Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.715/2005 /leb
Urteil vom 13. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1955) reiste 1991 in die Schweiz ein, um als Elektro-Monteur zu arbeiten. Er erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 29. Mai 2002 erteilte ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung. Am 26. März 2004 stellte X.________ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine Tochter Y.________ (geb. 1987), die - wie er - Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sind.
Mit Verfügung vom 14. September 2004 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch bezüglich der Tochter unter Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot ab. Gleichzeitig erklärte es, dass es bereit wäre, der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das von X.________ gegen die Gesuchsablehnung beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (Entscheid vom 22. Juli 2005). Die anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 25. Oktober 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Postaufgabe vom 5. Dezember 2005 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den "Familiennachzug für die Tochter [...] zu gewähren".
C.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid nur, soweit der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Bewilligung geltend machen kann, nicht jedoch soweit die Erteilung einer Bewilligung im freien Ermessen der kantonalen Behörden steht (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Zweck des sog. Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer, welcher seit Mai 2002 über die Niederlassungsbewilligung verfügt, hat am 26. März 2004 um Familiennachzug für seine Tochter Y.________ ersucht. Sie war zu diesem - im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG massgeblichen - Zeitpunkt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 mit Hinweis) etwas mehr als 17 Jahre alt.
Im Unterschied zum nachträglichen Nachzug von Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, bei dem es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie geht (vgl. BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f. mit Hinweisen), bedarf es bei Kindern, deren Eltern in der Schweiz zusammenleben, keiner besonderen stichhaltigen Gründe (z.B. Änderung der Betreuungsmöglichkeiten), welche die Geltendmachung des Nachzugsrechts rechtfertigen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Eltern zusammen grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (eingehend: BGE 126 II 329 E. 3a und b S. 332 f.; ferner: BGE 129 II 11 E. 3.1.2 S. 14).
2.2 Der Beschwerdeführer will mit seiner Gattin in einem ehelichen Haushalt zusammenleben, weshalb die Voraussetzungen für den Nachzug der gemeinsamen, ledigen und bei Gesuchseinreichung noch nicht 18-jährigen Tochter, die bisher bei ihrer Mutter in der Heimat gelebt hatte, nach dem Gesagten an sich erfüllt sind. Damit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Einbezug der Tochter in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters. Zu prüfen ist allerdings, ob sich das Familiennachzugsgesuch als rechtsmissbräuchlich erweist.
2.3 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Beim Nachzug von Kindern ist dies der Fall, wenn nicht die Herstellung der Familiengemeinschaft in der Schweiz beabsichtigt wird, sondern Art. 17 Abs. 2 ANAG zweckwidrig für die Beschaffung einer Niederlassungsbewilligung allein im Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsener und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h. zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten angerufen wird (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b S. 333; Urteile 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005, E. 3.1; 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.1 und 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Rechtsmissbrauch kann selbst dann angenommen werden, wenn das Leben in der Familiengemeinschaft allenfalls eine gewisse Rolle spielen könnte, jedoch als Motiv für die Gesuchseinreichung von verschwindend geringer Bedeutung ist (Urteile 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005, E. 3.1; 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 3d; 2A.273/2000 vom 25. August 2000, E. 3c). Dabei ist davon auszugehen, dass das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, kaum erreicht wird, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.1 S. 253; 119 Ib 81 E. 3a S. 88).
2.4 Grundsätzlich haben die Fremdenpolizeibehörden den Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Erforderlich sind zunächst konkrete Hinweise für einen Rechtsmissbrauch (vgl. Urteil 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.1). Ob die Eltern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen und nicht wirklich die Zusammenführung der Familie anstreben, entzieht sich aber in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Bevor wegen Beweislosigkeit zugunsten des Ausländers zu entscheiden ist, muss dieser seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG ) Genüge getan haben; es kann nicht Sache der Behörden sein, selbständig über Beweggründe und Absichten der Gesuchsteller Beweis zu führen (Urteile 2A.273/2000 vom 25. August 2000, E. 3c, und 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 3a).
2.5 Das streitige, auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gestützte Gesuch um Familiennachzug wurde erst gestellt, als Y.________ über 17 Jahre alt war, obwohl der Nachzug rechtlich schon früher möglich gewesen wäre. Zwar schliesst das Alter der Tochter noch nicht zum Vornherein aus, dass mit dem Nachzugsbegehren (auch) ein familiäres Zusammenleben von Mutter, Vater und Tochter angestrebt wird, besteht doch laut Gesetz das Recht auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Jedoch erscheint umso weniger glaubwürdig, dass mit dem Gesuch (vorrangig) die Zusammenführung der Familie angestrebt wird, je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts zugewartet wurde und je näher das Alter des Kindes an der Grenze von 18 Jahren liegt (BGE 126 II 329 E. 3b und 4a S. 333). Das gilt auch hier:
2.6
2.6.1 Wohl war ein erstes, im Jahre 1998 gestelltes Nachzugsgesuch für die Ehefrau, die Tochter und die beiden weiteren (heute volljährigen) Söhne (geb. 1981 und 1982) abgelehnt worden. Damals konnte sich der Beschwerdeführer mangels (eigener) Niederlassungsbewilligung aber nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Die kantonalen Behörden lehnten den insoweit in ihrem Ermessen stehenden Nachzug (vgl. Art. 4 ANAG) wegen ungenügendem Einkommen des Beschwerdeführers ab; er hätte die Familie in der Schweiz nicht ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge ernähren können. Ausserdem wurde in Bezug auf den ältesten Sohn, der bei Gesuchseinreichung 17 Jahre und 7 Monate alt war, angenommen, er solle zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und damit unter missbräuchlicher Berufung auf die Familienzusammenführung nachgezogen werden. Diesen Entscheid bestätigte das kantonale Justiz- und Polizeidepartement am 13. März 2000 auf Einsprache hin, welche der Beschwerdeführer über einen Rechtsberater eingelegt hatte. Der Beschwerdeführer gelangte hiergegen nicht mehr ans Verwaltungsgericht.
2.6.2 Als der Beschwerdeführer am 26. März 2004 das vorliegend zu beurteilende Nachzugsgesuch stellte, hielt ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen vor, er hätte nach Volljährigkeit des jüngeren Sohnes im August 2000 die Möglichkeit gehabt, ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und die Tochter einzureichen; wahrscheinlich hätte er mit einer Familie von nunmehr drei Personen über genügend finanzielle Mittel für den Familiennachzug verfügt. Das gelte umso mehr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Mai 2002, nach welcher sicherlich mit einem positiven Entscheid zu rechnen gewesen wäre. Nach Beruhigung der politischen Lage in seiner Heimat habe er aber offensichtlich kein Interesse mehr an einem möglichst raschen Nachzug gehabt. Das Zuwarten bis kurz vor Volljährigkeit der Tochter sei als klarer Rechtsmissbrauch zu werten. Der Beschwerdeführer habe es dreieinhalb Jahre lang versäumt, ein Nachzugsgesuch zu stellen.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu diesen Vorhaltungen zu äussern. Mit Schreiben seines damaligen Anwaltes vom 8. Juli 2004 ging er hierauf jedoch nicht ein, sondern begnügte sich zu erklären, er verfüge heute über genügend finanzielle Mittel, um Unterhalt von Frau und Tochter zu bestreiten, und habe "genug vom Alleinsein". Hierauf erliess das Ausländeramt die Verfügung vom 14. September 2004, mit welcher der Nachzug der Tochter unter Berufung auf die genannten Vorhaltungen abgelehnt wurde.
Dagegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2004 beim kantonalen Justiz- und Polizeidepartement Einsprache ein. Darin führte er aus, dass es keineswegs rechtsmissbräuchlich sei, dass seine Tochter die Schulen im Kosovo absolviert habe. Ausserdem soll den Kindern auch die Gelegenheit gegeben werden, an den in der Schweiz "gebotenen Lebens- und Erwerbsmöglichkeiten teilzuhaben". Hierauf bemerkte das Department in seinem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 (dortige E. 2b und c), dass der Beschwerdeführer keine sachlichen und glaubwürdigen Gründe anführen könne, weshalb er das Gesuch für die Tochter nicht früher gestellt habe. Der erwähnte Schulbesuch im Kosovo unterstreiche nur, dass der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben sowie eine Integration des Kindes in der Schweiz gar nicht als wünschenswert erachte. Die wahren Motive für das Gesuch habe der Beschwerdeführer im Hinweis auf die in der Schweiz für die Kinder bestehenden Lebens- und Erwerbsmöglichkeiten zum Ausdruck gebracht. Die hierauf gerichtete Anrufung von Art. 17 ANAG sei aber rechtsmissbräuchlich.
2.6.3 In seiner anschliessenden Beschwerdebegründung an das Verwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer (bzw. sein damaliger Vertreter) erstmals geltend, er habe seit dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung im Mai 2002 zwei Jahre verstreichen lassen, bevor er das (neue) Nachzugsgesuch stellte, "weil er keine Wohnung fand". Im Übrigen begnügte er sich hauptsächlich mit allgemeinen Ausführungen zur Problematik der Integration ausländischer Personen in der Schweiz und zum Anspruch auf Familienleben. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, setzte sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nur am Rande auseinander. Das Verwaltungsgericht hat daher auf die Erwägungen des Departements verwiesen. Ausserdem hat es festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Angaben oder Beweismittel über irgendwelche Bemühungen für eine Wohnungssuche in der Zeit nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung beigebracht habe. Plausible Gründe für das Zuwarten bis kurze Zeit vor der Volljährigkeit der Tochter seien damit nicht ersichtlich.
2.6.4 In seiner Eingabe ans Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nun (ebenfalls) erstmals (zusätzlich) geltend, er habe auf die Familie im Kosovo Rücksicht nehmen müssen. Bis zu seiner Auswanderung nach England vor zwei Jahren habe noch der im August 1982 geborene Sohn im Haushalt gelebt. Ausserdem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers für ihren Schwiegervater gesorgt, da die Schwiegermutter seit einigen Jahren verstorben sei. Für diesen habe im Hinblick auf die vorgesehene Übersiedlung von Frau und Tochter eine neue Lösung gefunden werden müssen. Heute seien der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau bereit, den Vater zu sich zu nehmen, was unmittelbar nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht möglich gewesen sei.
2.7
2.7.1 Abgesehen davon, dass die gegenüber dem Bundesgericht gemachten unbelegten, in Erwägung 2.6.4 hiervor wiedergegebenen Angaben nicht sehr präzise sind (z.B. wird nicht gesagt, weshalb genau bzw. inwiefern und seit wann für den Schwiegervater gesorgt werden muss und warum der Bruder des Beschwerdeführers oder weitere Dritte diese Aufgabe nicht früher übernehmen konnten), handelt es sich um unzulässige neue Behauptungen. Der Beschwerdeführer hätte dies schon im kantonalen Verfahren vorbringen müssen, wozu er sowohl hinreichend Gelegenheit als auch Anlass hatte. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, sind vor Bundesgericht nur solche neuen Tatsachen (sog. Noven) und Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanzen von Amtes wegen hätten berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei im Verfahren eigene Rechte geltend macht (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG und E. 2.4 hievor). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei - wie hier - besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 121 II 97 E. 1c S. 100).
2.7.2 Zudem trägt das erwähnte neue Vorbringen nicht zur Glaubwürdigkeit der bisherigen Angaben bei. Während der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht noch behauptete, die Zeit zwischen dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung und dem Nachzugsgesuch habe er verstreichen lassen, weil er keine Wohnung gefunden habe, ist aus seinem jetzigen neuen Vorbringen zu schliessen, dass er zunächst gar nicht nach einer geeigneten Wohnung gesucht hatte. Seine Ehefrau sollte sich vorerst noch um Angehörige in der Heimat kümmern. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gemäss Akten einen entsprechenden Mietvertrag erst am 28. Februar 2005, also knapp ein Jahr nach Einreichung des Nachzugsgesuchs, unterzeichnet.
Letztlich hat der Beschwerdeführer in jeder Instanz einen neuen - wenig einleuchtenden bzw. kaum substantiierten - Grund für die Verzögerung genannt. Soweit der Beschwerdeführer (im Einspracheverfahren vor dem Departement) den Schulbesuch der Tochter als Verzögerungsgrund anführen wollte, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihn dieser Umstand weder vom ersten noch vom zweiten Nachzugsgesuch abgehalten hatte. Daher wäre dieser Grund nicht glaubhaft, sofern er als solcher überhaupt Gültigkeit hätte. Nach Einreichung des hier interessierenden Gesuchs besuchte die Tochter noch im Sommer 2004 die 2. Gymnasialklasse.
Sodann ist zu beachten, dass das erste Nachzugsgesuch von 1998 mangels hinreichenden Einkommens des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, wobei dieser einräumte, dass sein Jahreseinkommen unter anderem deshalb so niedrig sei, weil er jährlich im Winter drei Monate unbezahlten Urlaub nehme. Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer in der Folge offenbar nicht darum bemüht, dem alsbald abzuhelfen und rasch ein neues Nachzugsgesuch für die Ehefrau und die Tochter zu stellen.
2.7.3 Mit Blick auf die wenig plausiblen, teils widersprüchlichen Erklärungen des Beschwerdeführers für das späte Nachzugsgesuch hat er sich auf seine im Einspracheverfahren beim kantonalen Departement, in welchem er nicht vertreten war, gemachte Aussage behaften zu lassen: Danach sollte der im Jahre 2004 beantragte Nachzug der Tochter die Möglichkeit geben, an den in der Schweiz herrschenden Lebens- und Erwerbsmöglichkeiten teilzuhaben. Demzufolge war der - ohne einleuchtende Gründe erst kurz vor Volljährigkeit vorgesehene - Nachzug zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten für die Tochter geplant. Dem Leben in der Familiengemeinschaft kommt als Beweggrund für ihren Nachzug allenfalls verschwindend geringe Bedeutung zu. Wie ausgeführt (E. 2.3 hiervor), wird dies von dem durch Art. 17 Abs. 2 ANAG eingeräumten Nachzugsrecht jedoch nicht gedeckt.
2.8 Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Nachzug der Tochter nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht hat.
3.
3.1 Auf Art. 8 EMRK, der den Schutz des Familienlebens garantiert, kann sich der Beschwerdeführer für die im Januar vergangenen Jahres 18 Jahre alt gewordene Tochter nicht berufen, da hierfür auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.). Aus Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich nichts anderes (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). Etwas eng ist zwar die sich darin erschöpfende Argumentation der Vorinstanz, Art. 8 EMRK verschaffe kein vorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, wenn der Ausländer selbst die Entscheidung getroffen habe, von seiner Familie getrennt zu leben. Seit Mai 2002 verfügte der Beschwerdeführer nämlich über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, so dass er sich durchaus auf Art. 8 EMRK hätte berufen können (vgl. BGE 130 II 281 E. 3 S. 285 ff.; 126 II 377 E. 2b und c S. 382 ff.). Das ändert jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens. Die Vorinstanzen hätten das Nachzugsgesuch für die Tochter hier mit derselben Begründung wie bei Art. 17 Abs. 2 ANAG ablehnen können (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 4a S. 90).
3.2 Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und ihren Eltern bestünde (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2c und d S. 5 f.; Urteile 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.2-3.5; 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 4b und c). Ein solches wird jedoch weder behauptet noch ist es ersichtlich. Dass es laut Beschwerdeführer im Kosovo gefährlich und völlig unüblich sei, eine junge Frau alleine wohnen zu lassen, mag zwar zutreffen. Indessen ergibt sich allein daraus noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Sofern der Beschwerdeführer sie aus den angegebenen Gründen nicht alleine im Kosovo lassen will, könnte die Tochter etwa mit ihrem Grossvater im Haus des Beschwerdeführers, das dieser in der Heimat erbaut hat, oder mit ihrem im Kosovo verbliebenen volljährigen Bruder oder mit der Familie ihres Onkels zusammenleben. Was dem entgegensteht, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan worden.
4.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 153, 153a, 156 OG ). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: