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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_2/2007 /blb 
 
Urteil vom 13. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Revisionsentscheids 5C.313/2006 vom 11. Januar 2007. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in das Gesuch um Revision des Revisionsentscheids 5C.313/2006 vom 11. Januar 2007 des Bundesgerichts, das ein Gesuch der Gesuchsteller um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5C.42/2006 vom 20. Juli 2006 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, mit der Begründung, entgegen der Auffassung der Gesuchsteller habe das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil die seinerzeitigen Berufungsanträge durch Abweisung der Berufungen, soweit darauf einzutreten gewesen sei, beurteilt und damit den behaupteten Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG nicht gesetzt, im Übrigen erschöpften sich die Gesuchsvorbringen in appellatorischer Kritik am zu revidierenden Urteil, die ohnehin nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne, 
 
in Erwägung, 
dass auf das nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereichte und gegen ein nach diesem Zeitpunkt ergangenes bundesgerichtliches Urteil gerichtete Revisionsgesuch das neue Recht Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur aus den abschliessend in Art. 121 bis Art. 123 BGG aufgezählten Gründen beantragt werden kann, 
dass die Gesuchsteller zwar den (dem altrechtlichen Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG entsprechenden) Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG anrufen, 
dass sie das Vorliegen dieses Revisionsgrundes jedoch nicht nachvollziehbar begründen, 
dass sie sich insbesondere nicht nachvollziehbar mit den Erwägungen des Bundesgerichts im ersten Revisionsentscheid über das Nichtvorliegen dieses Revisionsgrundes auseinandersetzen, indem sie sich darauf beschränken, auf ihrem (durch das Bundesgericht bereits widerlegten) Standpunkt zu beharren, (unter Verweis auf die bisherigen Eingaben) ihre appellatorische Kritik am bundesgerichtlichen Berufungsentscheid 5C.42/2006 zu wiederholen und die unterbliebene Stellungnahme "zu den offenen Strafverfahren", die weder Gegenstand des ursprünglichen Berufungsentscheids bildeten noch Gegenstand der anschliessenden Revisionsverfahren sein konnten, zu rügen, 
dass die Gesuchsteller ausserdem allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass die solidarisch haftenden Gesuchsteller kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 5 BGG), 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkannt: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchstellern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: