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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_856/2007 
 
Urteil vom 13. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, 
Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 
4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 21. Februar 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. November 2007 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2007, 
in die Verfügung vom 24. Januar 2008, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Februar 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 13. Februar 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Maillard