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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_738/2022  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Biel, handelnd durch den Gemeinderat, Abteilung Personelles, Rüschlistrasse 14, 2501 Biel BE, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2022 (100.2021.367). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 10. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb die Forderung der Beschwerdeführerin auf Lohnzahlungen für die Zeit vom 15. Januar 2010 bis Ende Juli 2018 unbegründet sei. Demnach stand die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin in einem auf kommunalem Recht beruhenden befristeten Arbeitsverhältnis, das einmalig bis zum 14. Januar 2010 verlängert wurde und - weil befristet - ohne Kündigung mit Ablauf der festgelegten Dauer endete. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein sollen; allein den Geschehensablauf zu schildern reicht offensichtlich nicht aus; genau so wenig genügt es, der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als auf den 14. Januar 2010 befristet ihre eigene Sichtweise gegenüber zu stellen (unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeitvertrag), ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung willkürlich sein könnte. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls denkbar wäre, ja selbst dann noch nicht, wenn ein andere Lösung zutreffender erscheint (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2, je mit Hinweisen). 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel