Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_8/2020
Urteil vom 13. Januar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
des Kantons Thurgau,
Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Verwarnung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
der Vizepräsident, vom 9. Dezember 2019
(VG.2019.214).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 22. August 2019 betreffend Verwarnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 auf, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde.
2.
A.________ erhob mit Eingabe vom 1. Januar 2020 "Rekurs" gegen die Kostenvorschussverfügung. Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen überwies die bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 7. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches sie mit Schreiben vom 8. Januar 2020 an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses im Sinne von § 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli