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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1432/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wiederherstellungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Dezember 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ gelangt mit Eingaben vom 20. Dezember 2016 und 9. Januar 2017 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts des Kanons Bern vom 12. Dezember 2016 sei aufzuheben und die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu wiederholen. 
 
2.   
Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO zu unrecht verneint. 
 
Soweit er die Höhe der gegen ihn verhängten Busse als unverhältnismässig kritisiert, verlangt er eine Überprüfung in der Sache, die infolge der versäumten Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht Gegenstand des angefochten Entscheids ist und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held