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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_118/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Arbon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Eheschutz, Scheidung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Sohnes (A.________) des Beschwerdeführers (X.________) gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Arbon (Nichteintreten auf ein Ausstandsgesuch des A.________ gegen das Bezirksgericht Arbon "im Allgemeinen") abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 6B_1226/2014 gegenstandslos ist, nachdem dieses Verfahren mit Urteil vom 6. Februar 2015 abgeschlossen worden ist, 
dass sodann zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, ausserdem durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
dass es vorliegend an diesen Voraussetzungen offensichtlich fehlt, 
dass der Beschwerdeführer weder am obergerichtlichen Verfahren teilgenommen hat noch durch den - gegenüber dem Sohn A.________ ergangenen - Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 2014 beschwert ist, weshalb er kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmung an dessen Aufhebung hat, 
dass daran auch die Behauptung nichts ändert, wonach die Eltern das bezirksgerichtliche Verfahren finanziert hätten, zumal dieses Verfahren ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann