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«AZA 7» 
I 22/00 Ca 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2001 
 
in Sachen 
G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den CAP Rechtsschutz, Rosenbergstrasse 32, St. Gallen, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
 
 
A.- Der 1957 geborene G.________ arbeitete vom 1. Dezember 1991 bis 29. Februar 1992 als Detailhandelsangestellter bei der Firma T.________ AG. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Vom 1. Dezember 1992 bis 30. November 1994 bezog er Arbeitslosenentschädigung. Am 29. Mai 1996 meldete er sich zufolge multipler Augenprobleme (hohe Myopie beidseits, Farbsehschwäche), namentlich wegen einer am 31. Januar 1995 eingetretenen akuten Visusverschlechterung links (Präthrombose der Netzhautvenen links bei Polyglobulie), sowie einer arteriellen Hypertonie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte hierauf u.a. Berichte des Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (vom 18. Februar und 10. August 1996, 16. Februar, 29. März und 24. April 1997), des Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, speziell Onkologie-Hämatologie, (vom 24. September 1997) und des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, (vom 16. Juli 1998) ein. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Expertise vom 25. Januar 1999) und klärte die Verhältnisse in erwerblich-beruflicher Hinsicht ab. Mit Verfügungen vom 30. Juni 1999 sprach sie dem Versicherten vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 eine ganze sowie ab 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ ein Kündigungsschreiben der Firma K.________ AG vom 12. Juli 1991 sowie ärztliche Zeugnisse des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli und 20. August 1991 auflegen liess, hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau in dem Sinne teilweise gut, als sie die angefochtene Verfügung (betreffend die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Juli 1996) aufhob und auch für die Zeit nach dem 1. Januar (recte: Juli) 1996 einen Anspruch auf eine ganze Rente bejahte (Entscheid vom 15. November 1999). 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Beginn der Rente auf den 1. Januar 1996 festlege, und ihm spätestens ab 1. Juli 1992 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Abklärung der Invalidität vor 1995 an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien ihm während der Abklärungsdauer die gesetzlichen Taggelder auszurichten. Er reicht einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 7. Januar 2000 zu den Akten. 
Während die IV-Stelle und die Rekurskommission auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Zu prüfen ist einzig, in welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gemäss dem von der Vorinstanz richtig wiedergegebenen Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entstanden ist. Im Streite liegen Beginn und Ablauf der einjährigen Wartezeit. 
 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
2.- a) Verwaltung und Vorinstanz gehen gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 1991 zwar kurzzeitig in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. H.________ befunden hat, eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit indessen erst infolge des sich akut verschlechterten Augenleidens seit 31. Januar 1995 ausgewiesen sei. Der Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wurde mithin auf Ende Januar 1995 festgelegt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, obgleich er in der Zeit von 1992 bis 1995 nicht psychiatrisch behandelt worden sei, leide er seit längerem an übergrosser Müdigkeit sowie einem verstärkten Schlafbedürfnis. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Diagnose unklar sei (Neurasthenie, nicht organische Hypersomnie, Chronic Fatigue Syndrome), wiesen jedoch zweifellos Krankheitswert auf und bestünden in invalidisierender Form bereits seit Juli 1991 (Beginn der Behandlung bei Dr. med. H.________). Die einjährige Wartezeit habe demnach in diesem Zeitpunkt zu laufen angefangen. 
 
b) Den ärztlichen Zeugnissen des Dr. med. H.________ vom 19. Juli und 20. August 1991 sowie dessen Bericht vom 7. Januar 2000 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer schweren Befindlichkeitsstörung seit dem 13. Juli 1991 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand und ab dem 26. Juli bis im November 1991 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden war. Den Angaben des Arztes zufolge beeinflusste dieses Leiden die Arbeitsfähigkeit stark und indizierte eine weitergehende psychotherapeutische Betreuung. Nach Überweisung durch Dr. med. H.________ erfolgten in den Monaten August/September 1991 einige gesprächstherapeutische Sitzungen bei B.________, Psychotherapeut SPV und Psychoanalytiker. In den Jahren 1992 bis 1995 unterzog sich der Beschwerdeführer keiner weiteren Therapie. Erst nachdem am 31. Januar 1995 eine akute Visusverschlechterung eingetreten war, bescheinigten die behandelnden sowie begutachtenden Ärzte wiederum eine vollständige bzw. ab 1. Juni 1996 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (Zeugnisse und Berichte des Dr. med. M.________ vom 18. Februar und 10. August 1996, 16. Februar, 29. März und 24. April 1997; Gutachten der MEDAS vom 25. Januar 1999). 
 
c) Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich im Jahre 1991 während einiger Monate vollständig arbeitsunfähig war (26. Juli bis November 1991). Nachher ging er bis Ende Februar 1992 wiederum einer Erwerbstätigkeit bei seiner vormaligen Arbeitgeberin nach und bezog schliesslich vom 1. Dezember 1992 bis Ende November 1994 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Obwohl der Bezug von Arbeitslosenentschädigung die Annahme von Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht ausschliesst, zeugt er doch von einer zumindest zeitweiligen Vermittlungs- und damit Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 104 V 193 Erw. c in fine; ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Ferner sind keine ärztlichen Bescheinigungen vorhanden, die dem Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis Ende 1994 ein Leistungsunvermögen attestierten. Dr. med. Huber führt in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2000 einzig aus, er habe den Versicherten letztmals am 21. November 1991 gesehen und verfüge hinsichtlich seines Gesundheitszustandes über keine zeitlich späteren Befunde. Er lehnte es gleichenorts ab, eine mögliche Beeinträchtigung der Befindlichkeit des Beschwerdeführers einzuschätzen. Während der Versicherte gegenüber den MEDAS-Ärzten angab, sein Müdigkeitsempfinden sei seit ungefähr 1993 vermehrt aufgetreten, ist dem Bericht des Dr. med. J.________ vom 24. September 1997 zu entnehmen, seit zwei Jahren bestehe eine extreme Müdigkeit mit schneller Erschöpfung bei körperlicher Anstrengung. Dr. med. R.________ wiederum vermerkte in seinem Bericht vom 16. Juli 1998, der Patient leide seit 1996 an einer ausgeprägten Müdigkeit mit rascher Erschöpfung nach bereits geringster körperlicher Anstrengung. Angesichts der Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des erstmaligen Auftretens seines Leidens ist die Annahme einer auf dieser Ursache gründenden Arbeitsunfähigkeit klar abzulehnen. Auch der Hinweis im Kündigungsschreiben der Firma K.________ AG vom 12. Juli 1991, der Beschwerdeführer habe vereinzelt die Arbeitszeiten nicht eingehalten, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Gesundheitsstörung in Form einer krankhaften Müdigkeit und eines übergrossen Schlafbedürfnisses zu. 
 
d) Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen sind, der Eintritt der massgebenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und somit der Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG seien erst Ende Januar 1995 erstellt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- 
mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So- 
zialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: