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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_43/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Koch, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2502 Biel/Bienne, 
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erliess am 9. Juli 2014 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dagegen erhob A.________ am 25. Juli 2014 Einsprache, worauf die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 3. September 2014 am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland lud A.________ am 16. September 2014 zur Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 vor. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 stellte es fest, dass die Vermutung bestehe, der Beschuldigte könne seine Interessen nicht ausreichend selbst wahren und somit ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Es gab dem Beschuldigten Gelegenheit, bis zum 17. November 2014 eine Wahlverteidigung zu bestellen. Am 27. Oktober 2014 ersuchte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel um Abklärung, ob der Beschuldigte hilfsbedürftig sei. Daraufhin setzte es mit Verfügung vom 20. November 2014 die Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 ab und hielt fest, dass nach Eingang des Entscheids der KESB Biel ein amtlicher Verteidiger bestellt werde. 
A.________ erhob am 9. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 20. November 2014 und stellte dabei ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 9. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Ausstandsgesuch ab. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 10. Februar 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde bzw. zur Abweisung seines Ausstandsgesuchs führten, überhaupt nicht auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer oder deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2015 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli