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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_122/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bazzani, 
2. C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeitsklage (Erbschaft), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, 
vom 6. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 lud das Obergericht des Kantons Nidwalden A.A.________ und C.A.________, Appellanten im Verfahren gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. Februar 2010, zur Verhandlung vom Donnerstag, 16. Februar 2017, 08.30 Uhr vor. Die Appellanten wurden aufgefordert persönlich zu erscheinen unter Androhung, dass ein Ausbleiben als Abstand von der Appellation gelte (Art. 244 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 ZPO/NW).  
 
1.2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 gab der Instruktionsrichter des Obergerichts einem Gesuch der Appellanten um Sistierung des Verfahrens sowie um Absetzung des Gerichtstermins nicht statt und entzog einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. A.A.________, Appellantin (Beschwerdeführerin) hat diese Verfügung am 9. Februar 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten. Sie stellt den Antrag, das Verfahren Zivilabteilung 15 17 vor Obergericht des Kantons Nidwalden sei zu sistieren, bis das von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hängige Strafverfahren xxx gegen die Gutachter Prof. D.________ und Dr. E.________ rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht sie um Absetzung des Gerichtstermins.  
 
2.   
Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Nidwalden, mit der ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und einem kantonalen Rekurs an die Zivilabteilung des Obergerichts gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung kann diese Verfügung innert 20 Tagen mit Rekurs bei der Zivilabteilung des Obergerichts angefochten werden (Art. 245 ZPO/NW). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie sich dieses Rechtsbehelfs bedient hat. Damit ist der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden