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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_46/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vivao Sympany AG, 
Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Januar 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Nichtaufnahme der beantragten Hilfsmittel in die Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 2 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV [SR 832.112.31]) sei grundrechtswidrig, dies indessen ohne sich mit der Erwägung des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, wonach ohnehin nicht die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Leistung zuständig sei, sondern (möglicherweise) die AHV-Ausgleichskasse (vgl. Entscheid vom 7. Januar 2015 E. 3 am Ende und E. 4a), 
dass die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub