Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 670/05
Urteil vom 13. Februar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
G.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 10. August 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 gewährte die IV-Stelle Schwyz G.________ (geb. 1954) Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 16. August beendete die IV-Stelle sodann diese Leistung und lehnte zugleich die Ausrichtung einer Rente ab. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher G.________ berufliche Massnahmen und eine Rente beantragte, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. März 2005 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 10. August 2005 teilweise gut, indem es G.________ Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm zusätzlich zu Berufsberatung und Arbeitsvermittlung auch eine Umschulung zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass er zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei und Anspruch auf Taggelder habe. Eventualiter sei ihm eine ganze IV-Rente ab 1. Mai 2004 zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), zu den beruflichen Massnahmen im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), namentlich zu Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG), Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) sowie zum Anspruch auf Wartetaggelder (Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV ) ebenso wie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 351 Erw. 3a), zum wirtschaftlichen Charakter des Invaliditätsbegriffs (BGE 109 V 28), zum maximalen Abzug von 25 % von den Tabellenlöhnen beim hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 126 V 79 Erw. 5b/bb) und zum Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % als Voraussetzung für die Umschulung (BGE 124 V 110 Erw. 2b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und daran anschliessend, welche Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren sind.
2.1 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 12. November 2003 ist der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zunächst für drei Monate halbtags, hernach ganztags arbeitsfähig. Diese Einschätzung stimmt überein mit derjenigen des Dr. med. B.________, FMH Chirurgie und Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der dem Beschwerdeführer im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 21. April 2004 grundsätzlich alle Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und Heben schwerer Lasten wieder zumutet und ihm eine günstige Langzeitprognose ausstellt. Auch Hausarzt Dr. med. D.________ hielt den Versicherten im Bericht vom 13. November 2003 für voll arbeitsfähig, wenn er keine schweren Lasten zu tragen habe. Im Zwischenbericht vom 2. Dezember 2003 an die SUVA empfahl er, den Fall abzuschliessen, verwies auf den Bericht der Klinik X.________ und sprach sich übereinstimmend mit dieser für eine halbtägige Wiederaufnahme der Arbeit aus.
2.2 Gestützt auf den erwähnten Bericht der Klinik X.________, der mit den Angaben des SUVA-Kreisarztes und des Hausarztes übereinstimmt, kann der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeiten. Was er hiegegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich begründet auch der Hausarzt in den Kurzberichten vom 5. April und 13. Oktober 2005 die angeblich volle Arbeitsunfähigkeit einzig mit subjektiven Beschwerden, während sich gegenüber der Untersuchung in der Klinik X.________ keine Veränderungen hätten feststellen lassen. Auf subjektive Empfindungen kann nicht abgestellt werden. Der gestützt auf die erwähnten ärztlichen Auskünfte ermittelte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 10 %. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Namentlich drängt sich kein leidensbedingter Abzug von 20 % auf, wie der Beschwerdeführer verlangt. Damit besteht weder Anspruch auf Umschulung noch auf eine Rente oder Taggeld. Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen drängt es sich sodann nicht auf, ein Obergutachten einzuholen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: