Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_13/2022
Urteil vom 13. Januar 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
7. F.________,
8. A.G.________,
9. B.G.________,
10. H.________,
11. I.________,
12. J.________,
13. K.________,
14. L.________,
15. M.________,
16. N.________,
17. A.O.________,
18. B.O.________,
19. P.________,
20. Q.________,
21. R.________,
22. S.________,
23. A.T.________,
24. B.T.________,
25. a.________,
26. b.________,
27. c.________,
28. d.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Änderung vom 24. November 2021 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zürich über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Abteilungspräsidentin, vom 9. Dezember 2021 (AN.2021.00033).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 24. November 2021 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Änderung der Verordnung vom 22. September 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich; LS 818.14). Damit wurde im Bereich der obligatorischen Volksschule ab der 4. Klasse eine generelle Maskentragpflicht bei sämtlichen schulischen Aktivitäten, einschliesslich des Präsenzunterrichts, in Innenräumen eingeführt. Zudem wurden Personen mit einer ärztlich bescheinigten Maskentragdispens verpflichtet, am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilzunehmen bzw. sich wöchentlich mittels PCR-Tests testen zu lassen. Die Änderung wurde am 26. November 2021 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und auf den 1. Dezember 2022 in Kraft gesetzt (vgl. Regierungsratsbeschluss, Dispositivziffer II). Die Geltungsdauer wurde vorerst bis zum 24. Januar 2022 befristet. Gemäss Dispositivziffer III des Regierungsratsbeschlusses kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Regierungsratsbeschluss, Dispositivziffer IV).
1.2. Verschiedene Personen gelangten hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie ersuchten dieses namentlich darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Abteilungspräsidentin wies das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ab (Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Interesse, einen möglichst uneingeschränkten Grundschulunterricht gewährleisten zu können und damit einen Eingriff in das Grundrecht auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV zu vermeiden, sei als äusserst gewichtig einzustufen. Zudem sei der Kanton zum Schutz der schulpflichtigen Kinder vor einer Ansteckung verpflichtet und habe möglichst zu verhindern, dass der Unterricht einer Klasse infolge Krankheit der Lehrperson oder Quarantäne ausfalle oder gar eine Schule (zeitweise) geschlossen werden müsse. Die angeordnete Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse der Primarschule sei grundsätzlich geeignet, diese Ziele zu erreichen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Schulkinder wiege nicht allzu schwer, sodass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit der vorgesehenen Massnahmen die privaten Interessen überwiege.
1.3.
Gegen die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 gelangen A.A.________, B.A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, A.G.________, B.G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, A.O.________, B.O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, A.T.________, B.T.________, a.________, b.________, c.________ und d.________ mit Beschwerde vom 6. Januar 2022 an das Bundesgericht. Sie stellen folgende Anträge:
- Dispositivziffer 1 der angefochtenen Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats betreffend Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom 24. November 2021 wiederherzustellen. Eventualiter zum ersten Absatz dieses Antrags sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Präsidialverfügung teilweise aufzuheben und die aufschiebende Wirkung insoweit wiederherzustellen, als die Maskenpflicht auch für Genesene verordnet wurde. Eventualiter zum ersten Absatz dieses Antrags sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Präsidialverfügung teilweise aufzuheben und zusätzlich zum zweiten Absatz dieses Antrags die aufschiebende Wirkung auch insoweit wiederherzustellen, als die Maskenpflicht auch für Personen mit gültigem negativem Testergebnis verordnet wurde.
- Eventualiter sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Präsidialverfügung aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen wiederherzustellen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Subeventualiter sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Entzug der aufschiebenden Wirkung einstweilen bestätigt wird, aber unter gleichzeitiger Anweisung an die Vorinstanz, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen unverzüglich abzuklären und aufgrund des Beweisergebnisses über Dispositivziffer 1 der angefochtenen Präsidialverfügung unverzüglich neu zu entscheiden.
1.4. Das Bundesgericht hat weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen.
2.1. Die Beschwerdeführer c.________ und d.________ haben nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und behaupten auch nicht, dass ihnen die Teilnahme verwehrt worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG sind mithin nicht erfüllt, sodass auf ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
2.2. Abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG, ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Letztere Voraussetzung fällt hier ausser Betracht. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 137 V 314 E. 2.2.1).
Nach der Rechtsprechung obliegt es den Beschwerdeführern gestützt auf ihre Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind (vgl. BGE 147 III 159 E. 4.1), sofern deren Vorhandensein - wie hier - nicht auf der Hand liegt (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4.2; 134 II 137 E. 1.3.3). Ansonsten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
2.3. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und bringen lediglich vor, die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe zur Folge, dass die Maskenpflicht für Schüler ab der 4. Klasse bereits gelte, "welcher Nachteil offensichtlich nicht wiedergutgemacht werden [könne]". Damit vermögen sie indessen nicht konkret darzutun, worin dieser Nachteil bestehen soll. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat nämlich bereits erwogen, dass die - allenfalls vorübergehende örtlich und zeitlich beschränkte - Pflicht zum Tragen einer Maske im Prinzip keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bildet (vgl. Urteil 2C_686/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2). Die äusserst knappe Begründung der Beschwerdeführer, die sich darauf beschränken, zu behaupten, das Maskentragen verursache ihnen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, obwohl das Bundesgericht das Gegenteil festgehalten hat, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
3.
3.1. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt haben, inwiefern ihnen durch die angefochtene Zwischenverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist deshalb darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Abteilungspräsidentin, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov