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[AZA 0/2] 
2P.231/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
13. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Verein Z.________ und Konsorten, Beschwerdegegner, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, 
 
betreffend 
Submission, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Der Verein Z.________, Trun, schrieb am 4. November 1999 im Amtsblatt des Kantons Graubünden einen Planungswettbewerb (Projektwettbewerb) für die "energietechnische Sanierung der Schul- und Internatsgebäude" aus. Die Teilnehmer hatten laut Wettbewerbsprogramm unter anderem Projektpläne (im Massstab 1:200) und Detailpläne (im Massstab 1:20) abzuliefern. 
A.________ reichte die verlangten Pläne nicht ein, weshalb sein Projekt (Nr. 4; Kennwort DHDD62) durch das Preisgericht "von der Beurteilung und Preiserteilung" ausgeschlossen wurde. In der Folge focht er den Vergabeentscheid (vom 6. Juli 2000) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an. Dieses wies mit Urteil vom 12. September 2000 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hat staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 
 
Der Abteilungspräsident hat der staatsrechtlichen Beschwerde mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
2.- a) Unbestrittenermassen sind auf das fragliche Submissionsverfahren die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172. 056.4) - mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des bündnerischen Regierungsrats vom 17. Dezember 1996 (RABöB) - und auf den umstrittenen Projektwettbewerb die SIA-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe (Ausgabe 1998) anwendbar. Gemäss Art. 27 lit. c RABöB wird ein Angebot insbesondere dann nicht berücksichtigt, wenn es den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. 
Gemäss Art. 19 SIA-Ordnung 142 muss ein Wettbewerbsbeitrag von der Beurteilung und Preiserteilung ausgeschlossen werden, wenn er in wesentlichen Bestandteilen unvollständig abgeliefert wurde oder von den Programmbestimmungen in wesentlichen Punkten abweicht. 
 
 
b) Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Urteil aus, an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Ausschreibungsgrundlagen und den eingereichten Offerten sei ein strenger Massstab anzulegen. Das Fehlen auch nur einzelner der geforderten Angaben bewirke grundsätzlich die Ungültigkeit und damit den Ausschluss der Offerte. Eine gewisse Zurückhaltung sei nur dort geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch die Vergabebehörde selber ergänzt werden könnten oder wo sie für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebots überhaupt nicht relevant seien. Bei der Wettbewerbseingabe des Beschwerdeführers, der als Einziger die verlangten Pläne nicht eingereicht habe, hätten wesentliche, für eine unverfälschte Beurteilung notwendige Angaben gefehlt, die von der Vergabebehörde selber nicht hätten nachgeführt werden können. Sein Projekt sei unvollständig gewesen, mit den andern Arbeiten nicht vergleichbar, und sei deshalb zu Recht vom Wettbewerb ausgeschlossen worden; am angefochtenen Vergabeentscheid gebe es nichts zu bemängeln. 
 
c) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe das massgebende Recht (Konkordatsrecht, kantonales Ausführungsrecht, kraft Übernahme geltende SIA-Ordnung 142) nicht richtig angewandt; er behauptet auch nicht dieses als solches sei verfassungswidrig. Er rügt einzig, sein Ausschluss vom Projektwettbewerb sei willkürlich gewesen. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil geht er indessen nicht ein. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde muss jedoch in der Beschwerdeschrift angegeben werden, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind" (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer zudem anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll (BGE 110 Ia 1 E. 2a). Vorliegend nennt der Beschwerdeführer keine Vorschrift oder auch nur einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, den die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV (Art. 4 aBV) verstossenden Weise verletzt hätten. Er behauptet einfach, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei "nicht zutreffend"; das Gericht habe nur deshalb zu dieser falschen Auffassung gelangen können, weil es, wie zuvor schon das Preisgericht, seinen Wettbewerbsbeitrag "nur nach herkömmlichen Mustern beurteilt" habe. 
Er habe für sein Projekt einen andern Ansatz gewählt, der sich nicht in Plänen darstellen lasse, was sich aber erst nach dem Studium seiner Unterlagen ergeben hätte. Mit dieser bloss appellatorischen und damit unzulässigen Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 107 Ia 186 E. b) vermag die Beschwerdeschrift - auch als Laienbeschwerde - den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen. 
 
d) Im Übrigen ist im angefochtenen Urteil keine Willkür ersichtlich. Der Beschwerdeführer gibt selber zu, die gemäss Wettbewerbsprogramm (vom 22. September 1999) verlangten Projekt- und Detailpläne seiner Eingabe nicht beigelegt zu haben. Nach den anwendbaren Vorschriften, auf die die Teilnehmer hingewiesen worden waren, musste der Beschwerdeführer mit dem Ausschluss rechnen, wenn er sich nicht an die Ausschreibungsunterlagen hielte. Dass er einen andern Ansatz gewählt und die Wettbewerbsaufgabe seiner Meinung nach "optimal erfasst und gelöst" habe, entband ihn nicht davon, die vom Ausschreiber verlangten Unterlagen beizubringen, selbst wenn er selber diese nicht für massgeblich hielt. Auch aus der Formulierung im Wettbewerbsprogramm (Ziff. 11.1), wonach "alle zur Beurteilung des Projekts relevanten Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Mst. 1:200" einzureichen seien, ergibt sich nichts anderes; namentlich ist die Auffassung des Beschwerdeführers, gemäss der zitierten Bestimmung habe er keine Projektpläne abgeben müssen, nicht nachvollziehbar. Wurde aber der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 27 lit. c RABöB und Art. 19 SIA-Ordnung 142 zu Recht vom Projektwettbewerb ausgeschlossen, wie das Verwaltungsgericht willkürfrei erkennen durfte, so stösst auch die Rüge ins Leere, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit seinem Lösungsvorschlag nicht auseinander gesetzt habe. 
 
Im Grunde genommen möchte der Beschwerdeführer, der ein nicht ausschreibungskonformes Projekt eingereicht hatte, über die Anfechtung des Vergabeentscheids bewirken, dass sich das Verwaltungsgericht und das Preisgericht mit seinen "technischen Argumenten" befassten (Beschwerdeschrift, S. 5 unten). Aus den Akten geht ferner hervor, dass sein Projekt mit veranschlagten Sanierungskosten von 6 Mio. Franken gegenüber ca. 2.7 Mio. Franken des Siegerprojekts kaum Erfolgsaussichten gehabt hätte (Schreiben des Hochbauamts des Kantons Graubünden vom 8. August 2000 an den ausschreibenden Verein Z.________, S. 4). Ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Zuschlag überhaupt legitimiert wäre, ist fraglich, kann aber angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. 
 
3.- a) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Es findet daher das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 36a OG). 
 
b) Aufgrund dieses Verfahrensausgangs wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, den Kostenvorschuss jedoch geleistet. Wie es sich mit seiner Bedürftigkeit verhält, kann offen bleiben. Seinem Gesuch kann nämlich schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). 
Die Beschwerdegegner waren im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, und es ist ihnen auch kein nennenswerter Aufwand entstanden. Ihnen ist deshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 13. Februar 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: