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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_4/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kanton St. Gallen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, 
Kreisgericht St. Gallen, verfahrensleitender Richter, 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, unentgeltliche Rechtspflege; Revisionsgesuch gegen ein Revisionsurteil, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_19/2014 vom 28. November 2014. 
 
 
Erwägungen:  
A.________ focht im Zusammenhang mit einem gegen den Kanton St. Gallen angestrengten Staatshaftungsverfahren einen (Zwischen-) Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen beim Bundesgericht an. Mit Urteil 2C_957/2014 vom 29. Oktober 2014 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung als Einzelrichter auf diese Beschwerde nicht ein. Das dagegen erhobene Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 2F_19/2014 vom 28. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Mit vom 8. Februar 2015 datierter, am 9. Februar 2015 zur Post gegebener Rechtsschrift bittet A.________ das Bundesgericht um Revision des Revisionsurteils 2F_19/2014. 
 
 Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch in einer den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu begründen ist. Vorliegend nennt der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund. Seine erneuten Vorbringen über angebliches Fehlverhalten der kantonalen Behörden lassen nicht erkennen, inwiefern das Urteil 2F_19/2014, das bloss ein Nichteintretensurteil zum Gegenstand hatte, nun seinerseits Anlass zu einer Revision geben könnte. 
 
 Das neue Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung und es ist darauf ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen nicht einzutreten (Art. 127 BGG e contrario). 
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist namentlich der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller