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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.498/2006 /rom 
 
Urteil vom 13. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Nötigung (Art. 181 StGB), Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, vom 28. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. März 2006 fand das Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, X.Y.________ der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig, sprach ihn hingegen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei. Es bestrafte ihn mit 14 Monaten Gefängnis. 
B. 
Den zwei Schuldsprüchen lagen folgende zwei Sachverhalte zugrunde: 
- Im September/Oktober 1998 zwang X.Y.________ seine Ehefrau, A.Y.________, nachdem er von seinem Versteck im Schrank aus ein Telefonat mitgehört hatte, durch Anwendung physischer Gewalt, die Telefonnummer ihres damaligen Freundes B.________ bekannt zu geben. 
- Im Januar 1999 brachte X.Y.________ seine ehemalige Ehefrau mittels List nach Bulgarien und von dort unter Zwangsanwendung in die Türkei. 
C. 
Die Ehe von X.Y.________ und A.Y.________ wurde am 25. Mai 2004 erstinstanzlich geschieden. Die gegen dieses Urteil erhobene Appellation ist noch hängig. 
D. 
Gegen das Urteil des Obergerichts richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde X.Y.________s, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
E. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung (act. 6 und 9). 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
Nötigung im September/Oktober 1998 
1. 
1.1 Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Frau im September/Oktober 1998 durch Anwendung körperlicher Gewalt zur Bekanntgabe der Adresse von B.________ gezwungen habe, womit er sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 8 - 15). 
1.2 Ausgehend vom Verjährungsrecht, wie es vor dem 1. Oktober 2002 galt, machte der Beschwerdeführer geltend, die Nötigung sei nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im September/ Oktober 1998 begangen worden. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt im September 1998 gewesen sei. Damit sei im Urteilszeitpunkt (28. März 2006) die absolute Verjährungsfrist von 7½ Jahren eingetreten. Im Urteilszeitpunkt am 28. März 2006 habe es somit an einer Prozessvoraussetzung gefehlt. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung wäre von Amtes wegen zu überprüfen gewesen (BGE 116 IV 80 E. 2a). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht verurteilt werden dürfen (Beschwerdeschrift S. 7). 
1.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Verjährung nicht behandelt. Sie ist vom Beschwerdeführer auch nicht aufgeworfen worden. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist indessen von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu beachten (BGE 116 IV 80 E. 2a; Peter Müller, BSK StGB I, vor Art. 70 N 48). Es kann dem Beschwerdeführer deshalb auch nicht schaden, wenn er die Rüge der Verjährung erst vor Bundesgericht vorbringt (BGE 122 IV 285 E. 1c, d und f). 
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993, AS 2002 S. 3146), sowie durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, geändert worden, wobei die zweite Änderung in materieller Hinsicht nichts Neues gebracht hat. Ist eine Tat vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist. Der Grundsatz "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verjährung (BGE 129 IV 49 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 114 IV 1 E. 2a und 105 IV 7 E. 1a). 
1.4 Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist ein Vergehen. Nach dem Verjährungsrecht, wie es bis zum 30. September 2002 galt, verjährte ein Vergehenstatbestand (z.B. eine Nötigung) nach fünf Jahren (Art. 70 Abs. 4 aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Sie konnte ruhen und unterbrochen werden (Art. 72 Ziff. 1 und 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). 
 
Nach neuem Verjährungsrecht, das kein Ruhen und keine Unterbrechung mehr kennt, verjährt eine Nötigung nach sieben Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001 bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 70 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001 bzw. Art. 97 Abs. 3 StGB). 
 
Für den zu beurteilenden Fall ergibt sich folgendes: 
- Am 28. April 2005 erliess das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, als erste Instanz gegen den Beschwerdeführer sein Strafurteil. Der Schuldspruch der Nötigung gegen den Beschwerdeführer basierte auf einer Handlung, welche dieses auf den "September/Oktober 1998" festsetzte (angefochtenes Urteil S. 15). Die Verjährung wäre nach neuem Verjährungsrecht also erst im September/Oktober 2005 eingetreten, das heisst nach dem erstinstanzlichen Urteil. 
- Für die Berechnung der alten, bis zum 30. September 2002 geltenden absoluten Verjährungsfrist von 7½ Jahren ist der genaue Beginn der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung. Mehrmals führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seine Frau "im September/Oktober 1998" durch Anwendung von körperlicher Gewalt zur Bekanntgabe des angeblichen Liebhabers gezwungen (so unter anderem angefochtenes Urteil S. 15). Die absolute Verjährung trat demnach im März/April 2006 ein. Da der massgebliche zweitinstanzliche Entscheid am 28. März 2006 ergangen ist, kann die Frage, wann die deliktische Tätigkeit genau begann, nicht offen gelassen werden. 
Da die Vorinstanz den Deliktsbeginn nicht hinreichend genau bestimmt hat, ist das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP insoweit aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Entführung 
2. 
2.1 Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Januar 1999 durch Anwendung einer List entführt habe, womit er den objektiven Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt habe. Er habe im Wissen darum gehandelt, dass seine Frau nicht in die Türkei zurückkehren, sondern in der Schweiz verbleiben wolle. Insbesondere sei er sich auch bewusst gewesen, dass sie von einer Überprüfung einer angeblichen Ferienreise absehen würde (angefochtenes Urteil S. 26). Die Vorinstanz ging von einem Abhängigkeits- bzw. Unterordnungsverhältnis der Ehefrau zu ihrem Mann und dessen Familie aus. Sie sei sich offenbar gewohnt gewesen, den Anweisungen des Beschwerdeführers oder eines anderen Mitglieds der Familie Y.________ zu folgen und diese nicht zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zum Tatzeitpunkt des Deutschen nicht mächtig gewesen sei, sei es durchaus plausibel anzunehmen, diese habe etwa den Visumsantrag selber unterschrieben, ohne darauf zu achten, ob dieser nun für Spanien oder Bulgarien gegolten habe. Insbesondere auch aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse sei es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus nicht abwegig anzunehmen, sie habe trotz der an einem Flughafen anzutreffenden Informationsmöglichkeiten nicht bemerkt, dass das Reiseziel nicht in Spanien, sondern in Bulgarien gelegen habe. Entscheidend sei dabei, dass der Beschwerdeführer sein Opfer gekannt und folglich damit gerechnet habe, dieses sehe von einer Überprüfung der Täuschung ab. Damit sei das Tatbestandsmerkmal der List erfüllt (angefochtenes Urteil S. 25). 
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Tatbestandsmerkmal der List im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Zur Annahme einer List sei ein objektiver Massstab anzuwenden, was die Vorinstanz nicht getan und damit den Strafschutz in unzulässiger Weise überdehnt habe. Doch selbst wenn subjektive Gesichtspunkte Berücksichtigung fänden, würde die Vorgehensweise des Beschwerdeführers das Tatbestandsmerkmal der List nicht erfüllen. Frau A.Y.________ habe den Visumsantrag für Bulgarien selbständig unterzeichnet. Sie hätte mit Leichtigkeit feststellen können, dass der Visumsantrag für Bulgarien laute und nicht für ein anderes Land. Beim Check-In hätte der Beschwerdeführer bei einer geplanten Entführung ohne Weiteres und jederzeit damit rechnen müssen, dass A.Y.________ spätestens zu diesem Zeitpunkt das tatsächliche Reiseziel erfahren hätte. Das Opfer sei sehr wohl in der Lage gewesen, eigene Entscheide zu treffen und selbständige Handlungen vorzunehmen, zum Beispiel Zuflucht im Frauenhaus zu suchen. Sie sei keine unterwürfige Ehefrau, welche dem Beschwerdeführer blindlings durch den Flughafen hinterhertrotte, ohne sich um irgendwelche Anzeigetafeln oder Lautsprecherdurchsagen zu kümmern. Nur mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte die behauptete Lüge des Beschwerdeführers problemlos entdeckt werden können (Beschwerdeschrift S. 11 - 15). 
2.3 In etlichen Teilen seiner Beschwerdeschrift wendet sich der Beschwerdeführer gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, was unstatthaft ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Dies ist insbesondere der Fall, wenn er sich auf Belege und Einvernahmen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren stützt, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden (vgl. etwa S. 13 der Beschwerdeschrift). In diesem Umfang ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 
2.4 Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Zu prüfen ist bloss, ob das Tatmittel der List gegeben ist, denn A.Y.________ hat in keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens angegeben, sie sei mit Gewalt oder Drohungen zur Reise nach Bulgarien gezwungen worden. Sie legte vielmehr glaubhaft dar, vom Beschwerdeführer über das Reiseziel getäuscht worden zu sein, indem die Reise nicht wie versprochen für einen Ferienaufenthalt nach Spanien, sondern zwecks ihrer Rückschaffung in die Türkei nach Bulgarien geführt habe (angefochtenes Urteil S. 23 oben). 
 
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung und die Literatur zur Tathandlung der Entführung ausführlich und sorgfältig dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 22). Ebenso ausführlich und zutreffend hat sie sich mit dem Tatmittel der List auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 23 und 24). Sie ging dabei davon aus, dass die Wesentlichkeit der List grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu vermeiden. Allerdings seien auch subjektive Gesichtspunkte wie die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, welche der Täter kenne und auch ausnütze, zu beachten. Auf der anderen Seite solle im Sinne der Opfermitverantwortung nicht jeder, der allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfalle, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen können, strafrechtlichen Schutz geniessen, wobei hier allerdings die "Messlatte" nicht allzu hoch angesetzt werden dürfe, also nicht von einem "kritischen" Opfer ausgegangen werden könne. Diese zutreffende Position der Vorinstanz wird etwa auch vertreten von Hans Peter Egli, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme, Zürcher Dissertation 1986, Grüsch 1986, S. 106. Verlangt werden muss jedenfalls eine aktive Irreführung oder Täuschung (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB II, Art. 183 N 2 und 3), wobei die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit von einer gewissen Erheblichkeit sein muss (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183 N 29; BGE 118 IV 61 E. 2b mit Hinweis auf 83 IV 154). Das aktive Irreführen dürfte gemeint sein, wenn Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 5 N 37, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Deutschen Bundesgerichtshofs, die List als das "geflissentliche Verbergen der verfolgten Absicht" definiert. Als Hauptbeispiel wird der Fall des Opfers zitiert, dem ein Transport nach Hause angeboten wird, wodurch es freiwillig in das Entführungsfahrzeug steigt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183 N 32; Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 183 N 14; so auch Entscheid des Kassationshofs 6S.334/2003 vom 10. Oktober 2003, E. 2.2). 
 
Berücksichtigt man die dargelegten Erfordernisse zur Annahme einer List und die Rechtsprechung dazu, so ist das Vorgehen des Beschwerdeführers (Vortäuschen einer Reise nach Spanien, um nach Bulgarien und von dort in die Türkei zu gelangen) als listig zu bezeichnen. Sein Vorgehen war geeignet, eine Persönlichkeit wie Frau A.Y.________ über das Reiseziel und die wahren Absichten zu täuschen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie während ihrer Ehe in einem Abhängigkeits- bzw. Unterordnungsverhältnis zum Beschwerdeführer und dessen Familie stand. Dieses Unterordnungsverhältnis führte auch dazu, dass sie sich angewöhnte, den Anweisungen des Beschwerdeführers oder eines andern Mitgliedes der Familie Y.________ zu folgen und diese nicht zu hinterfragen. Ihre Deutschkenntnisse waren mangelhaft. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass es durchaus plausibel ist anzunehmen, die Frau habe den Visumsantrag selber unterschrieben, ohne darauf zu achten, ob dieser nun für Spanien oder Bulgarien galt. Es muss auch angenommen werden, sie habe trotz der an einem Flughafen anzutreffenden Informationsmöglichkeiten nicht bemerkt, dass das Reiseziel nicht in Spanien, sondern in Bulgarien lag. Die Persönlichkeit der eingeschüchterten Frau des Beschwerdeführers liess es nicht zu, das objektiv geforderte Mindestmass an Aufmerksamkeit aufzubringen, um die Täuschungen des Beschwerdeführers zu durchschauen. 
2.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, als sie vom Tatmittel der List im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausging und den Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung schuldig sprach. Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
 
Kosten 
3. 
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, soweit er unterliegt, und es ist ihm eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten, soweit er obsiegt (Art. 278 BStP). Diese Forderungen sind miteinander zu verrechnen, wobei ein positiver Saldo von Fr. 500.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers verbleibt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäss Art. 277 BStP teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, vom 28. März 2006 aufgehoben, soweit es den Schuldspruch wegen Nötigung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Armin Durrer, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: