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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_49/2009/bnm 
 
Urteil vom 13. Februar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Antoinette E. Hürlimann, 
 
Gegenstand 
Erbteilung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Dezember 2008 des Kantonsgerichts Schwyz (Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Dezember 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Berufung des Beschwerdeführers (Bruder des Erblassers) gegen ein Erbteilungsurteil (betreffend u.a. die auf Anrechnung an den Erbanspruch nach Art. 612a ZGB erfolgte Zuweisung zweier Grundstücke an die - als überlebende Ehegattin zu ¾ erbberechtigte - Beschwerdegegnerin sowie deren Verpflichtung zur Ausrichtung von Fr. 20'742.05 an den Erbteil des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und das erstinstanzliche Urteil (mit einer Ausnahme) bestätigt hat, 
in die - das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung vom 2. Februar 2009 des Bundesgerichts mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, 
in das (sinngemässe) Gesuch vom 10. Februar 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2009, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 9. Dezember 2008 erwog, der Eigenbedarf der seit dem Tode des Erblassers (vor dreieinhalb Jahren) auch weiterhin in der vormals ehelichen Wohnung lebenden Beschwerdegegnerin sei erstellt, deren (vom Beschwerdeführer behauptete) Verkaufsabsicht sei dagegen unbewiesen geblieben, die beiden (eine unteilbare Sache bildenden) Grundstücke könnten ohne wesentlichen Wertverlust nicht geteilt werden, der Beschwerdeführer habe (nach verneintem Zuweisungsanspruch) kein Interesse mehr an der (von ihm verlangten) Reduktion des Verkehrswertes der beiden Grundstücke, schliesslich stelle der neue Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin eine nach § 56 Abs. 1 ZPO/SZ unzulässige Klageänderung dar, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf die einlässlichen Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 9. Dezember 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben - aus eigener Sicht zu schildern, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 2. Februar 2009 abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ohnehin augeschlossen wäre, 
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2009 wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann