Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_562/2016
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Urteil vom 13. Januar 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Die 2002 geborene A.________ leidet an einer Dysmelie der rechten Hand. Am 1. Juni 2005 meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle holte Arztberichte ein und veranlasste eine Abklärung Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom 17. März 2006). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 verneinte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Am 20. Januar 2009 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Gestützt auf eine Abklärung vor Ort vom 11. Januar 2010 verfügte die IV-Stelle am 8. Februar 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. September 2009. Im Rahmen eines im September 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht ein und tätigte eine Abklärung bei A.________ zu Hause (Abklärungsbericht vom 13. März 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung auf den 31. Juli 2015 hin auf (Verfügung vom 15. Juni 2015).
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Juni 2016 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt in Abänderung des angefochtenen Entscheids ab dem 1. August 2015 weiterhin die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung. Eventuell sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an diese zurückzuweisen.
Die Vorinstanz ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an Ort und Stelle beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.; Urteil 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 3, in: SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29). Tatsächlicher Natur ist auch die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV), sowie die massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung) sowie die Gesetzesbestimmung zur Revision einer Hilflosenentschädigung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform die von der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2015 verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung auf den 31. Juli 2015 geschützt hat.
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG nicht aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern einer altersbedingten Verbesserung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, mit ihrer Behinderung umzugehen, verändert. Sie hat gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. März 2015 erwogen, die Beschwerdeführerin sei nur noch im Lebensbereich Essen auf eine Dritthilfe angewiesen, weshalb die IV-Stelle einen weiteren Anspruch auf eine Leistung bei einer leichten Hilflosigkeit zu Recht verneint habe. Die Versicherte macht über die Dritthilfe beim Essen auch beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege Hilflosigkeit geltend.
4.
4.1. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 63; 128 V 93; Urteil 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).
4.2. Die Beweiskraft des Abklärungsberichts wird entgegen der Beschwerdeführerin nicht bereits dadurch erschüttert, dass der behandelnde Arzt Dr. med. B.________, Praxispädiater, eine andere Auffassung als die Abklärungsperson vertritt. Diesbezüglich besteht auch keine Verpflichtung, nachträglich eine Stellungnahme des behandelnden Mediziners einzuholen (bereits zitiertes Urteil 9C_497/2014 E. 4.1.1); denn Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen gehen aus den Akten nicht hervor. Sodann fehlt es an Anhaltspunkten für Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Abklärungsfachfrau oder an deren umfassender Aktenkenntnis. Die Eltern der Beschwerdeführerin als hilfeleistende Personen sind anderer Meinung als die Abklärungsperson, was diese jedoch im Bericht aufzeigte und ausführlich diskutierte. Nach dem Gesagten ist dem Abklärungsbericht vom 13. März 2015 Beweiskraft zuzumessen.
5.
5.1. Im Lebensbereich An- und Auskleiden erwog die Vorinstanz, einen BH, wobei es sich um ein unentbehrliches Kleidungsstück handle, könne die Versicherte nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus ohne die Hilfe einer Drittperson und ohne zusätzlichen Zeitaufwand mit der linken Hand und dem rechten Unterarm als Fixierungshilfe an- und wieder ausziehen. Ausserdem sollte es ihr gelingen, die für ihr Alter modebewusste Garderobe mit etwas Übung und Geschick sowie mit Hilfe von im Rahmen einer Ergotherapie erlernbaren Kompensationsstrategien eigenständig mit der linken Hand und dem rechten Arm als Zudienhand an- und wieder auszuziehen. Es könne vorkommen, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Situationen, beispielsweise wenn sie ein besonders enges Kleidungsstück anziehen möchte, in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies erreiche jedoch nicht die für die Annahme einer Hilflosigkeit notwendige Regelmässigkeit.
5.2. Das kantonale Gericht hat in Würdigung des Abklärungsberichts vom 13. März 2015 und unter Berücksichtigung der für die Versicherte momentan wichtigen Entwicklungsphase (Pubertät) nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, mit etwas Übung und Geschick sowie mit Hilfe von im Rahmen einer Ergotherapie erlernbaren Kompensationsstrategien könne sie sich durchaus eigenständig modebewusst an- und auskleiden und aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung einen BH ohne Hilfe einer Drittperson anziehen (vgl. hierzu ZAK 1986 S. 483). Die Versicherte ist auf ihre Schadenminderungspflicht aufmerksam zu machen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648 mit weiteren Hinweisen). Danach ist sie gehalten, sich mit leidensangepassten Kleidern (z.B. Hosen, die ohne Gürtel getragen werden können) und Schuhen (gemäss Abklärungsbericht vom 13. März 2015: z.B. Sandalen, Stiefel, Schuhe mit locker gebundenen Schnürsenkeln) zu versehen, was ihrer momentanen Entwicklungsphase sowie der modebewussten Garderobe nicht entgegensteht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin nicht auf Hilfe angewiesen, ist nicht bundesrechtswidrig.
5.3. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können entgegen der Versicherten nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteile 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2; 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Rz. 8025 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015). Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (vgl. E. 1.1 und 5.1) ist die Beschwerdeführerin in gewissen Situationen, beispielsweise wenn sie ein besonders enges Kleidungsstück anziehen möchte, in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Schlussfolgerung, der dadurch anfallende Bedarf an Dritthilfe erreiche nicht die für die Annahme einer Hilflosigkeit notwendige Regelmässigkeit, ist angesichts der soeben zitierten Rechtsprechung und des Umstandes, dass solche Situationen nicht täglich auftreten, bundesrechtskonform.
6.
6.1. Im Bereich der Körperpflege stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin könne ihre langen Haare einhändig mit der linken Hand kämmen. Beim Frisieren benötige die Versicherte Dritthilfe. Da dies aber nicht täglich notwendig sei, erreiche sie die für die Annahme der Hilflosigkeit erforderliche Regelmässigkeit beim Frisieren und der dabei notwendigen Hilfe nicht. In Bezug auf das Schminken könne sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit etwas Übung auch einhändig durchaus ansprechende Resultate erzielen, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Bereich nicht als hilflos gelte. Beim Lackieren der Fingernägel sei nachvollziehbar, dass die Versicherte ihre linke Hand ohne Vorhandensein der rechten nicht bearbeiten könne. Es handle sich dabei aber nicht um eine tägliche Notwendigkeit, da dies allenfalls zwei- bis dreimal pro Woche oder gar seltener notwendig sei.
6.2. Auch diese Schlussfolgerungen sind weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 1.1). Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung, die Versicherte sei in der Lage, ihre Haare mit der linken Hand zu kämmen, auf den Abklärungsbericht vom 13. März 2015. Hierzu erschöpfen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin in rein appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Hinsichtlich Frisieren und Lackieren der Fingernägel gehe das kantonale Gericht laut der Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, dass mit regelmässig im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV täglich gemeint sei. Wie bereits dargelegt (E. 5.3), ist die Hilfe erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt, was in Bezug auf das Frisieren und Lackieren der Fingernägel unbestritten nicht der Fall ist. Nichts daran ändert der Vergleich der Versicherten mit dem Lebensbereich Essen und ihr Hinweis darauf, dass sie nicht jeden Tag eine warme Mahlzeit zu sich nehme und das kantonale Gericht sowie die IV-Stelle trotzdem davon ausgehen würden, sie sei regelmässig auf Dritthilfe in dieser Lebensverrichtung angewiesen. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich explizit eine Hilflosigkeit bejaht, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91; bereits zitiertes Urteil 8C_30/2010 E. 6.2); denn das Verneinen der Hilflosigkeit in diesem Fall, selbst wenn sie sich nicht jede Mahlzeit zerkleinern lassen müsste, wäre im Gegensatz zum Frisieren und Fingernägel lackieren nicht zumutbar bzw. würde den üblichen Sitten widersprechen (ZAK 1986 S. 484 mit Hinweisen).
6.3. Die Beschwerdeführerin weist auf einen Widerspruch im vorinstanzlichen Entscheid hin. Das kantonale Gericht habe festgestellt (S. 16), die für die Annahme der Hilflosigkeit erforderliche Regelmässigkeit werde beim Frisieren nicht erreicht. Auf der nächsten Seite habe es erwogen, zusammenfassend sei eine Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Körperpflege zu bejahen, da die Beschwerdeführerin im Teilbereich Frisieren in einem erheblichen Umfang auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Aus den Erwägungen 3.2 und 4.1 sowie aus dem Dispositiv geht hervor, dass das kantonale Gericht in der Lebensverrichtung Körperpflege und somit auch im Teilbereich Frisieren nicht von einer Hilflosigkeit ausging und es sich bei der Formulierung auf Seite 16 des vorinstanzlichen Entscheids um ein Versehen handeln muss, wie denn die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 auch mitteilte, weshalb die Versicherte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
7.
Nach dem Gesagten sind die auf den Abklärungsbericht vom 13. März 2015 gestützten gerichtlichen Feststellungen zu den einzelnen Lebensverrichtungen nicht offensichtlich unrichtig oder Ergebnis einer unhaltbaren Beweiswürdigung. Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. B.________, vom 21. Oktober 2014 nichts zu ändern. Er begründete seine Einschätzung, die Versicherte benötige beim Anziehen, Ausziehen, Kämmen, Waschen, Duschen und Essen zerkleinern Hilfe, nicht weiter. Hingegen ist eine medizinische Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juni 2015 aktenkundig. Dieser schloss sich dem Abklärungsbericht vom 13. März 2015 an und erachtete diesen als nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leidet unbestritten an einer Dysmelie der rechten Hand. Diesbezüglich liegen keine Unklarheiten vor, die weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht indiziert hätten. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
8.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen hilflos ist. Die Beschwerde ist unbegründet.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber