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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1427/2022  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeit; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 25. Oktober 2022 (SST.2022.131). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung :  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2020 wegen Tätlichkeit und mehrfacher Beschimpfung - unter Auflage der Kosten - mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Bezirksgericht Zofingen sprach ihn am 23. Dezember 2021 von der Anklage der mehrfachen Beschimpfung frei und verurteilte ihn wegen Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter Auflage der hälftigen Kosten. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Oktober 2022 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das vorinstanzliche Urteil vom 25. Oktober 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich direkt gegen den Strafbefehl oder das bezirksgerichtliche Urteil richtet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit der Beschwerdeführer für die Begründung seiner Beschwerde auf die von seinem früheren Anwalt verfasste Berufungsbegründung an das Obergericht verweist. 
 
4.  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
5.  
Die Beschwerde genügt nicht diesen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht seine Verurteilung wegen Tätlichkeit und beantragt zumindest implizit einen Freispruch. Seine Sachrügen gehen indessen nicht über eine rein appellatorische und damit unzulässige, im Übrigen teilweise ungebührliche Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. So begnügt er sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen damit, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als "umfangreich gequirlte Scheisse" in Form von ungerechtfertigten Erwägungen eines völlig ungerechtfertigten Sachverhalts zu bezeichnen und seine vor Vorinstanz mit ausführlicher Begründung verworfenen Sachverhaltsrügen erneut vorzutragen, indem er z.B. auch vor Bundesgericht behauptet, die 85-jährige Privatklägerin habe sich das Hämatom selbst zugefügt, indem sie sich gegen einen festen Gegenstand (Mauer) geworfen und dabei ihre rechte Hand an ihren linken Oberarm gehalten habe. Mit der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt er sich nicht im Ansatz auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich folglich nicht, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich eine Verfassungsverletzung nicht mit reinen Behauptungen bzw. Willkür nicht mit der bloss eigenen Sicht auf die Sachlage begründen lässt. Nichts anderes gilt, soweit er die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens moniert und in diesem Zusammenhang behauptet, das Urteil habe bereits "vor der Verhandlung" festgestanden. Soweit er den Sachverhalt zudem mit einer im September 2019 offenbar durchgeführten Operation an seiner rechten Hand bestreiten will, handelt es sich um ein neues Vorbringen; dass und inwiefern es durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst worden wäre und es sich damit um ein zulässiges Novum handelte, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen hat daher, weil im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig, unbeachtlich zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Darauf kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill