Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 103/03 
 
Urteil vom 13. Februar 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
K.________, 1951, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 27. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Anspruch der verwitweten K.________ auf einen Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld im Umfang einer Kinder- oder Ausbildungszulage ab 1. Juli 2002 ab, weil der 1975 geborene Sohn C.________ die Anspruchsgrenze (erfülltes 25. Altersjahr) bereits erreicht habe. Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde und hielt in einer ergänzenden Eingabe fest, ihr Sohn stehe noch in Ausbildung, weshalb sie auch Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes habe, und nicht lediglich auf 70 %. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2002 hielt die Arbeitslosenkasse daran fest, ein Anspruch auf den Zuschlag und das höhere Taggeld bestehe nicht über das 25. Altersjahr hinaus. 
 
B. 
Die von K.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 27. März 2003 teilweise gut. Es verneinte den Anspruch auf die Ausbildungszulage, da das massgebende kantonale Gesetz über die Kinderzulagen einen solchen für Kinder in Ausbildung nur bis zum erfüllten 25. Altersjahr vorsehe. In Bezug auf die Taggeldhöhe erwog es, dass das Bundesrecht für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern in Ausbildung keine obere Altersgrenze vorsehe. Es wies die Beschwerdesache an die Arbeitslosenkasse zurück und verpflichtete sie, Sachverhaltsabklärungen zu treffen und zu prüfen, ob zivilrechtlich eine Unterhaltspflicht der Versicherten gegenüber ihrem Sohn in Ausbildung bestehe; bejahendenfalls sei ihr der Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zuzuerkennen. 
 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, dass ihr ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zuzusprechen sei. 
 
Die Arbeitslosenkasse verweist auf die im Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung vertretene Praxis, wonach die zivilrechtliche Unterhaltspflicht in der Arbeitslosenversicherung höchstens bis zum 25. Altersjahr einen Anspruch auf ein Taggeld im Umfange von 80 % des versicherten Verdienstes begründet. Das seco verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
 
2. 
Auf Grund des Antrages in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zwar nur die von der Versicherten verlangte direkte Zusprechung eines höheren Taggeldes nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a AVIG ohne beweismässige Weiterungen streitig, wie sie die Vorinstanz anordnete. Kraft Art. 132 lit. c OG ist aber die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach der grundsätzlichen Richtigkeit der vom kantonalen Gericht vertretenen Betrachtungsweise ohne Weiteres als zum Streitgegenstand gehörend in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 125 V 413). Nicht angefochten ist hingegen der vorinstanzlich verweigerte Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld in der Höhe der kantonalen Kinder- und Ausbildungszulage (Art. 22 Abs. 1 AVIG). 
 
3. 
Arbeitslose erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a [e contrario] AVIG ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben. 
 
3.1 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 67 ff. Erw. 4 und 5 befunden hatte, dass die bisherige Umschreibung des Begriffes der Unterhaltspflicht in Art. 33 Abs. 1 AVIV gesetzes- und verfassungswidrig ist (weil die Annahme einer Unterhaltspflicht von der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Kinderzulagen und nicht vom entsprechenden zivilrechtlichen Begriff abhängig gemacht worden war), passte der Bundesrat die betreffende Bestimmung auf den 1. Juni 2002 an. Dem geänderten Wortlaut zufolge besteht nun eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Art. 22 Abs. 2 AVIG, wenn der Versicherte nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist. Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes steht und fällt daher mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand vorgesehen hätten. 
 
3.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung und die dazugehörende Lehre und Praxis sehen eine obere zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht nicht vor. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, wollte der Bundesrat im Entwurf zum neuen Kindesrecht die Dauer der Unterhaltspflicht zunächst auf das vollendete 25. Altersjahr des Kindes begrenzen (vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [BBl 1974 II 57]). Das Parlament hat jedoch diese Lösung verworfen und als Ende der Unterhaltspflicht den Zeitpunkt bestimmt, in welchem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Rolando Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes, ZBJV 132/1996 S. 431). Der frühere Ausnahmecharakter der Unterstützungspflicht über die Mündigkeit hinaus wurde mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert (vgl. die Hinweise zur Lehre in BGE 129 III 377 Erw. 3.3). Es sollten damit zwar nicht Bummelstudenten gefördert, aber auch nicht vom Kind ausserordentliche Leistungen verlangt werden, sondern Fleiss, Einsatz und guter Wille. Massstab kann nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsganges sein. Ebenso sind obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika oder Sprach(schul)aufenthalte und Ähnliches zu berücksichtigen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 2. Aufl. 2002, N. 22 zu Art. 277 ZGB mit zusätzlichen Hinweisen zur Praxis der Mündigenunterhaltspflicht). Ein Alter von 25 Jahren (oder mehr) zur Erreichung eines ersten akademischen Titels gilt dabei als nicht ungewöhnlich. Ein einmaliger Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig. Das Kind muss aber nach einer gewissen Zeit einen Erfolg ausweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (Rolando Forni, a.a.O., S. 439). 
 
3.3 Zwar beruft sich die Arbeitslosenkasse darauf, sie habe sich an die für sie nach Art. 110 Abs. 3 AVIG verbindliche Weisung in Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) gehalten, wo (in der seit 1. Juni 2002 gültigen Fassung) vorgeschrieben ist, im Rahmen der Taggeldfestsetzung sei die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen. Eine solche Regelung ist aber auf Grund der in Erw. 3.1 und 3.2 dargelegten, gesetzlich stipulierten Bindung der Taggelderhöhung an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht rechtskonform. Vielmehr haben in Fällen wie dem hier anstehenden die Organe der Arbeitslosenversicherung vorfrageweise über die Mündigenunterhaltspflicht zu befinden (BGE 120 V 382 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
4. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, ist somit nicht einzig der Wegfall der Altersgrenze ausschlaggebend für den Entscheid über einen allfälligen Anspruch auf das höhere Taggeld. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB spielt auch die Angemessenheit der Ausbildung des Kindes eine Rolle, und es ist die Frage zu klären, bis wann eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Ebenso ist darüber zu befinden, ob nach den gesamten Umständen die Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung gegeben ist (vgl. dazu Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 88 bis 140 zu Art. 277 ZGB mit Hinweisen zur Praxis). Diese Fragen sind ohne Kenntnis der konkreten Umstände nicht zu beantworten. Deshalb ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: