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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_931/2012 
 
Urteil vom 13. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1958 geborene P.________ war als Flachdachisoleur der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. September 2006 von einer Leiter fiel und sich einen Bruch des linken Fussgelenkes zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % zu, verneinte aber gleichzeitig einen Rentenanspruch. Auf Einsprache hin anerkannte die Anstalt mit Entscheid vom 6. Januar 2011 einen Rentenanspruch ab 1. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 10 %. 
 
B. 
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt P.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Mai 2010 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen der vom Versicherten neu eingereichte Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. I.________ vom 13. November 2012 ausnahmsweise zulässig wäre, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass dieser unbeachtet bleiben muss. 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ober der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 8. Februar 2010 festgestellt, dass dem Versicherten in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz zumutbar ist. Das Abstellen auf den Bericht eines versicherungsinternen Facharztes ist rechtsprechungsgemäss dann zulässig, wenn auch keine geringen Zweifel an der Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). Solche vermögen die Vorbringen des Versicherten nicht zu erwecken: Zwar trifft es zu, dass Dr. med. I.________ in seinen Berichten vom 23. Juli 2010 und 2. Februar 2011 dem Beschwerdeführer eine bloss 50 %-ige Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert hat. Dieser Arzt begründet jedoch seine Ansicht damit, dass nach vier Stunden Arbeit eine längere Ruhepause notwendig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist es nicht nachvollziehbar, aus der Notwendigkeit einer längeren Ruhepause nach einem halben Arbeitstag auf eine bloss 50 %-ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Entgegen den Ausführungen des Versicherten stützt sich zudem der Kreisarzt Dr. med. O.________ nicht in erster Linie auf die Berichte der Rehaklinik X.________, sondern auf seine eigene Untersuchung vom 23. November 2009 sowie auf den Bericht der Dr. med. B.________ vom 14. Januar 2010. Da vorliegend nur die Leistungen ab 1. Mai 2010 im Streit liegen, kann offenbleiben, ob die von der Rehaklinik X.________ bereits im Kurzbericht vom 13. Juli 2007 attestierte vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfrüht erfolgte. 
 
3.2 Sind Vorinstanz und Verwaltung zu Recht von einer grundsätzlich 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, so ist der aufgrund eines Einkommensvergleiches auf 10 % bemessene Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Februar 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold