerdeführers zeigt der Ablauf der Ereignisse, dass ihm keineswegs wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt der Führerausweis für mehrere Jahre im Sinne einer "automobilistischen Verwahrung" entzogen wurde. Vielmehr gab dieser Vorfall Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers, welche sich nach der gutachterlichen Beurteilung als berechtigt herausstellten. Dabei ergab sich insbesondere, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitsstörung ein auch bloss moderater Alkoholkonsum die Fahreignung beeinträchtigen würde. Damit bestand auch für den Beschwerdeführer Klarheit darüber, dass er den Führerausweis nur bei Einhaltung einer längeren Abstinenz wieder zurückerhalten würde. Da er trotz dieser gutachterlichen Einschätzung in der Folge höchstens zeitweise abstinent lebte und phasenweise Alkohol in mehr oder weniger moderatem Umfang konsumierte, hat er es sich selber zuzuschreiben, dass er den Führerausweis erst am 13. November 2014 unter Auflagen zurück erhielt, mithin rund drei Jahre, nachdem er ihm am 4. Oktober 2011 provisorisch entzogen worden war. Dass er dann bereits die erste Verlaufskontrolle im Februar 2015 nicht bestand und ihm der Ausweis umgehend wieder entzogen wurde, hat er ebenfalls selber zu verantworten. Die Polizei hatte ihm noch besonders und unmissverständlich erläutert, dass Abstinenz gemäss ihrer Verfügung den völligen Verzicht auf den Konsum von Alkohol bedeute und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch mit einem bloss mässigen Alkoholkonsum nicht vereinbar sei. Es ist unter diesen Umständen auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die kantonalen Instanzen Bundesrecht verletzt haben könnten, indem sie dem Beschwerdeführer nach dem Verstoss gegen die rechtskräftig verfügte Abstinenzauflage androhungsgemäss den Führerausweis entzogen bzw. diesen Entscheid schützten. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
3.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi