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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_566/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 13. Februar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 24. August 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mitteilten, die Parteien hätten einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen, und ihre Beschwerde vom 4. Oktober 2016 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2016 zurückzogen; 
dass das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten neben dem hohen Streitwert von über Fr. 5,5 Mio. zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeantwort bereits am 4. November 2016 den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführer in der Folge das Bundesgericht nicht über die Führung von Vergleichsgesprächen orientierten und keine Sistierung des Verfahrens aus diesem Grund verlangten und dass der Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem die bundesgerichtliche Instruktionsrichterin das Urteilsreferat ausgearbeitet und im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BGG in Zirkulation gesetzt hatte; 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem die Parteien gegenseitig auf Prozessentschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet haben. 
 
 
 verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Niquille 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak