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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_636/2021  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. April 2021 (50/2020/5 und 50/2020/11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft A.A.________ vor, sich am Transport von 5'514.7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63-78%, d.h. 3'772.8 Gramm reinem Kokain, von Rotterdam in die Schweiz, durchgeführt am 8./9. April 2016, beteiligt zu haben. Ab dem 25. März 2016 soll er hierfür in intensivem telefonischem Kontakt mit B.________ gestanden sein. Als Fahrer hätten die beiden den in Rotterdam wohnhaften C.________ engagiert und diesen am 29. März 2016 sowie in der Zeit vom 5. und 6. April 2016 mehrfach am geplanten Übergabeort beim Einkaufszentrum Letzipark getroffen. Dabei habe A.A.________ C.________ auch das Geld für die Bezahlung des Kokains in Rotterdam übergeben. Am 1. April 2016 soll A.A.________ zusammen mit D.________ nach Rotterdam gefahren sein, um den Erwerb des Kokains aufzugleisen und den Einbau der Drogen in einem Personenwagen Seat Ibiza Stella mit präparierten Vordersitzen vorzubereiten.  
Kurz vor Mitternacht des 7. April 2016, so die Anklage weiter, seien A.A.________ und C.________ in zwei separaten Autos Richtung Schaffhausen gefahren. A.A.________ sei voraus gefahren, um sicherzugehen, dass C.________ mit dem hohen Geldbetrag nicht in eine Kontrolle gerät. Zu diesem Zweck seien die beiden in telefonischem Kontakt gestanden. Um 00.43 Uhr habe A.A.________ beobachtet, wie C.________ unbehelligt die Schweiz verliess, und die Rückfahrt angetreten. 
Am 8. April 2016 zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sei C.________ mit dem vorbereiteten Fahrzeug und den Drogen von Rotterdam Richtung Schweiz losgefahren. Er soll die Anweisung gehabt haben, bei Erreichen des Einkaufszentrums Letzipark A.A.________ zu kontaktieren. Bereits während der Fahrt soll er diesen von seiner holländischen Rufnummer aus mehrfach angerufen haben. In der Zwischenzeit sei A.A.________ C.________ mit seinem Auto entgegengefahren, um allfällige Gefahren für den Kokaintransport auf Schweizer Gebiet auszumachen. Am 9. April 2016 um ca. 4.30 Uhr sei C.________ bei Dörflingen in die Schweiz eingereist. Zu diesem Zeitpunkt habe sich A.A.________ im Raum Winterthur aufgehalten und sei in telefonischem Kontakt mit B.________ gestanden. Um 4.35 Uhr sei C.________ von der Grenzwache angehalten worden, wobei die Funktionäre auf das in den Vordersitzen versteckte Kokain gestossen seien. Zwischen 4.35 und 14.40 Uhr hätten A.A.________ und B.________ mehrere Anrufversuche bei C.________ getätigt (A.A.________ insgesamt elf). Nachdem B.________ noch am selben Nachmittag aus Rotterdam zurückgekehrt sei, habe er sich mit A.A.________ beim Einkaufszentrum Letzipark getroffen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. 
 
A.b. A.A.________ wird weiter beschuldigt, am 24. Juni 2016 um 20.08 Uhr mit seinem Personenwagen Honda Stream von Österreich in die Schweiz eingereist zu sein und dabei, in der Lehne des linken Rücksitzes eingebaut, drei Pakete Kokain mit sich geführt zu haben. In den Paketen sollen sich 381 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 31% und somit 118 Gramm reines Kokain befunden haben. Laut Anklage habe A.A.________ die Absicht gehabt, das Kokain in der Schweiz gewinnbringend zu verkaufen.  
 
B.  
Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 21. November 2019 und, nach Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. April 2021 wurde A.A.________ der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt. Er wurde unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft am 18. April 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. 
 
C.  
A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG. Betreffend die von der Staatsanwaltschaft am 18. April 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei weder ein Widerruf noch eine Verlängerung der Probezeit anzuordnen. Sämtliche Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Rückzahlungsverpflichtung seien aus der Staatskasse zu nehmen und für den ausgestandenen Freiheitsentzug sei ihm eine Genugtuung inklusive Zins auszurichten. Eventualiter seien das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. April 2021 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheidend für die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer war seine Anhaltung und anschliessende Verhaftung am 24. Juni 2016, als er in Diepoldsau die Grenze überquerte. Grund für die Anhaltung war ein Alarm der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV), ausgelöst durch den Umstand, dass sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild xxx unter der Bemerkung "Verdacht BM-Schmuggel" ausgeschrieben war. Der Schuldspruch beruht zu einem gewichtigen Teil auf der anschliessenden Auswertung seines Mobiltelefons und der rückwirkenden Erhebung der Randdaten. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass das Zustandekommen seiner Anhaltung in den Akten unzureichend dokumentiert sei, weshalb sich deren Rechtmässigkeit nicht überprüfen lasse. Die Kantonspolizei Schaffhausen habe die Schweizer Grenzwache auf seine Person aufmerksam gemacht. Es könne darum nicht ausgeschlossen werden, dass seine Verhaftung das Ergebnis einer geheimen, nicht bewilligten Überwachungsmassnahme gewesen sei. Er erachtet die Verwertbarkeit der Erkenntnisse, die zur Verhaftung geführt haben, und als Folge davon auch die Verwertbarkeit der Telefonauswertung als fraglich, weshalb im Zweifel ein Freispruch ergehen müsse.  
 
1.2. Die Vorinstanz führt aus, der AFV-Eintrag sei erstellt worden, nachdem der Beschwerdeführer am 22. August 2015 als Fahrer eines Volvos mit dem Kennzeichen xxx am Grenzübergang Thayngen in Begleitung von zwei weiteren Personen kontrolliert worden sei und dabei eine mit Kokain gefüllte Spritze, 93 Gramm Natriumcarbonat und eine Waage mit sich geführt habe. Gestützt auf diese Feststellungen sei eine Personenkontrollkarte erstellt worden, in welcher der Beschwerdeführer als Tatverdächtiger aufgeführt werde. Weiter sei vermerkt worden, dass die Umstände Grund zur Annahme gäben, dass die angehaltenen Personen im Drogenhandel tätig seien und für weitere deliktische Tätigkeiten in Frage kämen. Mit der Personenkontrollkarte sei der AFV-Eintrag des Beschwerdeführers, der im Festnahmerapport als "interne Verdachtsmeldung (BM) des GWK" (Grenzwachkorps) bezeichnet werde, ausreichend dokumentiert und nachvollziehbar. Für die Kontrolle und Anhaltung seines Fahrzeugs am 24. Juni 2016 habe damit ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht sei nicht erkennbar und es lägen keine Anhaltspunkte für eine geplante Aktion oder geheime, nicht bewilligte Überwachungsmassnahmen vor. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 bei seiner Ausreise nicht angehalten worden sei, obwohl die AFV ihn um 18.00 Uhr erfasst habe, sondern erst bei seiner Einreise. Die Erfassung alleine bedeute nicht, dass unmittelbar eine Anhaltung durchgeführt werden könne, sei dies doch insbesondere auch abhängig vom verfügbaren Personal. Soweit im Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 12. Oktober 2017 zudem festgehalten werde, der Beschuldigte sei in den Jahren 2015 und 2016 schon mehrmals in Begleitung von Dominikanern kontrolliert worden, stimme dies mit den Akten überein.  
 
1.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, in den Akten sei nicht hinreichend dokumentiert, aus welchem Grund das Autokennzeichen xxx in der AFV ausgeschrieben worden sei. Aus der Personenkontrollkarte vom 22. August 2015 ergebe sich gerade nicht, dass eine solche Ausschreibung vorgenommen werde, denn unter dem Titel "Massnahmen/Erledigung" finde sich nur der Vermerk, dass eine Personenkontrollkarte erstellt worden sei. Stattdessen spreche vieles dafür, dass mit "interne Verdachtsmeldung (BM) des GWK" eine Meldung der Kantonspolizei Schaffhausen gemeint sei. Aus dem Polizeirapport ergebe sich nämlich, dass die Ermittler die Grenzwache angewiesen hätten, ihn bei der nächsten Ein- oder Ausreise genau zu kontrollieren - dies, weil aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des damals bereits verhafteten C.________ festgestellt worden sei, dass dieser mit der Rufnummer yyy Kontakt gehabt habe. Darüber hinaus gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass er diverse Male ins Ausland gereist sei. Wäre sein Fahrzeug bereits seit dem 22. August 2015 in der AFV ausgeschrieben, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass er wenigstens einmal kontrolliert worden wäre. Dies sei aber offenbar nicht geschehen. Nebst dem sei sein Fahrzeug am 24. Juni 2016 nicht nur mit Drogenhunden kontrolliert, sondern einer zusätzlichen Durchsuchung durch ein Spezialteam unterzogen worden, was ebenfalls dafür spreche, dass die polizeiliche Weisung bei der besagten Kontrolle eine massgebende Rolle gespielt habe. Mangels Vollständigkeit der Akten lasse sich indes nicht überprüfen, ob diese Meldung rechtmässig erfolgt sei und namentlich, ob sie den Anforderungen von Art. 114 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) genüge. Insbesondere sei nach wie vor unklar, welche polizeilichen Ermittlungen zur Erkenntnis geführt hätten, dass die Rufnummer yyy von ihm, dem Beschwerdeführer, genutzt werde. Ebenso seien die Akten betreffend der Feststellung im Polizeirapport, er sei mehrfach in Begleitung von Dominikanern kontrolliert worden, eben nicht vollständig, denn die entsprechende Mitteilung der Schweizer Grenzwache befinde sich darin nicht.  
Alles in allem fehlten Informationen zur Orientierung der Grenzwache durch die Polizei, zum Grund des AFV-Alarms und zu den Informationen, welche die Grenzwache der Polizei lieferte. Diese Informationen seien höchst relevant für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Verfahrens. So sei die Auswertung seines Mobiltelefons, auf die sich der Tatverdacht massgeblich stütze, aufgrund der Anhaltung vom 24. Juni 2016 vorgenommen worden. Sollte sich herausstellen, dass die zur Festnahme führenden Erkenntnisse unverwertbar seien, würde die Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 4 StPO unter Umständen auch die Mobiltelefonauswertungen betreffen. All dies könne mangels vollständiger Aktenführung nicht überprüft werden, weshalb bis auf Weiteres davon auszugehen sei, dass die Anhaltung am 24. Juni 2016 rechtswidrig gewesen sei. 
 
1.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten vollständig sind. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen. Es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (Urteile 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2020 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 128; siehe auch Art. 100 ff. StPO). Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2020 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 128; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diese vorinstanzlichen Feststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.6.  
 
1.6.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 ZG erfüllt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben im Grenzraum Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren. Das BAZG ist zur Erfüllung dieser Aufgabe berechtigt, den Verkehr von Personen und Waren zu kontrollieren, im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden und diesen zu überwachen (Art. 100 Abs. 1 lit. a, d und e ZG). Zur Ergreifung der einzelnen Massnahmen sind insbesondere die Angehörigen des Grenzwachtkorps, dem bewaffneten und uniformierten Verband des BAZG, befugt (Art. 61 lit. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG; SR 631.013] i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZG). Namentlich dürfen diese eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann (Art. 101 Abs. 1 ZG). Die Anhaltung stellt eine vorstrafprozessuale polizeiliche Massnahme dar (MARC FORSTER, in: Stämpflis Handkommentar, Zollgesetz [ZG], 2009, N. 4 zu Art. 101 ZG). Das Personal des BAZG darf im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen (Art. 222 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]) und eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten (Art. 105 Abs. 1 ZG). Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf es die abgeführte Person nach Art. 19 VStrR (SR 313.0) vorläufig festnehmen. Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu (Art. 105 Abs. 2 und 3 ZG). Sowohl für das Abführen zur Kontrolle als auch für die vorläufige Festnahme genügt ein hinreichender Tatverdacht (FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 105 ZG).  
 
1.6.2. Bei der mobilen oder stationären AFV wird anhand des mittels Kamera erfassten Fahrzeugs ein Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kontrollschilds erzeugt und dieser anschliessend automatisch mit anderen Datenbanken abgeglichen (Urteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 I 11). Die AFV verfolgt - wie alle erkennungsdienstlichen Massnahmen - das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 146 I 11 E. 3.2 mit Hinweis). Um Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen sowie zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen im Zollgebiet ist ihr Einsatz von Art. 108 Abs. 1 lit. a ZG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.053) ausdrücklich vorgesehen. Die entsprechenden Aufzeichnungen dürfen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b und c der besagten Verordnung im Einzelfall den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden herausgegeben werden.  
 
1.6.3. Art. 112 ZG regelt die Datenbekanntgabe an inländische Behörden. Laut Abs. 1 der Bestimmung darf das BAZG unter anderem den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist. Unter den Behördenbegriff im Sinne von Art. 112 Abs. 1 ZG fallen unter anderem die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen (HANS GEORG NUSSBAUM, in: Stämpflis Handkommentar, Zollgesetz [ZG], 2009, N. 3 zu Art. 112 ZG). Es dürfen namentlich Angaben über die Identität von Personen und über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes, bekannt gegeben werden (Art. 112 Abs. 2 lit. a und e ZG). Die Datenbekanntgabe setzt in der Regel ein entsprechendes Gesuch voraus, sie kann aber auch spontan, ohne konkretes Ersuchen erfolgen. Das BAZG hat sich allerdings auch hier zu vergewissern, dass die Daten für den Gesetzesvollzug der inländischen Behörde notwendig sind (NUSSBAUM, a.a.O., N. 7 zu Art. 112 ZG). Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps dürfen den zuständigen Polizeibehörden im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, sofern die Daten für den Vollzug der von der Polizeibehörde anzuwendenden Erlasse notwendig sind (Art. 112 Abs. 4 lit. c ZG). Darunter wird ein automatisiertes Verfahren verstanden, welches die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte durch Abruf ermöglicht, ohne dass das informationssuchende Organ sein Ersuchen begründen muss (NUSSBAUM, a.a.O., N. 14 zu Art. 112 ZG). Generell leisten das BAZG und andere inländische Behörden einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig (Art. 114 Abs. 1 ZG).  
 
1.7.  
 
1.7.1. In der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach allein der AFV-Eintrag ursächlich war für die Anhaltung des Beschwerdeführers und diese auf einem hinreichenden Anfangsverdacht beruhte, ist keine Willkür zu erkennen. Insbesondere lassen sich die entsprechenden Zusammenhänge anhand der Akten nachverfolgen. Die von der Vorinstanz gestützt auf die Akten dargestellten Vorgänge bis zur Anhaltung ergeben ein schlüssiges Bild: Am 22. August 2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz zusammen mit zwei weiteren Personen kontrolliert und lenkte dabei den Verdacht auf sich, mit Drogen zu handeln. Es wurde deshalb eine sog. Personenkontrollkarte (kant. Akten pag. 1060 ff.) erstellt und gestützt auf diese eine Ausschreibung seines Kontrollschildes (xxx) in der AFV vorgenommen. Es trifft zwar zu, dass die Aussschreibung in der Personenkontrollkarte vom 22. August 2015 als weitere Massnahme nicht erwähnt wird (kant. Akten pag. 1066). Dieser Umstand vermag den von der Vorinstanz angenommenen ursächlichen Zusammenhang jedoch nicht als offensichtlich und augenfällig fehlerhaft erscheinen zu lassen. Auch im Festnahmerapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 25. Juni 2016 wird als Grund für die Anhaltung die "interne Verdachtsmeldung (BM) des GWK" genannt (kant. Akten pag. 4). Aus dieser Formulierung wird klar, dass der Alarm der AFV durch eine Quelle innerhalb des Grenzwachtkorps generiert worden ist. Anzeichen dafür, dass hiermit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, "auf die Orientierung durch die Kantonspolizei Schaffhausen" Bezug genommen werden könnte, liegen mit dieser Formulierung gerade keine vor. Er äussert lediglich Vermutungen, wenn er vorbringt, dies könne "ebenso gut" der Fall sein resp. sei "wahrscheinlich". Dies reicht zum Nachweis von Willkür nicht aus.  
Weiter verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht, wonach er mit seinem Fahrzeug die Grenze zuvor bereits mehrfach überquert habe, ohne angehalten zu werden. Die Vorinstanz legt nämlich dar, dass Anhaltungen jeweils auch abhängig seien vom verfügbaren Personal. Sie bezieht sich dabei auf die Antwort des Bundesrats vom 12. November 2014 auf die Interpellation Nr. 14.3747 vom 18. September 2014 betreffend Automatische Fahrzeugerkennung an der Landesgrenze. Dieser ist auf S. 1 zu entnehmen, dass Kameras vor allem dort eingesetzt würden, wo die grösste Bedrohung durch grenzüberschreitende Kriminalität zu verzeichnen ist oder wo sie am meisten zur Sicherung der Zollgrenze beitragen. Grundvoraussetzung sei dabei, dass die räumlichen Verhältnisse vor Ort die Anhaltung und Kontrolle von Fahrzeugen überhaupt zuliessen. In der Praxis bildeten nicht die Kameras einen Engpass, sondern die unmittelbar verfügbaren, nichtgebundenen personellen Ressourcen vor Ort, die jede Intervention bedinge. Damit beruhen die Überlegungen der Vorinstanz auf einer sachlichen Grundlage und halten dem Willkürverbot stand. 
 
1.7.2. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, führte allein der Alarm der AFV zur Anhaltung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2016. Unabhängig davon tauchte sein Name laut dem Rapport der Kantonspolizei Schaffhausen vom 18. September 2017 jedoch bereits vorher, nämlich nach der Verhaftung von C.________ am 9. April 2016, in den Ermittlungen betreffend Anklageziffer 2.1 (vgl. Sachverhalt A.a) auf. Hinweise auf eine unvollständige Aktenführung oder sogar auf unzulässige polizeiliche Handlungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang keine zu erkennen. Gemäss Polizeirapport sei im gegen C.________ geführten Verfahren der Verdacht entstanden, dass der Beschwerdeführer der Abnehmer des am 9. April 2016 in die Schweiz eingeführten Kokains hätte sein sollen. Dieser Verdacht beruhe darauf, dass C.________ gemäss Auswertung seines Mobiltelefons nach seiner Festnahme vom Kontakt "El blanco B.A_______ (fiktiver Name von A.A________) ", Rufnummer yyy, intensiv gesucht worden sei. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die genannte Rufnummer vom Beschwerdeführer benutzt worden sei (kant. Akten pag. 158). Die Vorinstanz erläutert nachvollziehbar, wie die Polizei zu dieser Erkenntnis kam. Gemäss ihren Erwägungen soll C.________ bereits in der ersten Einvernahme vom 10. April 2016 angegeben haben, er hätte das Fahrzeug beim Letzipark in Zürich einer Person übergeben sollen, welche er angerufen hätte. Sein Mobiltelefon sei am 11. April 2016 ausgewertet worden. Die Analyse habe gezeigt, dass Anrufe lediglich von drei schweizerischen Telefonnummern ein- bzw. ausgegangen seien, darunter die Telefonnummer yyy, gespeichert unter "El blanco B.A_______ (fiktiver Name von A.A________) ". Anschliessend seien bei den jeweiligen Anbietern die registrierten Inhaber dieser drei Telefonnummern ermittelt worden, was am 12. April 2016 zur Erkenntnis geführt habe, dass die Nummer yyy auf einen E.________, wohnhaft an der U.________ in V.________, registriert sei. Am 26. April 2016 sei die zweite Einvernahme von C.________ erfolgt. Anlässlich dieser habe er namentlich die Telefonnummer yyy angegeben und erklärt, er glaube, dies sei jene, die ihm der Afrikaner in sein Telefon eingetippt habe und diese Person hätte das Auto in Empfang nehmen sollen. Es sei, so die Vorinstanz weiter, bei dieser Ausgangslage nur konsequent, wenn C.________ der Name E.________ und hernach derjenige des Beschwerdeführers, der an der gleichen Adresse gewohnt habe, vorgehalten worden sei. Ebenfalls liege die Schlussfolgerung auf der Hand, dass "El blanco" für "der Weisse" und "B.A________" für "A.A.________" stehen könnte (angefochtenes Urteil S. 8). Diesen vorinstanzlichen Überlegungen hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Damit ist er mit seiner Rüge, die polizeilichen Ermittlungen betreffend die Telefonnummer yyy seien anhand der Akten nicht nachvollziehbar, nicht weiter zu hören.  
Im Polizeirapport wird sodann ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 schon mehrmals in Begleitung von Dominikanern kontrolliert worden sei. Deshalb, und aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen C.________, habe der Schreibende die Schweizer Grenzwache orientiert, den Beschwerdeführer und dessen allfällige Begleiter bei der nächsten Ein- oder Ausreise einer genaueren Kontrolle zu unterziehen (kant. Akten pag. 158). Betreffend den Kontrollen in Begleitung von Dominikanern wird im Rapport weiter hinten präzisiert, dass der Beschwerdeführer laut der Interpol-Stelle in Den Haag am 7. Oktober 2015 in Rotterdam als Lenker des Personenwagens Volvo, xxx, zusammen mit seinem Beifahrer, F.________, wegen Verdachts auf Drogenschmuggel einer Kontrolle unterzogen worden sei. Ausserdem habe die Schweizer Grenzwache dem rapportierenden Polizeibeamten gemeldet, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach in Begleitung von Dominikanern kontrolliert worden sei. Dies letztmals am 1. April 2016 durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz auf der Autobahn Richtung Holland in Begleitung von D.________ (kant. Akten pag. 181). Angesichts dessen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres festhalten, die entsprechenden Kontrollen seien aktenkundig (angefochtenes Urteil S. 8). Insbesondere schadet es, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht, dass sich die Meldung der Schweizer Grenzwache nicht in den Akten befindet, können solche Meldungen doch auch mündlich erfolgen (vgl. für die Amtshilfe nach Art. 114 ZG MARTIN KOCHER, in: Stämpflis Handkommentar, Zollgesetz [ZG], 2009, N. 15 zu Art. 114 ZG, wonach eine mündliche Auskunftserteilung zulässig, diese jedoch zu verbalisieren ist). Mit dem Polizeirapport ist die fragliche Meldung vorliegend hinreichend dokumentiert und sie ist im Übrigen auch mit Art. 112 ZG vereinbar. Als Reaktion darauf und aufgrund ihrer Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen C.________ wies die Schauffhauser Polizei das GWK an, den Beschwerdeführer bei einem allfälligen Grenzübertritt genau zu kontrollieren. Inwiefern diese Orientierung auf unrechtmässigen polizeilichen Erhebungen beruhen könnte, ist nicht erkennbar. 
 
1.7.3. Zusammenfassend sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Anhaltung und anschliessenden Verhaftung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2016 konzis, anhand der Akten nachvollziehbar und lassen sich auch mit den zollrechtlichen und strafprozessualen Vorgaben in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht ansatzweise dar, welcher unzulässiger Massnahmen sich die Polizei bedient haben könnte, um seine Verhaftung zu erwirken. Der Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht ist demnach kein Erfolg beschieden und der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung und rügt eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Konkret bringt er vor, im Zusammenhang mit der Kokainlieferung vom 9. April 2016 lege ihm die Vorinstanz lediglich Fahr- und Botendienste (Fahrdienst nach Rotterdam, Begleitung der Ausreise von C.________, Übernahme des Fahrzeugs) zur Last. Daraus ergebe sich nicht, warum seine Rolle gewichtiger gewesen sein soll als diejenige von C.________ und zu einem mittelschweren objektiven Tatverschulden führen solle.  
Nebst dem bewerte die Vorinstanz das subjektive Verschulden in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten mit derselben Begründung einmal als mittelschwer und einmal als noch leicht. Ihre Einschätzung begründe sie einzig mit der Feststellung, dass er, der Beschwerdeführer, aus finanziellen Gründen gehandelt habe. Mit seinem Vorbringen, dass er aufgrund seiner Hilfsbereitschaft und Naivität Gefahr laufe, durch andere Personen ausgenutzt und in problematische Situationen gebracht zu werden, setze sie sich nicht auseinander. Ob sie diese, von den Vollzugsbehörden bestätigte Einschätzung seiner Persönlichkeitsstruktur im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt habe, lasse sich mangels Begründung nicht nachvollziehen. 
 
2.2. Zur objektiven Tatschwere betreffend die Kokaineinfuhr vom 9. April 2016 erwägt die Vorinstanz, es sei insbesondere die grosse Menge an eingeführtem Kokain zu berücksichtigen. Diese übersteige den Grenzwert für die qualifizierte Widerhandlung von 18 Gramm reinem Kokain um das 209-fache. Der Beschwerdeführer habe zudem als Mittäter wesentlich an der Entschliessung, Planung und Ausführung der Tat mitgewirkt. Insbesondere habe er B.________ (recte: D.________, vgl. angefochtenes Urteil S. 19 und 23) am 1. April 2016 nach Rotterdam gefahren, die Ausreise von C.________ in der Tatnacht begleitet und er hätte das Fahrzeug vom Letztgenannten in der Schweiz übernehmen sollen. Seine Rolle sei damit wesentlich gewichtiger als jene des Fahrers C.________ gewesen. Das objektive Tatverschulden erscheine als mittelschwer.  
In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Kokain nicht für seinen Eigenkonsum eingeführt habe, sondern einzig aus finanziellen Beweggründen. Dass er dabei aus einer finanziellen Notlage heraus agiert habe, sei nicht ersichtlich. Seine Tathandlung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, zumal er nicht unter Druck gesetzt worden sei. Das subjektive Tatverschulden erweise sich als mittelschwer. 
Betreffend die Kokaineinfuhr vom 24. Juni 2016 merkt die Vorinstanz zum subjektiven Tatverschulden ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt habe. Gründe, weshalb sein Handeln unvermeidbar gewesen wäre, seien nicht erkennbar. Das subjektive Tatverschulden erweise sich - entsprechend dem objektiven Tatverschulden - als noch leicht. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).  
Das Täterverschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Es wird ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet. Diese beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs. Auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Ausserdem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat sowie seine Beweggründe und Motive eine Rolle (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; Urteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 und 2.6.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in diesen Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Ausserdem wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich der Kokainlieferung vom 9. April 2016 ein mittelschweres objektives Tatverschulden annimmt. Insbesondere grenzt sie die Tatbeiträge des Beschwerdeführers von denjenigen von C.________ ab. Laut den vorinstanzlichen Erwägungen war C.________ einzig als Fahrer in die Tat involviert, hatte aber keine massgebliche Entscheidkompetenz und leistete keine weiteren nennenswerten Tatbeiträge. Der Beschwerdeführer hingegen half bereits im Vorfeld mit, die Lieferung aufzugleisen, indem er D.________ nach Rotterdam fuhr. Er leistete im Zeitpunkt des Grenzübertritts von C.________ Begleitschutz und hätte die Drogen schliesslich in der Schweiz übernehmen sollen. Er hätte hier somit die Verantwortung für deren weitere Verwendung gehabt. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine Tatbeiträge stärker gewichtet als diejenigen des Fahrers C.________. Ihre diesbezüglichen Ausführungen fallen zwar relativ knapp aus, sie halten jedoch den Vorgaben von Art. 50 StGB stand.  
 
2.4.2. Ebenfalls nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich der Tat vom 9. April 2016 - trotz vordergründig gleicher Begründung - von einem schwereren subjektiven Tatverschulden ausgeht als hinsichtlich der Tat vom 24. Juni 2016. Sie koppelt diese Einschätzung an die Bewertung des objektiven Verschuldens, welches sie aufgrund der eingeführten Drogenmengen bei der Tat vom 9. April 2016 als schwerer einstuft. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass eine isolierte Bewertung der subjektiven Tatschwere nicht möglich ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Indem die Vorinstanz ausserdem festhält, es seien keine anderen als finanzielle Beweggründe ersichtlich und der Beschwerdeführer sei nicht unter Druck gesetzt worden, macht sie auch klar, dass sie der von ihm ins Feld geführten angeblichen Naivität keine Bedeutung beimisst. Insgesamt ist die Begründung der Vorinstanz auch hier kurz, sie benennt aber die aus ihrer Sicht massgeblichen Strafzumessungsfaktoren und gewichtet diese plausibel. Ein Eingreifen in die vorinstanzliche Strafzumessung ist somit nicht angezeigt, zumal das Bundesgericht das angefochtene Urteil allein einer besseren Begründung wegen nicht aufhebt, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar.  
 
3.  
Seine Anträge betreffend Widerruf resp. Verlängerung der Probezeit in Zusammenhang mit einer bedingten Geldstrafe vom 18. April 2016, Verfahrenskosten sowie Genugtuung begründet der Beschwerdeführer nicht respektive nur mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
4.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird entsprechend abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Ebenfalls abgewiesen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger