Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1307/2022, 6B_1308/2022, 6B_1309/2022
6B_1310/2022, 6B_1311/2022; 6B_1312/2022
6B_1313/2022
Urteil vom 13. Januar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 31. Oktober 2022 (BK 22 415, BK 22 416, BK 22 417, BK 22 418, BK 22 420, BK 22 422, BK 22 423).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 31. Oktober 2022 in sieben Beschlüssen (BK 22 415, BK 22 416, BK 22 417, BK 22 418, BK 22 420, BK 22 422, BK 22 423) auf Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein.
2.
Mit einer einzigen "rein vorsorglichen" Beschwerdeeingabe vom 2. November 2022 gegen alle sieben Nichteintretensbeschlüsse wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
3.
Die Verfahren 6B_1307/2022, 6B_1308/2022, 6B_1309/2022, 6B_1310/2022, 6B_1311/2022, 6B_1312/2022 und 6B_1313/2022 sind daher zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
4.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe "rein vorsorglich" die vollumfängliche Aufhebung sämtlicher Beschlüsse und die Rückweisung der Angelegenheiten an die Vorinstanz beantragt. Die Beschwerdebegründungen hat er in Aussicht gestellt ("Begründungen erfolgen separat"). Innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gingen indessen keine Beschwerdebegründungen ein.
5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerdeeingabe vom 2. November 2022 enthält keine Begründung. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Beschlüsse rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 6B_1307/2022, 6B_1308/2022, 6B_1309/2022, 6B_1310/2022, 6B_1311/2022, 6B_1312/2022 und 6B_1313/2022 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill